Novelle der 37. BImSchV: Wann Wasserstoff als grün gilt

Im Bild Bundesumweltministerin Steffi Lemke, die sich von der Novelle der 37. BImSchV Planungssicherheit für die Wasserstoffwirtschaft erhofft.Foto: Bundesregierung / Steffen Kugler
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Grüner Wasserstoff ist ein zentraler Treibstoff für die Energiewende in Deutschland und weltweit.“
Die Bundesregierung hat mit der Novelle der 37. BImSchV einheitlichen Regeln für grünen Wasserstoff definiert. Damit soll die Wasserstoffwirtschaft Planungssicherheit für den schnellen Aufbau eines Markts für Produkte aus grünem Wasserstoff erhalten.

Die Bundesregierung hat einheitliche Vorgaben für die Herstellung von grünem Wasserstoff und E-Fuels beschlossen. Mit der Novelle der 37. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (37. BImSchV) definiert der Bund erstmals genau, unter welchen Bedingungen der Strom zur Herstellung von E-Fuels und andere synthetische Kraftstoffe als vollständig erneuerbar und der mit diesem Strom erzeugte Wasserstoff als „grün“ gelten dürfen. Zudem wird die Förderung von grünem Wasserstoff zum Einsatz im Verkehrssektor im Rahmen der THG-Quote durch höhere Anrechnung verbessert. Auf diese Weise will die Bundesregierung die Voraussetzung für einen beschleunigten Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft schaffen.

„Grüner Wasserstoff ist ein zentraler Treibstoff für die Energiewende in Deutschland und weltweit. Sowohl Kraftstoffhersteller als auch die Stahl- und Chemieunternehmen bauen darauf, dass baldmöglichst große Mengen des klimaneutral erzeugten Gases zur Verfügung stehen“, sagt Bundesumweltministerin Steffi Lemke. „Vor allem im Luft- und Seeverkehr werden E-Fuels gebraucht, um Schiffe und Flugzeuge klimafreundlich anzutreiben und die Klimaziele im Verkehr zu erreichen. Dank der einheitlichen Regeln bekommt die Wasserstoffwirtschaft die nötige Planungssicherheit für den schnellen Aufbau eines Markts für Produkte aus grünem Wasserstoff.“

Novelle der 37. BImSchV: Grün ist Wasserstoff nicht-biogenen Ursprungs

Mit der Novelle der 37. BImSchV stellt die Bundesregierung klar: Wasserstoff darf nur dann als „grün“ gelten, wenn der bei seiner Herstellung eingesetzte Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs stammt. Außerdem muss man den CO2-Ausstoß der gesamten Produktion durch die Nutzung von grünem Wasserstoff um mindestens 70 Prozent senken. Dabei werden die Emissionen über die gesamte Lieferkette berücksichtigt, so auch für den Transport des grünen Wasserstoffs. Diese Anforderungen gelten genauso für die Produktion von mit grünem Wasserstoff erzeugten E-Fuels für Straßenfahrzeuge und weitere erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs sogeannten RFNBOs (Renewable fuels of non-biological origin).

Zugleich verbessert die Bundesregierung die Anrechenbarkeit von RFNBOs auf die THG-Quote des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Künftig können sich Mineralölunternehmen RFNBOs mit dem Faktor 3 auf die THG-Quote anrechnen. Bisher war lediglich eine zweifache Anrechnung vorgesehen. Die THG-Quote verpflichtet die Kraftstoffhersteller in Deutschland per Gesetz dazu, einen wachsenden Anteil ihrer Produkte klimaneutral herzustellen. Für das Erreichen der THG-Quote können die Unternehmen unterschiedliche Produkte anrechnen lassen. Eine Erfüllungsoption sind RFNBOs sowie der Einsatz von grünem Wasserstoff in Raffinerien, die herkömmliche fossile Kraftstoffe produzieren. Weitere Optionen sind Agrokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermitteln, fortschrittliche Biokraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen wie Stroh und Gülle sowie Strom.

Hochlauf der Produktion von grünem Wasserstoff erwünscht

Aufgrund der unterschiedlichen Bereitstellungskosten der verschiedenen Anrechnungsoptionen ist davon auszugehen, dass man RFNBOs zunächst vorzugsweise in Form von grünem Wasserstoff in Raffinerien verwendet. Dies ist hinsichtlich der erzielbaren Treibhausgasminderung sinnvoll und unterstützt darüber hinaus einen möglichst schnellen Hochlauf der Produktion von grünem Wasserstoff. Dieser ist laut Bundesumweltministerium (BMUV) von Nöten, um den schnellstmögliche Einsatz von RFNBOs in den Verkehrssektoren zu ermöglichen, in denen Klimaneutralität nicht durch eine direkte Elektrifizierung zu erreichen ist, insbesondere im Luft- und Seeverkehr.

Darüber hinaus führt der Bund ein neues System zur Nachweisführung über die Erfüllung der Anforderungen bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs ein. Dieses basieert auf der Zertifizierung aller relevanten Wirtschaftsteilnehmer. Dies schließt den Aufbau und Betrieb eines Registers für diese Kraftstoffe sowie einer elektronischen Datenbank durch das Umweltbundesamt (UBA) als zuständige Vollzugsbehörde mit ein.

Mit der heute beschlossenen Novelle der 37. BImSchV setzt der Bund europarechtliche Vorgaben aus zwei delegierten Verordnungen zur Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) für die Herstellung von RFNBOs – insbesondere für den Bezug von erneuerbaren Strom – und für die Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen von RFNBOs zum Einsatz im Verkehrssektor um. Die novellierte 37. BImSchV bedarf der Zustimmung des Bundestags, bevor sie in Kraft treten kann.

Der Referentenentwurf der 37. BImSchV ist unter diesem Link zu finden.

Quelle: BMUV | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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