Landesbauordnung: NRW beschließt Solardachpflicht und mehr Platz für Windenergie

Mann mit Helm hockt auf Dach neben PV-Anlage - Symbolbild für Solardachpflicht in Nordrhein-WestfalenFoto: dusanpetkovic1 / stock.adobe.com
Schon ab 2024 gilt die neue Solardachpflicht in Nordrhein-Westfalen.
Mit der neuen Landesbauordnung setzt Nordrhein-Westfalen (NRW) nicht nur die angekündigte Solardachpflicht um, sondern schafft auch Erleichterungen für Windenergie und Wärmepumpen.

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat am gestrigen Donnerstag die Änderung seiner Landesbauordnung beschlossen. Damit kommt es zu deutlichen Erleichterungen für erneuerbare Energien und einer Solardachpflicht in NRW. Die neue Landesbauordnung gilt ab dem 1. Januar 2024.

Solardachpflicht ab 2024 in NRW

Nordrhein-Westfalen setzt mit der neuen Landesbauordnung die im Koalitionsvertrag angekündigte Solardachpflicht für Gebäude um. Sie gilt ab Januar 2024 für neue Nichtwohngebäude, ab 2025 für neue Wohngebäude. Maßgeblich ist dafür der Bauantrag. Außerdem führt die Koalition auch bei Sanierungen eine Solardachpflicht in NRW sein. Sie greift in der Regel ab Januar 2026 und für Gebäude des Landes oder der Kommunen sogar bereits ab Juli 2024. Voraussetzung ist hier die vollständige Erneuerung einer Dachhaut. Ausgenommen von der Solardachpflicht sind Gebäude mit maximal 50 Quadratmetern Nutzfläche, Behelfsbauten, untergeordnete Gebäude und fliegende Bauten.

Die Solardachpflicht besteht in NRW nicht, wenn sie anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Außerdem können Bauherrschaften sich von der Solardachpflicht befreien lassen, wenn die sie im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.

Solardachpflicht für Landesgebäude

Die „geeigneten Dachflächen“ seiner eigenen Liegenschaften muss das Land unabhängig von einer Sanierung möglichst bis Ende 2025 mit Photovoltaik-Anlagen ausstatten. Die Koalition hatte diese Verpflichtung im Gesetzentwurf zunächst auch für Bundesbauten vorgesehen. Dies musste sie zurücknehmen, weil der Bund im neuen Gebäudeenergiegesetz eine solche Befugnis der Länder ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Die Größe der geforderten PV-Anlage soll sich nach dem technisch-wirtschaftliche Optimum der Dachflächen bemessen. Details sind in einer Rechtsverordnung noch zu regeln. Ähnlich wie in Hamburg gilt Solarthermie als eine Art Ersatzlösung, allerdings in einer strikteren Formulierung. Nur, wenn die Solarthermie-Anlage das sonst wirtschaftliche Flächenpotenzial für die PV bereits ausschöpft, entfällt die Photovoltaik-Pflicht.

Abstände zu Brandwänden für Photovoltaik und Solarthermie gestrichen

Obendrein erweitert Nordrhein-Westfalen mit der neuen Landesbauordnung die Möglichkeit zur verfahrensfreien Errichtung von Solaranlagen und streicht die bisher erforderlichen Abstände zu Brandwänden. Dies gilt sowohl für Photovoltaik- als auch Solarthermieanlagen. NRW folgt damit einen Trend der Vereinfachung zum Betrieb erneuerbarer Energien. Der Abstand zu Brandwänden soll auch in der bundesweiten Musterbauordnung neu geregelt werden.

Das Land NRW bekommt mit der neuen Landesbauordnung auch eine neue Solarpflicht für Stellplätze. Sofern eine Fläche mit mehr als 35 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge für eine Solarnutzung geeignet ist, ist sie mit einer Photovoltaikanlage zu überdachten. Dies gilt nur bei Parkplätzen, die Nichtwohngebäuden dienen und deren Stellplätze nicht entlang einer öffentlichen Straße angeordnet sind. Von dieser Regelung gibt es Ausnahmen. So entfällt die Verpflichtung, wenn je fünf Stellplätzen ausreichend große Bäume gepflanzt werden.

Windenergie-Abstände zu Industriegebieten sinken deutlich

Die neue Landesbauordnung reduziert die bislang geforderten Abstandsflächen deutlich. Dies sind die Abstände, die in der Regel auf den Errichtungsgrundstücken der Windkraftanlagen einzuhalten sind. Über die Grenzen der Grundstücke darf nur hinausgegangen werden, wenn es sich um öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen handelt oder wenn auf Nachbargrundstücken der Abstand öffentlich-rechtlich gesichert ist. Diese Mindesabstände reduzieren sich nun in NRW von bisher 50 Prozent auf 30 Prozent der Gesamthöhe einer Windkraftanlage. In Gewerbe- und Industriegebieten hat die schwarz-grüne Koalition diesen Wert noch kurzfristig auf 20 Prozent reduziert. „Für Gewerbe- und Industriebetriebe, die sich selbst mit nachhaltigem Strom versorgen möchten, stellt das eine erhebliche Verbesserung dar“, sagt Christian Mildenberger, Geschäftsführer des LEE NRW,

Zu beachten ist, dass die Abstände vor allem zu Wohngebäuden unabhängig von den Abstandsflächen zu ermitteln sind. Für sie weiterhin die strengeren Auflagen des Immissionsschutzgesetzes und des Baugesetzbuchs.

Auch für Wärmepumpen schafft die Landesbauordnung neue Möglichkeiten. Schon bisher dürfen Wärmepumpen und deren Abstellräume in den Abstandsflächen von Gebäuden errichtet werden. Jedoch gibt es hier bisher eine Leistungsbegrenzung auf 28 Kilowatt. Das heißt, bisher dürfen stärkere Wärmepumpen nicht in den Abstandsflächen platziert werden. Die Leistungsgrenze entfällt am 1. Januar 2024 komplett.

Auch für Gas-Absorptions-Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen und Blockheizkraftwerke gibt es Vereinfachungen bei den baurechtlichen Anforderungen.

Mit der Änderung finden sich nun auch Elektrolyseure in der Landesbauordnung von NRW wieder. Für sie gelten am dem kommenden Jahr die selben Regelungen wie für Feuerstätten.

Der vollständige Gesetzestext und die Details zum Verfahren gibt es hier auf der Webseite des Landtages Nordrhein-Westfalen. Der Solarserver hatte im Juni über den Kabinettsentwurf für die Landesbauordnung berichtet. Im parlamentarischen Verfahren gab es noch Änderungen im Detail.

27.10.2023 | Autor:innen: Eva Augsten und Andreas Witt | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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