Wärmeplanungsgesetz: Bundestag ändert Details und stärkt Erneuerbare
Wieder drin im Wärmeplanungsgesetz ist der Rechtsbegriff des „überragenden öffentlichen Interesses“ an Wärmenetzen und an Anlagen zur Erzeugung von Wärme mit erneuerbaren Energien. Es wird klargestellt, dass sie der öffentlichen Sicherheit dienen. Diese Festlegungen waren zunächst schon in einem ersten Entwurf für das WPG enthalten gewesen und flogen dann raus. Dies wurde auch vom Bundesrat moniert. Die Regierung erklärte daraufhin, sie wolle das überragende öffentliche Interesse stattdessen im Energiewirtschaftsgesetz festschreiben. Doch die Abgeordneten des Bundestages bzw. der Ampelkoalition wollen diese Art der Privilegierung direkt im Wärmeplanungsgesetz verankert sehen. Es ist eines der Details, die sich gegenüber dem Gesetzentwurf geändert haben.
Abwägung laut Wärmeplanungsgesetz mit Präferenz für Erneuerbare
Wichtig ist der Passus zum überragenden öffentlichen Interesse für Entscheidungen von Behörden. Immer wenn sie zwischen Belangen abwägen müssen, kommen sie nun nicht umhin, den erneuerbaren Energien einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Versäumen sie dies, so gibt es für die Entscheidung der Behörden keine Rechtssicherheit.
Wichtig sein für den Aufbau von Erneuerbare-Energien-Anlagen, könnte ein weiteres Detail im Wärmeplanungsgesetz das sich auf die Eignungsprüfung bezieht. Diese Vorprüfung war erst relativ spät in einen der Entwürfe für das WPG aufgenommen worden. Kurz gesagt bedeutet die Eignungsprüfung, dass Kommunen im Vorfeld Teile des Gemeindegebietes aussortieren können. Diese Siedlungsbereiche müssen sie nicht näher betrachten, falls sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen. Die Hauseigentümer:innen in diesen Gebieten müssen sich dann selbst darum kümmern, wie sie die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes einhalten.
Wärmenetze bei Potenzial für Wärmeerzeugung mit erneuerbaren Energien
Im Gesetzentwurf gab es zwei Kriterien, wann sich ein Gebiet oder Teilgebiet nicht für ein Wärmenetz eignet. Davon war auszugehen, wenn dort noch kein Wärmenetz besteht und die Siedlungsstruktur ein Wärmenetz wahrscheinlich unwirtschaftlich macht. Doch im beschlossenen Wärmeplanungsgesetz kommt als Kriterium hinzu, dass in den Gebieten auch keine Anhaltspunkte für nutzbare Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme vorliegen, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können. Dieser neue Passus kann für die Planung von Anlagen sehr wichtig werden – vor allem in Kombination mit dem überragenden öffentlichen Interesse.
Eine Erleichterung gibt es für Gemeinden oder Gebiete, deren Wärmeversorgung bereits vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme beruht. Hier kann auf eine kommunale Wärmeplanung verzichtet werden. Dies ist eines der Details, die der Bundestag neu in das Wärmeplanungsgesetz aufgenommen hat.
Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Netzbetreiber auf Anteil für erneuerbare Energie
Reduziert hat der Bundestag die Anforderungen an Betreiber:innen von neuen Wärmenetzen. Der Gesetzentwurf sah vor, dass sie in neuen Wärmenetzen schon ab dem 1. Januar 2024 einen Anteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent erreichen sollten. Diese Frist verschiebt sich auf den 1. März 2025. Dabei gilt allerdings jedes Wärmenetz als neu, mit dessen Bau nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wird. Die Erweiterung eines Netzes ist dann als neues Netz definiert, wenn der Anteil an der Wärmebereitstellung aus dem alten Netz weniger als 20 Prozent beträgt.
Mit dem Beschluss des Bundestages ist mehr Biomasse möglich als zunächst vorgesehen. Zwar ist auch im jetzt beschlossenen Wärmeplanungsgesetz der Anteil der Biomasse in Wärmenetzen begrenzt. Doch dies greift erst bei neuen Netzen, die länger sind als 50 Kilometer. Hier dürfen maximal 25 Prozent der Wärme aus Biomasse stammen. Ab dem 1. Januar 2045 soll der Anteil 15 Prozent nicht übersteigen. Gestrichen haben die Abgeordneten eine Limitierung für Biomasse bei kleineren Netzen.
Erhobene Daten für andere Zwecke nutzbar
Erweitert hat der Bundestag jetzt die Regelungen zum Datenschutz. Das WPG stellt nun klar, dass die Gemeinden und andere die im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen Daten auch für weitere Zwecke verwenden dürfen. Dies ist aber gesetzlich begrenzt auf die Erstellung integrierter Konzepte der Städtebauförderung sowie von energetischen Quartierskonzepten. Letztlich dient dies der Vermeidung von Doppelarbeit. Und für die Betreiber von Wärmenetzen bedeutet es eine Erleichterung, wenn die vorhandenen Daten für die Erstellung von Transformationsplänen und Machbarkeitsstudien im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) verwendbar sind.
Letzte Frist für Wärmeplan bleibt der Sommer 2028
Keine Änderung gibt es bei den Fristen, bis zu denen die Kommunen – abhängig von der Einwohnerzahl – eine kommunale Wärmeplanung vorlegen müssen. Änderungen waren von einzelnen, insbesondere kommunalen Verbänden gefordert worden. Vom Beschluss der kommunalen Wärmepläne ist abhängig, wann in einzelnen Kommunen die Anforderungen des neuen Gebäudeenergiegesetzes Geltung erlangen. Dafür haben die Bundestagsabgeordneten nun eine zunächst geplante Hürde beseitigt. Der Gesetzentwurf hatte vorgesehen, dass das jeweilige Bundesland oder eine Einrichtung des Landes den Wärmeplan genehmigen sollte. Doch nun reicht es, wenn die planungsverantwortliche Stelle – wohl in der Regel eine Kommune – den von ihr beschlossenen Wärmeplan dem Land anzeigt.
20.11.2023 | Autor: Andreas Witt
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