Wärmeplanungsgesetz: Weniger Ambitionen, mehr Regeln

In einer Straße werden Wärmleitungen verlegt. Hier ist die Öffnung der Straße teils schon wieder verfüllt worden.Foto: Andreas Witt
Das Wärmeplanungsgesetz regelt die Systematik zur kommunalen Wärmeplanung in Kommunen. Sie entwickelt die Strategien zum Ausbau von Wärmenetzen.
Das Bundesbauministerium und das Bundeswirtschaftsministerium haben ihren Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz im Juli erneut weitgehend überarbeitet. Es soll die kommunale Wärmeplanung bundesweit systematisieren. Mit dem neuen Aufschlag haben die Ministerien die Ziele für den Einsatz erneuerbarer Energien noch einmal reduziert und die Wärmeplanung teils unverbindlicher gemacht.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat den vor wenigen Tagen publizierten neuen Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz zur Stellungnahme an Vereine und die Länder geschickt. Erforderlich ist die Überarbeitung, weil die Ampelkoalition die kommunale Wärmeplanung enger mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) verzahnen will. Offenbar verlässt sie hinsichtlich der anzustrebenden Ziele aber auch der Mut.

Weniger Eneuerbare in Bestandsnetzen bis 2030 im Wärmeplanungsgesetz

Zwar ist es wie im Entwurf vom Juni weiterhin das Ziel, den Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme an der (Netto-)Wärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Mittel bis zum 1. Januar 2030 auf mindestens 50 Prozent zu heben. Im Entwurf vom Mai waren es – dem Koalitionsvertrag der Ampel entsprechend – noch 50 Prozent der gesamten Wärmeerzeugung und nicht allein in Wärmenetzen gewesen. Weiter abgespeckt haben die Ministerien jetzt den Anspruch bei Bestandsnetzen. Sollten hier ebenfalls bis Anfang 2030 noch 50 Prozent am Bruttoendenergieverbrauch aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen, sind es im neuen Entwurf lediglich 30 Prozent. Dafür gibt es mit dem Jahr 2040 und dann 80 Prozent eine neue Zielmarke.

Die Ministerien unterscheiden im neuen Entwurf noch etwas klarer zwischen der Aufgabe, kommunale Wärmepläne aufzustellen, und den Anforderungen, die Wärme- und Wasserstoffnetze betreffen. Letzteres hätte die Koalition auch direkt im Gebäudeenergiegesetz verankern können, da sie hier schon Regelungen für die Betreiber von Wärme- und Wasserstoffnetzen trifft und dieser Regelungspart im Wärmeplanungsgesetz nur wenig Raum einnimmt. Das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, das in Kurzform Wärmeplanungsgesetz heißt, könnte sich so auf die Wärmeplanung selbst konzentrieren. Wobei diese übrigens bislang nicht im Gesetz als eines seiner Ziele definiert ist. Lediglich im Vorwort zum Gesetz erklären die Ministerien, die kommunale Wärmeplanung solle mit dem Gesetz einen einheitlichen Rahmen erhalten.

Neues Verfahren für die kommunale Wärmeplanung

Gegenüber dem Entwurf vom Juni gibt es im jetzt vorgelegten einige Änderungen. So wollen die Ministerien mit der Vorprüfung einen weiteren Verfahrensschritt einführen. Dies soll den zuständigen Stellen – in der Regel wohl den Kommunen – die Option verschaffen, einen Teil des Stadtgebietes aus der Wärmeplanung auszuklammern. Möglich sein soll das, wenn die Errichtung eines Wärme- oder Wasserstoffnetzes in einem Gebiet sehr unwahrscheinlich ist. In solchen ausgeklammerte Quartieren müssten die Hauseigentümer:innen selbst sehen, wie sie ihre Wärmeversorgung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie sicherstellen. Einzubeziehen sind in die Wärmeplanung aber in jedem Fall Gebiete, die künftig als Sanierungsgebiet eingestuft werden könnten oder einen hohen Anteil von Gebäuden mit hohem Energieverbrauch aufweisen. Das Gesetz definiert aber nicht, was als hoher Energieverbrauch gelten soll.

Neue Kategorie: Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohner:innen

Ganz neu sind im Entwurf für das Wärmeplanungsgesetz spezielle Anforderungen an Wärmepläne für Gemeindegebiete mit mehr als 45.000 Einwohner:innen. So sollen sie die Rolle von Energiegemeinschaften und anderen Verbraucherinitiativen bewerten und besonders auf die Bedürfnisse „schutzbedürftiger Haushalte“ eingehen. Außerdem soll der Wärmeplan eine Bewertung enthalten, wie die Umsetzung von Strategie und Maßnahmen finanzierbar ist. Und sie sollen potenzielle Synergieeffekte mit den Plänen von Nachbarbehörden ausloten. Dies sind Aspekte, die Kommunen bei ihrer anstehenden Wärmeplanung wohl in der Regel bislang nicht betrachten.

Rechtswirkung der Wärmeplanung eingeschränkt

Etwas mehr Aufmerksamkeit schenken die beiden Ministerien der Rechtswirkung der Wärmeplanung. So haben sie jetzt in das Wärmeplanungsgesetz einen neuen Passus eingefügt. Er stellt klar, dass der Wärmeplan keine rechtliche Außenwirkung hat und keine einklagbaren Rechte oder Pflichten beinhaltet.

Anders ist das bei Quartieren, die als Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiete im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes ausgewiesen werden. Dies kann künftig für Verwirrung sorgen. Denn das Gesetz unterscheidet zwischen Wasserstoffnetzgebieten und Wasserstoffnetzausbaugebieten.

Ebenso ist es rechtlich ein Unterschied, ob von einem Wärmenetzgebiet oder einem Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen die Rede ist. Letzteres stellt genauso wie das Wasserstoffnetzausbaugebiet einen direkten Bezug zum Gebäudeenergiegesetz her. So greifen die Verpflichtungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Hauseigentümer:innen erst, wenn der Stadtrat zu solchen Gebieten einen Beschluss gefasst hat. Es entsteht aber in keinem Fall eine Pflicht, sich etwa an ein Wärmenetz anschließen zu müssen. Die Entscheidung ist von den Behörden in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

Strategische Umweltpüfung für bestimmte Netze

Verbunden mit dem Gesetz ist auch eine Änderung des Baugesetzbuches sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Bei der Aufstellung sind die Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen und Wasserstoffnetzausbaugebiete zu berücksichtigen. Bei Entscheidungen über solche Gebiete muss künftig außerdem eine Strategische Umweltprüfung entsprechend dem UVP-Gesetz erstellt werden.

Zu beachten ist, dass dies nicht schon für die kommunale Wärmeplanung gilt. Sie schafft lediglich eine Grundlage für die Entscheidungen. Gleichwohl ist für die kommunale Wärmeplanung vorgegeben, was die Kommunen bei ihr zu beachten haben. So sind Flächen etwa zur Erzeugung von Wärme mit erneuerbaren Energien im Wärmeplan kartografisch auszuweisen.

28.7.2023 | Autor: Andreas Witt
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