Wachstumschancengesetz soll auch Photovoltaik betreffen
Das Wachstumschancengesetz steht am 12. Oktober in erster Lesung auf der Tagesordnung des Bundestages. Mit ihm will die Regierung an vielen einzelnen, teils kleinen Stellschrauben drehen, um das Wirtschaftswachstum zu beflügeln. Das umfasst etwa eine Anhebung der vereinfachten Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von 800 auf 1000 Euro. Und soll mehr Betrieben die Option einer vereinfachten Buchführung bieten.
Investitionsprämien für den Klimaschutz
Artikel 1 des Wachstumschancengesetzes ist das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz – KlimaInvPG)“. Eine Investitionsprämie soll für Unternehmen den Klimaschutz attraktiver machen. Das betrifft zum Beispiel den Kauf energieeffizienter Maschinen oder auch Photovoltaikanlagen. Dafür lockt eine 15-prozentige Prämie. Die Investition eines einzelnen Unternehmens darf maximal 200 Millionen Euro betragen. Dadurch ist die Investitionsprämie auf 30 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt. Eine Kumulation mit anderen Förderungen oder staatlichen Beihilfen will Lindner zulassen. Ausgeschlossen von der Prämie sind Investitionen in die Kraft-Wärme-Kopplung sowie für Fernwärme oder -kälte.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung aufgenommen
Einzelne Vereinfachungen für erneuerbare Energien finden sich in kleinen Passagen des mit Begründung 249 Seiten langen Gesetzentwurfs. Das betrifft etwa eine Änderung des Körperschaftssteuergesetzes. Sie soll Wohnungsgenossenschaften und -vereinen mehr Spielraum für den Bau von Photovoltaikanlagen bringen. Sie müssen für ihre Kerntätigkeit traditionell keine Körperschafts- und Gewerbesteuer zahlen. Problematisch ist es aber, wenn andere Tätigkeiten wie der Betrieb von Solarstromanlagen zu viel Einnahmen bringen. Für andere Geschäftszweige existiert für diese Genossenschaften und Vereine eine Unschädlichkeitsgrenze von 10 Prozent der Gesamteinnahmen. Speziell und ausschließlich bei Mieterstromlieferungen hat der Gesetzgeber diese Grenze schon früher auf 20 Prozent angehoben. Jetzt will das Bundesfinanzministerium (BMF) sie auf 30 Prozent steigern. Außerdem soll die Freigrenze nun auch für den zugelieferten Strom gelten, der im Rahmen einer Mieterstromlieferung aus dem Netz bezogen werden muss, falls es nicht genug Solarstrom gibt.
Gegenüber einem ersten Entwurf des Bundesfinanzministeriums hat die Regierung in ihren Gesetzentwurf noch die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung aufgenommen. Das hatte der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW) in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf angeregt. Die Kritik, die Ausweitung der Freigrenze sei nicht ausreichend, hat das Bundesfinanzministerium aber nicht berücksichtigt.
Weitere Wünsche an das Wachstumschancengesetz
Auch andere Forderungen von Verbänden finden sich im Gesetzentwurf nicht wieder. Das betrifft das Stromsteuergesetz. Einige Betreiber von Solarstromanlagen müssen im Grunde keine Stromsteuern zahlen. Um dies zu erreichen, müssen sie aber erst Anträge stellen. Das könne man leichter machen, findet der BSW. „Regelungen im Stromsteuergesetz sind so zu formulieren, dass von der Stromsteuer befreite Strommengen weder zu messen noch zu melden sind“, fordert der Solarverband. Die Regelungen sollten nach Meinung des BSW so vereinfacht werden, dass Anlagenbetreiber:innen ohne komplizierte und teure Rechtsberatung beurteilen können, ob bei ihnen stromsteuerpflichtige Strommengen anfallen.
Im Gesetzgebungsverfahren können die Parlamentarier:innen das Wachstumschancengesetz ändern und erweitern – oder auch ablehnen. Offen ist, welche Optionen sie angesichts der Komplexität dieses Gesetzgebungsverfahrens nutzen.
Der Bundesrat befasst sich mit dem Wachstumschancengesetz am 20. Oktober. Hier ist deutliche Kritik am Gesetz zu erwarten. Denn nach Auffassung einiger Länder, verteilt der Bund hier Steuergeschenke, die aber zu Lasten der Länder und Kommunen gingen.
Stromsteuergesetz 2023
Die nächste Gelegenheit, das Steuerrecht zu ändern, bietet das Jahressteuergesetz 2023. Wie das Bundesfinanzministerium gegenüber den Solarthemen erklärte, arbeite es gerade daran. Noch könne das Ministerium aber nicht sagen, wann es einen Entwurf vorlegen könne. Aus Sicht von Verbänden gibt es im Steuerrecht weitere Baustellen. So sollten Photovoltaikanlagen nach Meinung von BSW und Bundesverband Neue Energiewirtschaft (BNE) den Windkraftanlagen bei der Grundsteuer gleichgestellt werden. Und im Erbschaftssteuer-Recht sei die Bewertung von Solarparkflächen bei einer Hofübergabe ein großer Nachteil.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ging der Mehrwersteuersatz von null Prozent für eine Reihe von Solarstromanlagen einher und die Befreiung von der Einkommensteuer für PV-Anlagen bis zu bestimmten Leistungsgrenzen.
6.10.2023 | Autor: Andreas Witt
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