Neue Detailregeln zu PV-Steuern – Mehrwertsteuer/Einkommensteuer

Schreibtisch mit Ordner mit Aufschrift Finanzamt, Taschenrechner Geldscheinen und KugelschreiberFoto: Stockwerk-Fotodesign / stock.adobe.com
Inzwischen recht regelmäßig veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) im Rahmen von BMF-Schrei­ben weitere Detailregelun­gen, wie mit Steuern im Zu­sam­­men­hang mit Photovoltaikanlagen umzugehen ist. Im jüngsten Schreiben vom 30. November 2024 wendet sich das BMF nun der Frage zu, welche Investitionen direkt mit einer PV-Anlage verbunden sind. Außerdem verdeutlicht es, wann ein Umstieg zur Kleinunternehmer­rege­lung möglich ist.

Häufig ist im Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage der Zählerschrank zu wechseln. Bislang war die Praxis der Finanzämter hier wohl in der Regel, dass der Zählerschrank und dessen Installation nur dann der 0-Prozent-Mehrwertsteuer unterliegen, wenn der Zählerschrank auf der Rechnung des Installateurs der PV-Anlage steht. Das vereinfacht das BMF jetzt. Auch ein anderer Lieferant kann für den Zählerschrank sorgen. Und ein weiterer Elektriker kann den Zählerschrank montieren. Allerdings muss die Erweiterung oder Erneuerung des Zählerschranks mit der PV-Anlage im Zusammenhang stehen.

Regeln zum Nullsteuersatz bei PV-Mehrwertsteuer

Ansonsten sind weitere Arbeiten im Zusammenhang mit einer PV-Anlage wohl nur dann mit 0 Prozent Mehrwertsteuer zu versehen, wenn sie als direkte Nebenleistungen gelten. Dazu zählt laut dem BMF-Schreiben nun ausdrücklich auch die Erneuerung und Ertüchtigung der Unterkonstruktion, wie zum Beispiel die Aufdoppelung von Sparren oder die Lieferung eines Taubenschutzes.

Was zählt für das Finanzamt zur PV-Anlage?

Offenbar gibt das BMF damit die Richtung vor, dass alle Leistungen, die in einem konkreten Zusammenhang mit der Installation von PV-Anlagen stehen, steuerlich begünstigt sein sollen. Andererseite stellt das BMF aber auch klar, wo eher eine von einer PV-Anlage unabhängige Investition zu sehen ist. Als solche versteht das Ministerium ausdrücklich Carports und Terassenüberdachungen. Sie sind also einer reinen Unterkonstruktion einer PV-Anlage nicht gleichgestellt. Carports und Überdachungen haben laut BMF keinen „unbedeutenden Nebenzweck”. Daher fällt hier der Regelsteuersatz von 19 Prozent an. Ähnlich ist dies, wenn Sanierungsarbeiten an einem Dach erforderlich sind, wie etwa eine Asbestsanierung. Auch wenn hier eine PV-Anlage ins Spiel kommt, bleibt für die Arbeiten am Dach der Regelsteuersatz bestehen.

Für Batteriespeicher führt das BMF eine Mindestgröße ein. Wenn der Speicher eine Kapazität von mindestens 5 Kilowattstunden aufweist, ist nun aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass er der Speicherung von Solarstrom dient. Es gilt also der Mehrwertsteuersatz von 0 Prozent. Weiterhin profitiert ein – auch kleinerer – Speicher immer dann von der Nullbesteuerung, wenn er bei gleichzeitiger Anschaffung mit der PV-Anlage eine „Sachgesamtheit” bildet.

Entnahme einer Photovoltaikanlage

Ein weiteres Thema des BMF ist die Entnahme einer PV-Anlage aus einem Unternehmen. Als unternehmerische Tätigkeit versteht das Umsatzsteuergesetz den Betrieb einer PV-Anlage, sobald sie Strom ins Netz einspeist und damit eine Einnahme erzielt wird.

Für Altanlagen haben die Betreiber:innen häufig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Sie haben sich so die Umssatzsteuer erstatten lassen können. Die Kehrseite der Regelung ist die Umsatzbesteuerung auch des Eigenverbrauchs. Daher ist es für einige attraktiv, möglichst frühzeitig in die Kleinunternehmerregelung zurückzu­wechseln. Das ist in der Regel erst nach fünf Jahren möglich.

Wenn ein:e Betrei­ber:in die Photovoltaikanlage aber aus dem Unternehmen entnimmt und ins Privatvermögen überführt, kann er/sie sofort auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen. Dafür ist es erforderlich, mindestens 90 Prozent des Stroms privat zu nutzen. Dies muss ein:e Betreiber:in gegenüber dem Finanzamt nachtweisen. Doch das BMF nennt jetzt eine Vereinfachungsregel. Vom hohen Eigenverbrauch ist auszugehen, wenn eine Wärmepumpe betrieben oder ein Elektrofahrzeug nicht nur gelegentlich geladen wird; beide dürfen dem Unternehmen nicht zuzurechnen sein.

Autor: Andreas Witt
© Solarthemen Media GmbH

Schließen