Folgende Pauschalen sieht das neue KfW-Programm mit der Nummer 442 vor:
- für die Photovoltaik-Anlage: 600 Euro pro kWp (maximal 6.000 Euro)
- für den Batteriespeicher: 250 Euro pro kWp (maximal 3.000 Euro)
- für die Ladestation: 600 Euro
- alternativ für eine bidirektionale Ladestation: 1200 Euro
10.200 Euro KfW-Zuschuss für Kombi Photovoltaik / Elektromobilität
Insgesamt kann der Zuschuss bis zu 9.600 Euro betragen; mit einer bidirektionalen Ladestation sind bis zu 10.200 Euro möglich.
Dieser Zuschuss ist allerdings laut KfW-Richtlinie nicht kummulierbar mit anderen „öffentlichen Fördermitteln“. Klar ist also, dass Interessent:innen auf Zuschüsse für Batteriespeicher oder Wallboxen, wie sie einige Bundesländer und Kommunen anbieten, verzichten müssen, wenn sie auf das KfW-Geld scharf sind. Viel entscheidender ist aber für Anlagenbetreiber die Frage, ob die KfW-Förderung auch eine EEG-Vergütung des nicht selbst verbrauchten und ins Netz eingespeisten Solarstroms ausschließt. Aus dem Wortlaut der Richtlinie könnte man dies jedenfalls schließen, denn seit der Bund die EEG-Umlage aus Haushaltsmitteln finanziert, handelt es sich bei den Vergütungen und Marktprämien des EEG um eine staatliche Subvention.
Auf Anfrage der Solarthemen gibt die KfW nun allerdings Entwarnung: „Eine Einspeisung des überschüssigen Stroms darf erfolgen, jedoch ist sicher zu stellen, dass die Anlagenkonfiguration so ausgestaltet ist, dass der von der Photovoltaikanlage erzeugte Strom vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt wird. Eine Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist erfolgt und hat ergeben, dass die Fördervoraussetzungen auch mit Einspeisung gegeben sind.“
Interessant ist in dem Zusammenhang auch dieser Hinweis in der Förderrichtlinie: „Privathaushalte, die Strom in das Netz einspeisen und hierfür eine Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz erhalten, sind unternehmerisch tätig“. Somit hätten Antragsteller:innen eine Erklärung zu sonstigen De-minimis-Beihilfen abzugeben.
Wer die Förderung beantragt, muss bereits ein Elektroauto besitzen oder verbindlich bestellt haben. Auch Leasingfahrzeuge akzeptiert die KfW, sofern der Vertrag mindestens über 12 Monate läuft. Firmen- und Dienstwagen berechtigen aber nicht zu einer Förderung.
KfW-Förderkriterium: Fahrstrom first
Sicherstellen müssen Antragstellerinnen, dass der PV-Strom vorrangig direkt in die Autobatterie fließt, dann erst sind Batterie und Eigenverbrauch an der Reihe und erst am Ende der Kaskade darf überschüssiger Strom ins Netz eingespeist werden.
Damit dies netzverträglich gelingt, postuliert der Digitalminister, der Wissing neben seiner Zuständigkeit für den Verkehr auch ist, als Fördervorausetzung einige Standards für die digitale Kommunikation der geförderten Anlagenkomponenten miteinander und mit dem Netz. Insbesondere sollen Ladestationen updatefähig sein, um mit dem Energiemanagementsystem einem gegebenenfalls erst später installierten Smart Meter kommunizieren zu können. Insbesondere für die besonders hoch geförderten bidirektionalen Ladestationen erwartet das Ministerium offenbar noch einige Änderungen im Laufe der Zeit.
Klarheit für Antragstellerinnen soll eine Typenliste von förderfähigen Ladestationen bringen, die die KfW rechtzeitig zum Programmstart am 26. September veröffentlichen will.
Eine der Bedingungen für die Förderung ist auch, dass der Antragsteller seinen Reststrom für den Haushalt als 100-prozentigen Ökostrom bezieht. Dazu gibt der Zuschussempfänger laut KfW-Pressestelle eine Bestätigung ab, dass der für den Betrieb der Wallbox erforderliche Strom zu 100% aus erneuerbaren Energien (PV-Anlage sowie ggf. Liefervertrag Ökostrom) stammt.
Für das neue Förderangebot will das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) ein Volumen von bis zu 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
Der Solarenergie Förderverein Deutschland (SFV) kritisiert das Förderprogramm als sozial unausgewogen und energiepolitisch unausgegoren. Die Kritikpunkte des SFV sind unter diesem Link zu finden.
5.9.2023 | Autor: Guido Bröer
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