PV-Freiflächenanlage muss nicht für möglichen Wasseranschluss zahlen

Blaue Bürste auf PV-Modul in Detailaufnahme - Symbol für Reinigung von PV-Freiflächenanlage und Wasseranschluss.Foto: schwalm/stock.adobe.com
Für die Reinigung einer PV-Anlage braucht man zwar Wasser, aber nicht unbedingt einen eigenen Anschluss.
Ein Wasserversorger forderte von einem Grundstückseigentümer Geld für eine Wasserleitung vor dem Gelände. Dieser wollte aber gar keinen Anschluss – und muss nun auch nicht zahlen.

Die Eigentümer eines Grundstücks im Tecklenburger Land, auf dem eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet worden ist, sind nicht verpflichtet, für die Möglichkeit, das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen, einen Anschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz NRW zu zahlen. Das erklärt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in einer Pressemitteilung zu der heute gefällten Entscheidung. Damit bestätigt das OVG ein Urtei des Verwaltungsgerichts Münster.

Der Wasserversorgungsverband Tecklenburger Land wollte von den Grundstückseigentümern einen Anschlussbeitrag von 46.000 Euro für eine vor dem Grundstück verlaufende Frischwasserleitung. Laut Bebauungsplan darf auf dem Grundstück nur eine Photovoltaik-Freiflächenanlage errichtet werden.

Bringt ein Wasseranschluss einen Vorteil für eine PV-Freiflächenanlage?

Die Eigentümer hielten den Bescheid für rechtswidrig. Sie sahen in dem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung keinen wirtschaftlichen Vorteil. Für eine PV-Freiflächenanlage sei Wasseranschluss nötig. Ebendieser wirtschaftliche Vorteil wäre aber die Voraussetzung, um den Beitrag erheben zu können.

Der Wasserversorgungsverband fand den Wasseranschluss hingegen nützlich beziehungsweise notwendig – sowohl für die Reinigung der Solarmodule als auch aus Brandschutzgründen.

Das Verwaltungsgericht Münster hatte auf die Klage der Eigentümer den Beitragsbescheid aufgehoben. Auch die Berufung des Wasserversorgungsverbands vor dem Oberverwaltungsgericht ist nun gescheitert.

Ein wirtschaftlicher Vorteil liege dann vor, wenn die Wasserversorgung die bauliche Nutzung des Grundstücks erst ermögliche oder sie zumindest verbessere. Das sei bei einer allein zulässigen Bebauung mit einer Photovoltaik-Freiflächenanlage typischerweise nicht der Fall.

Die Bereitstellung von Löschwasser sei in der Regel – so auch hier – nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers. Auch für die Reinigung der Solarmodule biete der Wasseranschluss keinen beitragsrelevanten Vorteil. Die Reinigung gewährleiste zwar die Effektivität der Anlage und beeinflusse auch die Lebensdauer günstig. Doch sie sei typischerweise lediglich in Abständen zwischen einem und mehreren Jahren sinnvoll. Den seltenen Bedarf an Reinigungswasser könne der Eigentümer daher auch durch gleichwertige private Vorkehrungen decken. Das sei für ihn in der Regel wirtschaftlicher. Daher ergebe sich hier ausnahmsweise kein beitragsrelevanter Vorteil.

Reinigung der PV-Module nur selten nötig

Das Gericht betont, dass die Anforderungen an die Gleichwertigkeit der privaten Wasserversorgung sehr streng seien. Einer Reinigung der Solarpanele durch Unternehmen, die das hierfür erforderliche Wasser etwa im Tank heranschaffen, stünden allerdings weder öffentliche noch private Belange entgegen. Die Seltenheit und langfristige Planbarkeit der Reinigung waren dabei für das Gericht wichtige Faktoren.

Das Gericht räumte ein, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsträger grundsätzlich die Möglichkeit habe, satzungsrechtlich einen Anschluss- und Benutzungszwang für sein Leitungsnetz anzuordnen. In diesem Falle hätte sich der Grundstückseigentümer nicht auf eine private Alternative zum Wasseranschluss berufen können. Laut der Satzung des beklagten Wasserversorgungsverbandes bestehe eine Anschluss- und Benutzungspflicht aber nur für Grundstücke, auf denen regelmäßig Wasser verbraucht werde. Das sei bei der seltenen PV-Reinigung nicht der Fall.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann der Beklagte Beschwerde einlegen.

PV-Freiflächenanlagen werden in der Regel von spezialisierten Unternehmen mit eigens dafür entwickelten Geräten gereinigt.

29.8.2023 | Quelle: OVG NRW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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