Parkplatz mit Solarstrom künftig blau statt grau
Die Gesetzesnovelle, mit der die Bundesregierung neben vielem anderen die Solarisierung von größeren Parkplatzflächen vorantreiben will, findet sich im „Solarpaket 1“. Dieses Gesetzgebungsvorhaben, das derzeit vom Bundestag beraten wird, soll zahlreiche Hürden aus dem Weg räumen, die sich in den letzten Jahren für Betreiber großer und kleiner Solarstromanlagen aufgebaut haben und die einen schnelleren Ausbau der Photovoltaik auf Dächern und Freiflächen verhindern. Wobei erstmals gesetzlich das Ziel festgeschrieben wird, dass der PV-Ausbau zu etwa gleichen Teilen auf Dächern und Freiflächen geschehen soll.
Zu letzteren, die in den Begrifflichkeiten des EEG als „Solaranlagen des ersten Segments“ bezeichnet werden, zählen auch PV-Kraftwerke über Parkplätzen. Zudem teilten solche Parkplatz-Photovoltaikanlagen sich den Titel „besondere Solaranlagen“ mit schwimmenden Solarstromanlagen auf künstlichen Gewässern (Floating PV) und mit Agri-Photovoltaik, also Solarparks, die so installiert sind, dass eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich bleibt.
Drei förderungswürdige Segmente für Solarstrom, darunter Parkplatz-PV
Die Politik hat diese drei Segmente von Freiflächen-Photovoltaik schon seit einigen Jahren als besonders förderungswürdig erkannt, weil sie eine Doppelnutzung von Flächen erlaubt. Deshalb bilden „besondere Solaranlagen“ innerhalb der EEG-Innovationsausschreibungen der Bundesnetzagentur ein bevorzugtes Segment. Untereinander konkurrieren Agri-, Floating- und Parkplatz-PV allerdings um Zuschläge. Bislang hat das dazu geführt, dass allein Agri-PV-Anlagen Zuschläge erhielten.
Anstelle der früheren Innovationsausschreibungen werden die „besonderen Solaranlagen“, zu denen bald neben Parkplatz-, Agri-, und Floating-PV auch Anlagen auf wiedervernässten Moorflächen zählen sollen, nun allerdings in die regulären Ausschreibungen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen des ersten Segmants integriert.
Parkplatz-PV vor allem anderen
Allerdings soll das Auktionsverfahren ab 2024 zweistufig werden. Die Bundesnetzagentur muss dann die „besonderen Solaranlagen“ bis zu einem festgelegten Kontingent bevorzugt bezuschlagen. Diese Zielzahl wächst Jahr für Jahr um ein halbes Gigawatt von 500 Megawatt (MW) 2024 bis 3000 MW 2029. Zugleich soll für die besonderen Solaranlagen ein weniger strenger Höchstwert für Gebote gelten. Er liegt 2024 zunächst bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. In den Folgejahren soll er flexibilisiert werden.
Noch mehr als die anderen Typen von „besonderen Solaranlagen“ werden PV-Anlagen auf Parkplätzen bevorzugt. Diese soll die Bundesnetzagentur noch vor anderen besonderen Solaranlagen bezuschlagen. Sie werden gewissermaßen Primus inter Pares. Der Gesetzentwurf begründet dies so: „Besonders günstig sind im Sinne der Flächennutzung Anlagen auf Parkplatzflächen, da diese bereits versiegelt sind.“
Freilich betrifft dies alles nur Anlagen mit mehr als ein Megawatt Leistung, da kleinere nicht an Ausschreibungen teilnehmen müssen. Doch viele Parkplätze erreichen diese Größe von ca. einem Hektar nicht.
Solarstrom auch für kleinen Parkplatz
Wohl aber sind auch kleinere Parkplätze, wenn sie neu gebaut werden, in immer mehr Bundesländern von einer Photovoltaik-Pflicht betroffen. Mittlerweile müssen in mindestens sechs Ländern neue Parkplätze ab einer bestimmten Größe – teils sind es 35, teils 50, teils 100 Parkplätze – im Regelfall mit Solarkraftwerken versehen werden.
Auch für kommunale Bauplanungsämter dürfte das ein Umdenken erfordern. Galt bislang die Devise grün statt grau als ultima Ratio der Parkflächengestaltung, so könnte sich jetzt ein Zielkonflikt zwischen grün und blau ergeben. Denn Verschattung durch Bäume mögen Solaranlagen nicht.
25.10.2023 | Autor: Guido Bröer
© Solarthemen Media GmbH
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