PV-Einkommensteuer: Ehepaare bei Photovoltaik besser getrennt

Aktenordner mt der Beschriftung SteuernFoto: gopixa / stock.adobe.com
Ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums zeigt steuerliche Gestaltungsoptionen beim Betrieb von Photovoltaikanlagen. So haben Eheleute die Wahl, ob sie auf dem gemeinsamen Hausdach lieber eine gemeinschaftliche oder zwei getrennte Anlagen betreiben. Das hat Auswirkungen auf die PV-Einkommensteuer und die Steuerfreiheit der PV-Anlage. Das BMF-Schreiben geht zudem auf weitere Auslegungsfragen ein.

Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hat der Bundestag im vergangenen Jahr mit dem jüngsten Jahressteuergesetz einen großen Teil der Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Dabei sind für die PV-Einkommensteuer bestimmte Leistungsgrenzen maßgeblich. So unterliegen Anlagen bis 30 Kilowatt (kW) auf einem Ein- und Zweifamilienhaus nicht der Einkommensteuer. Bei Mehrfamilienhäusern und gewerblichen Gebäuden gibt es eine Freigrenze bis zu 15 kW je Einheit. Insgesamt gilt je Steuerpflichtigem eine Freigrenze von 100 kW. Werden die Werte nur leicht überschritten so ist damit die gesamte Anlage bzw. sind alle Anlagen steuerpflichtig.

PV-Einkommensteuer mit Gestaltungsoptionen

Viele Steuergesetze beinhalten Gestaltungsoptionen, die allerdings besser mit Steuerberater:innen zu besprechen sind. Auch dieser Artikel kann keine Steuerberatung liefern. 

In seinem jüngsten BMF-Scheiben weist das Bundesfinanzministerium auf unterschiedliche Betriebsweisen für Ehepaare und die Wirkung auf die PV-Einkommensteuer hin. Befindet sich auf dem Dach eine gemeinsame PV-Anlage, so gilt dabei die Freigrenze von 30 kW. Diese Leistung kann sich allerdings erhöhen, wenn Ehemann und Ehefrau jeweils eine PV-Anlage betreiben. Das BMF schreibt dazu: „Sowohl die Ehefrau A als auch der Ehemann B betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16,00 kW (peak). Beide Anlagen sind begünstigt.“ Das BMF wählt als Beispiel die Leistung von 16 kW – der Steuerlogik folgend bedeutet dies, das sie auf dem Gebäude bis zu 60 kW einkommensteuerfrei betreiben können. Wichtig: keine der Anlagen darf 30 kW überschreiten. 

Freigrenzen sind maßgeblich

Mit diesem Beispiel macht das BMF auch klar, dass die Freigrenzen je Person und Gebäude gelten. Und es führt mit einem Dreifamilienhaus ein weiteres Beispiel an. Hier dürfte jede:r Miteigentümer:in PV-Anlagen mit je 45 kW einkommensteuerfrei betreiben. Kommt eine einzelne Person bei einem Dreifamilienhaus auf mehr als 45 kW, so ist sie steuerpflichtig. Dies hat aber keine Auswirkungen auf die Steuerfreiheit einer anderen Person, die unter der Grenze bleibt.

Die Befreiung von der Einkommensteuer gewährt der Gesetzgeber nur bei Gebäudeanlagen, nicht bei Freifläche-PV-Anlagen. Zum Gebäude zählen auch Nebenanlagen, wie Garagen, Carports und Gartenhäuser. Sie gelten aber nicht als Einheiten, wie eine Wohnung oder ein Gewerberaum. Daher kann ein Betreiber zum Beispiel aufgrund einer Garage nicht bis zu 15 kW mehr installieren lassen.

Wie mit den bereits im Erneuerbare-Energien-Gesetz enthaltenen Gartenanlagen zu verfahren ist, die künftig errichtet werden können, wenn auf einem Gebäude kein geeigneter Platz für eine PV-Anlagen zu finden ist, sagt das BMF nicht. Dies wird noch ein Frage der rechtlichen Auslegung sein. Denn als Gebäudeanlage im engeren Sinne werden diese Anlagen wohl nicht zählen. Da sie aber bewusst als direkte Alternative zu PV-Anlagen auf Gebäuden in bestimmten Fällen gedacht sind, könnte das BMF hier möglicherweise auch die Einkommensteuerfreiheit gelten lassen. Das ist aber noch völlig offen.

Freigrenzen bei PV-Einkommensteuer: Nicht alle Anlagen zählen mit

Die Obergrenze für die Steuerfreiheit einer Person oder eines Unternehmen liegt bei 100 kW. Dabei sind alle Anlagen auf unterschiedlichen Gebäuden zusammenzuzählen. Nicht zu berücksichtigen sind Freiflächenanlagen. Ebenso sind laut dem BMF-Schreiben die PV-Gebäudeanlagen nicht hinzuzurechnen, die selbst schon eine Freigrenze überschreiten. Gibt es also zum Beispiel vier Anlagen auf vier Einfamilienhäusern mit je 30 kW, so wird die 100-kW-Grenze überschritten. Hätte eine der Anlagen mehr als 30 kW, so unterlägen die Einnahmen aus dieser Anlage der Steuerpflicht. Die drei anderen Anlagen wären aber steuerfrei. 

Die Steuerfreiheit kann eine Kehrseite haben. Denn auch die Ausgaben und mögliche Verluste insbesondere in den ersten Betriebsjahren oder bei Reparaturen können bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt werden. Wer also möchte, dass seine Anlage bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, sollte die Freigrenzen überschreiten.

Dies gilt auch für Unternehmen, wobei das BMF-Schreiben hier danach differenziert, wofür der Strom genutzt wird. Bei der Steuerermittlung kann die PV-Anlage für den Teil des Stroms berücksichtigt werden, der für betriebliche Zwecke selbst verbraucht wird. Eingespeister, entnommener oder an Dritte verkaufter Strom ist steuerbefreit – die darauf entfallenden Ausgaben darf das Unternehmen aber auch nicht berücksichtigen.

Wenn sich etwas ändert

Das Bundesfinanzministerium erklärt auch, welche Auswirkungen es auf die PV-Einkommensteuer hat, wenn es Änderungen gibt. So könnte ein Gebäude geteilt werden und es entsteht eine Wohnung oder eine Gewerbeeinheit mehr. Ab dem Zeitpunkt, wo dies der Fall ist, könnte dann eine PV-Anlage, die aufgrund ihrer zu hohen Leistung bislang nicht steuerbefreit war, begünstigt sein. Dabei ist der tatsächliche Tag maßgeblich, nicht das Jahr. Wird also zum Beispiel eine PV-Anlagen auf einem Einfamilienhaus am 1. August eines Jahres erweitert und überschreitet die 30-kW-Grenze so wäre sie bis zum 31. Juli desselben Jahres steuerbefreit.

11.8.2023 | Autor: Andreas Witt
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