GEG und kommunale Wärmeplanung
Vor der Sommerpause hat es die Regierungskoalition im Bundestag geschafft, einen neuen, abgestimmten Gesetzentwurf für die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes – GEG – vorzulegen. Nach der Intervention des Bundesverfassungsgerichts soll der Bundestag ihn in der ersten Sitzung nach den Parlamentsferien – sofern nichts weiteres dazwischenkommt – in zweiter und dritter Lesung beschließen. In intensiven Diskussionen hat sich die Ampelkoalition darauf verständigt, das GEG enger mit dem Thema kommunale Wärmeplanung zu verzahnen. Das dazugehörende Wärmeplanungsgesetz (WPG) liegt als Referentenentwurf vor und befindet sich derzeit noch in der internen Regierungsabstimmung. Laut Begründung zum neuen GEG-Entwurf soll das WPG noch in diesem Jahr beschlossen werden und gemeinsam mit dem GEG am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
65 Prozent Erneuerbare
Schon recht klar vorgezeichnet sind damit bestimmte Fristen. Neubauten in Neubaugebieten müssen die gesetzlichen Pflichten des GEG ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich einhalten, sofern eine beschlossene kommunale Wärmeplanung vorliegt. Dabei geht es vor allem um den 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energien am Wärmebedarf eines Gebäudes. Für Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gelten ähnliche Regelungen wie für Bestandsbauten.
Kommunale Wärmeplanung ist für GEG-Pflicht relevant
Welche Fristen gelten, hängt auch von der Wärmeplanung in den Kommunen ab. Allerdings ist dies in zwei Schritten zu denken. Zunächst lässt die Kommune eine Wärmeplanung für das Gemeindegebiet erstellen. Eine existierende kommunale Wärmeplanung zieht aber laut Begründung zum GEG-Entwurf noch keine Rechtsfolgen nach sich. Denn dafür wird ein Beschluss benötigt, die die zuständige Stelle trifft. Wer das ist, hängt von den Ländern ab. Das Wärmeplanungsgesetz wird bundesweite Vorgaben machen, aber diese müssen dann erst in Landesrecht überführt werden. Es ist wohl anzunehmen, dass in der Regel letztlich die Stadt- und Gemeinderäte beschließen, wie die Wärmeplanung umzusetzen ist.
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Laut GEG geraten dabei zwei Planungskategorien in den Fokus. Das sind zum einen Gebiete zum Neu- und Ausbau von Wärmenetzen und zum anderen so bezeichnete „Wasserstoffnetzausbaugebiete”. Trifft also zum Beispiel ein Stadtrat die Entscheidung, ein ein Quartier zum Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzgebiet zu erklären, so sind die Anforderungen des GEG einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung einzuhalten. Werden keine solchen Entscheidungen getroffen, so gelten die Regelungen des GEG in Städten mit mehr als 100.000 Einwohner:innen ab dem 1. Juli 2026. In kleineren Kommunen ist das ab dem 1. Juli 2028 der Fall.
Nur Beschlüsse über die Wärmeplanung zählen
Im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz gibt es bislang keine Vorschrift, in welchem Zeitraum nach Erstellen der Wärmeplanung ein Beschluss über die Ausweisung für ein Wärme- oder Wasserstoffnetzgebiet zu treffen ist. Eine Stadt kann also wohl zunächst eine Wärmeplanung erstellen und sich anschließend Zeit damit lassen, Entscheidungen über Netzgebiete zu treffen.
Allerdings setzt es Hauseigentümer:innen nicht direkt unter Zeitdruck, wenn solche Gebiete frühzeitig festgelegt werden. Denn weitere Fristen, wann gegebenenfalls Gas- oder Ölheizungen auszutauschen sind, hat die Koalition im neuen Entwurf gegenüber dem vorherigen deutlich erweitert. Wie bislang auch vorgesehen, können bestehende Öl- und Gasheizungen so lange betrieben werden, wie sie durchhalten. Einzige Ausnahme von dieser Regelung, die sich aber nicht vom derzeit geltenden GEG unterscheidet: Öl- und atmossphärische Gaskessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen Hauseigentümer:innen außer Betrieb nehmen.
Wollen Hauseigentümer:innen eine Gas- oder Ölheizung erneuern, so dürfen sie die neue (die auch eine gebrauchte sein kann) noch fünf Jahre nach dem jeweiligen Fristbeginn und dem Ersatz der alten Heizung nutzen, ohne die gesetzlichen Pflichten zu beachten. Erst danach müssen 65 Prozent der Wärmeversorgung aus erneuerbaren Energien stammen.
Fristverlängerung durch kommunale Wärmeplanung
Befindet sich das Gebäude in einem Wärmenetzgebiet, so kann sich die Frist sogar auf bis zu zehn Jahre verdoppeln. Voraussetzung dafür ist ein Vertrag mit dem Wärmenetzbetreiber, dass die Wärmeversorgung des Gebäudes auf Fern- bzw. Nahwärme umgestellt wird, sobald diese verfügbar ist. Das muss der Wärmenetzbetreiber spätestens zehn Jahre nach Vertragsabschluss sicherstellen. Ansonsten müssen die Hauseigentümer:innen in dem Gebiet sehr schnell in anderer Weise die gesetzlichen Pflichten erfüllen. Der Wärmnetzbetreiber ist in diesem Fall schadensersatzpflichtig, es sei denn, ihn trifft keine Schuld. Außerdem müssen Wärmenetzbetreiber für einen zunehmenden Anteil erneuerbarer Energien an ihrer Wärmeerzeugung mit bestimmten Zwischenschritten sorgen. Ziel ist auch hier die Klimaneutralität bis Ende 2044.
GEG-Pflichten beim Wasserstoff
In den Wasserstoffgebieten können Gasheizungen noch sehr lange laufen. Sie müssen aber schnell und mit einfachen Maßnahmen auf Wasserstoff umrüstbar sein. Zu beachten sind hier auch gesetzliche Pflichten an den Betreiber eines Wasserstoffnetzes. Er muss bis zum 30. Juni 2028 einen verbindlichen Fahrplan erstellen, wie er spätestens bis Ende 2044 und ein Wasserstoffnetz aufbauen oder ein Erdgasnetz umstellen will. Er muss mindestens technische und zeitliche Schritte festlegen.
Dabei ist auch schon zu klären, woher der Wasserstoff kommen soll: entweder steht dies im Einklang mit Plänen der Fernleitungsebene oder es steht fest, wie eine ausreichende Menge an Wasserstoff lokal vor Ort produziert und gespeichert werden kann. Außerdem muss der Beschluss zum Umbau behinhalten, wie der Gasnetzbetreiber das Umrüsten des Netzes und den Austausch der nicht umrüstbaren Gasheizungen finanzieren kann.
Wasserstoff in der kommunalen Wärmeplanung
Die Chancen für Wärme- und Wasserstoffnetze sind Teil der kommunalen Wärmeplanung. Es ist aber sicherlich eine Herausforderung, wie ein Bau oder Umbau von reinen Wasserstoffnetzen bis zum 30. Juni 2028 verbindlich geplant werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im GEG vor allem um die jeweiligen Gebäudeeigentümer:innen und deren gesetzliche Verpflichtungen geht. Sieht man von diesen ab, können Wasserstoffnetze durchaus auch später ins Auge gefasst werden.
Bis dahin müssten die Gebäudeeigentümer:innen dann freilich ihre Heizungen entsprechend der Regelungen des GEG betreiben. Dafür sind die Optionen im aktuellen GEG-Entwurf im Vergleich mit vorherigen Entwürfen noch einmal erweitert worden. Herauszuheben ist hier die Möglichkeit, Biomasseheizungen auch im Neubau betreiben zu dürfen. Die Regierung soll allerdings im Laufe des Jahres 2026 untersuchen, welche Folgen der Betrieb von Biomasseheizungen auf die Feinstaubemissionen und auf die Flächennutzung hat. Insofern könnte es hier in Zukunft zu Einschränkungen kommen.
GEG bietet breite Palette an Optionen
Für Hauseigentümer:innen eröffnet das GEG eine breite Palette an Wahlmöglichkeiten. Zunächst ist jede Heizungsoption möglich, die zu einm Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie führt. Dies ist dann rechnerisch nachzuweisen. Daneben gibt es eine Aufzählung von Technologien, denen ohne Nachweis Anteile zugesprochen werden. Das gilt für den Anschluss an Wärmenetze sowie Wasserstoffnetze, Wärmepumpen, Stromdirektheizungen, Solarthermie, Biomasse und diverse Hybridheizungen.
12.7.2023 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH
Dieser Artikel ist original in der Ausgabe 7/2023 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!