Grundbuch-Einsicht soll für EE-Projektierer einfacher werden

Freiflächen-Photovoltaik-Anlage: mit der EEG-Novelle und dem Osterpaket ändern sich die BedingungenFoto: Guido Bröer
Im Hinblick auf das überragende öffentliche Interesse an Erneuerbare-Energien-Anlagen will das Bundesjustizministerium (BMJ) die Einsicht für Projektierer solcher Anlagen in Grundbücher per Verordnung erleichtern und bundesweit vereinheitlichen.

Um Solar- oder Windparks planen zu können, ist für Projektierer bereits in einem frühen Stadium die Einsichtnahme in Grundbücher erforderlich. Sie müssen dafür allerdings ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Dieses soll künftig durch eine einfache Erklärung des Interessenten möglich sein. Das BMJ will dafür einen neuen Paragrafen 43a in die Grundbuchverfügung aufnehmen. Die Regelung soll auch für Elektrolyseure und diverse Wasserstoffkraftwerke – z.B. Brennstoffzellen – gelten.

Berechtigtes Interesse an Grundbucheinsicht

Ein berechtigtes Interesse von EE-Betreiber- oder -Projektierungsunternehmen an der Einsicht in des Grundbuch soll nach dem BMJ-Entwurf „in der Regel“ vorliegen, „wenn sie erklären, unter Nutzung der Grundstücke solche Anlagen betreiben oder projektieren zu wollen“.

Der Bundesverband Neue Energiewirtschaft BNE begrüßt diese geplante Verordnung. Er fordert allerdings eine Erweiterung auf Batteriespeicher. BNE-Geschäftsführer Robert Busch sagt: „Bislang sind die Eigentümerauskünfte zu Grundstücken mit erheblicher Bürokratie verbunden oder werden zum Teil komplett verweigert. Mit einer klaren und einheitlichen Regelung auf Einsicht in das Grundbuch können alle Projektplanungen beschleunigt werden. Das Recht auf Grundbucheinsicht sollte allerdings um Batteriespeicher erweitert werden, die noch im Entwurf des Justizministeriums fehlen.“

Außerdem sei zu regeln, dass nicht nur die Namen, sondern auch die vollständige Adresse und das Geburtsdatum von Eigentümern herauszugeben seien, fordert der BNE.

Autor: Guido Bröer
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