Neue Heizung: Gebäudeenergiegesetz plus Förderung

Von einem Gebäude wird eine Thermografieaufnahnme gemacht. Förderung im Rahmen der BEG gibt es für Gebäudesanierung und neue Heizungen. Beides ist auch Teil des Gebäudeenergiegesetzes.Foto: schulzfoto / stock.adobe.com
Von einem Gebäude wird eine Thermografieaufnahnme gemacht. Förderung im Rahmen der BEG gibt es für Gebäudesanierung und neue Heizungen. Die Heizungsförderung ist seit 2024 bei der KfW Bank angesiedelt.
Auch der Bundesrat hat den Weg für das Gebäudeener­gie­gesetz frei gemacht. Parallel dazu sollen bald Regelungen für die Förderung von neuen Heizungen und Sanierungsmaßnahmen kommen.

Viele Hauseigentümer:innen kom­­men auf die Kommunen mit Fragen zur Heizungs- und Gebäudesanierung zu. Zum 1. Januar 2024 wird das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft treten. Und die Ampelkoalition hat mehr Unterstüt­zung bei den anstehenden Sanierungsmaßnahmen versprochen. Jetzt zeich­net sich mehr und mehr ab, wie diese Förderung für eine neue Heizung wohl aussehen wird.

Kein Vermittlungsausschuss beim Gebäudeenergiesetz

Seit dem 29. September ist klar, dass es für das Gebäudeenergiegesetz keine Verzögerung geben wird. Der Bundesrat hat das Gebäudeenergiegesetz durchgewunken. Ein Antrag Bayerns, den Vermittlungsausschuss anzurufen und auf Änderungen im GEG zu drän­gen, fand bei den Ländern keine Mehrheit. Sie konnten sich allerdings auf eine Entschließung zum GEG mit einer zentralen Forderung einigen: „Der Bunde­s­rat fordert die Bundesregierung auf, sich im Zuge der nächsten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für eine Änderung des § 91 GEG mit dem Ziel einzusetzen, auch die Förderung von Maßnahmen, die der Einhaltung der gesetzlichen Anforderun­gen die­nen, grundsätzlich zuzulassen.”

Dieser Artikel ist original in der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabo mit drei Ausgaben!

Bislang gibt es im Rahmen des Gebäudeenergiegesetz nur nur eine Förderung für Maßnahmen, die nicht bereits gesetzlich gefordert sind. Von dieser Regel soll der Bund aus Sicht der Länder künftig abweichen. Derzeit ist dies noch nicht erforderlich, denn die GEG-Pflicht, 65 Prozent des Wärmebedarfs mit erneuer­baren Energien zu decken, greift bei Be­standsgebäuden in aller Regel erst ab Mitte 2026 in Großstädten und klei­neren Städten unter 100.000 Einwoh­ner:innen ab Mitte 2028.

Neuer Aufbau der Förderung parallel zum Gebäudeenergiegesetz

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) wird neu aufgebaut und vor allem die Heizungsförderung teils deutlich erhöht. Das Bundesminis­te­rium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat einen Vorschlag erarbeitet. Zudem hat die Regierung sich aber auch im Rahmen eines 14-Punkte-Plans zur Förderung des Wohnungs­baus auf noch höhere Förderungen geeinigt, als sie im Entwurf für die BEG zu­nächst vorgesehen waren.

Die Regierung will die Fördersätze für den Heizungstausch sowie für Effizienzmaßnahmen deutlich aufstocken. Da sie damit einem Enschließungs­an­trag der Regierungsparteien folgt, wird der Haushaltsausschuss im Bundestag daran sicherlich nicht viel ändern. Er soll das Förderprogramm beschließen.

Das Bundesministerium für Wirt­schaft und Klimaschutz (BMWK) hofft, dass die Zustimmung zum BEG-Vorschlag in der zweiten oder dritten Oktoberwoche erteilt wird. Wenn so weit alles glatt geht, könnte die Förderrichtlinie Ende Oktober oder Anfang November im Bundesanzeiger veröffentlicht werden und zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neu wäre dabei – entgegen dem ersten Entwurf – auch eine Aufstockung des Fördersatzes für Maßnahmen an der Gebäudehülle auf 30 Prozent statt bislang 15 Prozent bzw. 20 Prozent bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans.

Die Ampelkoalition wird aber noch einzelne Themen diskutieren. So miss­fällt es einigen SPD-Abgeordneten, dass eine Holzheizung laut Vorschlag für die BEG nur förderfähig sein soll, wenn sie mit einer Solarthermie- oder PV-Anlage oder Wärmepumpe kombiniert wird. Es ist offen, ob darauf noch verzichtet wird.

Förderung einer Heizung: KfW statt Bafa

Seit Jahrzehnten hat sich das Bun­desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) um die Zuschuss­anträge zur Förderung von klimafreundlichen Heizungen gekümmert. Ab dem 1. Januar 2024 will das BMWK die Zu­stän­dig­keiten für die Einzelmaßnahmen in der BEG neu sort­ieren. Für die Förderung von fast allen förderfähigen Heizungen ist dann bald die KfW-Bank die An­lauf­stelle. Nur für Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes soll weiterhin das Bafa die Anträge bearbeiten. Es bleibt auch verantwortlich für die anderen Förder­be­stand­teile der BEG-Einzelmaßnahmen, also die Förderung von Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (ohne He­izungen), der Heizungsoptimierung und der Fachplanung sowie Baubegleitung.

Vom Entschließungsantrag des Bun­destages zur Heizungsförderung vom 8. September 2023 weicht der BMWK-Vorschlag an einer entscheidenden Stelle ab. Die Abgeordneten hatten den Maximalbetrag der anrechenbaren Inves­titionskosten je Heizung gegen­über der bislang geltenden Richtlinie von 60.000 auf 30.000 Euro für Einfamilienhäuser stark abgesenkt. Vor allem deswegen gab es Kritik von einigen Verbänden, die den Betrag nicht als ausreichend ansehen. Das Motiv für die Absenkung ist, höhere Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Denn je besser die Förderung, desto höher können auch die Angebotskosten sein. Andererseits gibt es auch Heizungssanierungen, die die 30.000-Euro-Grenze deutlich überschreiten können.

Höhe der Investitionssummen

Das Ministerium will bei den 30.000 Euro bleiben. Es legt aber im Vergleich zum Beschluss des Bundestages bei den Maximalbeträgen für weitere Wohneinheiten etwas zu. Für die zweite bis sechste Wohnung sollen es 15.000 statt 10.000 Euro sein und ab der siebten Wohnung dann 8.000 statt 3.000 Euro. Offen ist, ob der Haushaltsausschuss das akzeptiert.

Für jede grundsätzlich förder­fähige Heizung gibt es künftig von der KfW einen einheitlichen Zuschuss von zunächst 30 Prozent. Ein Effizienzbonus von 5 Prozent lockt, wenn bei einer Wärmepumpe als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser oder ein natürliches Kältemittel zum Einsatz kommt.

Förderfähig sind folgende Heizungen: Solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen (nur Investitionsmehrkosten gegenüber Gasheizung), Innovative Heizungstech­niken mit erneuerbaren Energien, Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen und Anschlüsse an ein Gebäude oder Wärmenetz.

Förderung neuer Heizung mit maximal 75 Prozent Zuschuss

Wie das Ministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen an­kün­digt, soll der maximale Zuschuss bei Kombination von Grundförderung und drei Boni auf höchstens 75 Prozent angehoben werden können.

Einen „Klima-Bonus“ bzw. „Speed-Bonus” sollen laut dem Beschluss zur Wohnungsförderung so­wohl selbst nutzende Eigenheimeigentümer:innen als auch Vermieter:innen erhal­ten. Er soll in den ersten Jahren bei 25 Prozent liegen. Recht bald soll der Bonus ab 2026 schrittweise sinken. Er gilt für funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- und Nachtspeicherheizungen. Bei zentralen Gasheizungen greift der Bonus aber erst, wenn sie mehr als 20 Jahre alt sind.

Bonus für geringe Einkommen bei der Förderung

Bei 30 Prozent liegt der Einkommensbonus. Von ihm profitieren diejenigen, die selbst in ihrem Haus oder ihrer Eigentumswohnung leben und deren zu versteuerndes jährliches Einkommen den Betrag von 40.000 Euro nicht überschreitet. Es ist also nicht das Bruttoeinkommen für die Förderung maßgeblich, sondern das Ein­kom­men nach Abzug von Werbungskosten und diversen Freibeträgen.

Nun kann es durchaus sein, dass in einem Mehrfamilienhaus mehrere Eigentümer:innen leben, deren Einkommensverhältnisse unterschiedlich sind. Dem BMWK schwebt hier vor, dass der Verwalter bei einem Heizungstausch zunächst den Zuschuss für die Grundförderung und wohl auch den Klima-Bo­nus beantragt. Zusätzlich sollen diejenigen Eigen­tü­mer:innen, deren Ein­kom­men unter 40.000 Euro liegt, persönlich den Einkommensbonus an ihrem Kostenanteil beanspruchen können. Wie das genau ablaufen soll, ist aber noch nicht klar. Das BMWK strebt dafür eine Lösung bis zum Frühjahr 2024 an.

Neu ist ab 2024 eine neue Kombination von Zuschuss und Förderkredit – er soll im Laufe des kommenden Jahres verfügbar sein. Damit will das BMWK einkommensschwächeren Haushalten den Umstieg auf klimafreundliche und im Betrieb günstigere Heizungen ermöglichen. Eine Zinsverbilligung soll es für Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro geben. Förderfähig sind mit dem Kredit nicht nur die neuen Heizungen sondern auch die weiteren Sanierungsmaßnahmen.

24.10.2023 | Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

Dieser Artikel ist original in der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabo mit drei Ausgaben!

Beliebte Artikel

Schließen