BEG amtlich: Neues Förderprogramm für Heizung und Sanierung startet jetzt
Mit dem neuen Förderprogramm für Heizung und Sanierung ist eine Umstrukturierung bei den Förderstellen verbunden. Bislang war das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) allein für Zuschüsse im Förderprogramm für Heizung und Sanierung zuständig. Das ändert sich jetzt. Ab dem 1. Januar 2024 darf das Bafa keine Anträge für die Förderung einer Heizung mehr annehmen. Es ist nur noch verantwortlich für weitere Sanierungsmaßnahmen (Fenster, Türen, Dämmung, Dach), für Anlagentechnik (ohne Heizung), die Heizungsoptimierung sowie die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung eines Gebäudenetzes.
Antragsstelle für die Förderung einer Heizung ist ab dem 1. Januar 2024 direkt die KfW Bank. Dies gilt für den Zuschuss. Ein Förderkredit ist hingegen über die jeweilige Hausbank bei der KfW zu beantragen. Das BMWK verspricht sich von der Verlagerung der Heizungsförderung zur KfW eine schnellere Bearbeitung. Sie konnte bei der Bafa einige Monate dauern. Bei der KfW ist – analog zu anderen Förderprogrammen bei der bundeseigenen Bank – von einer Bewilligung innerhalb von wenigen Stunden auszugehen. Der erste Bearbeitungsschritt läuft automatisiert auf Basis der Angaben, die Antragsteller:innen machen. Um anschließend tatsächlich die Förderung zu erhalten, müssen sie die Förderbedingungen einhalten und später nachweisen.
Anträge im Förderprogramm für Heizung ab Ende Februar
Ein Antrag bei der KfW für den Zuschuss zu einer förderfähigen Heizung ist aber nicht sofort möglich. Das BMWK geht davon aus, dass die KfW-Bank das Förderprogramm auf der Internetseite erst Ende Februar 2024 freischaltet. Und dies im ersten Schritt wohl nur für selbstnutzende Hauseigentümer:innen. Für andere folgt das später. Bei den weiterhin bei der Bafa angesiedelten Förderbereichen ist schon ab Januar eine Antragstellung möglich.
In der Regel dürfen Hauseigentümer:innen, die eine Förderung erhalten wollen, eine neue Heizung erst beauftragen, nachdem sie den Antrag gestellt haben. Davon gibt es für eine Übergangszeit bis zum 31. August 2024 eine Ausnahme. In dieser Zeit darf man eine:n Handwerker:in eine neue Heizung liefern und installieren lassen, ohne vorher einen Antrag zu stellen. Den kann man bis Ende November 2024 nachholen. Eine Garantie für eine Förderung gibt es dabei nicht. Denn die Förderung kann die KfW nur gewähren, sofern dafür Haushaltsmittel im Bundesetat vorhanden sind. Wer aber früh einen Antrag stellt, hat eine gute Chance, dass es klappt.
Wichtig ist es, die neuen Anforderungen an einen Förderantrag für einen Zuschuss zu beachten. Es muss dann bereits ein Liefer- und Leistungsvertrag vorliegen. Da aber andererseits vor Antragstellung mit der Maßnahme begonnen werden darf und ein Auftrag bereits als Maßnahmenbeginn zählt, muss der Liefer- und Leistungsvertrag eine Klausel erhalten. Sie muss klarstellen, dass der Vertrag nur bei einer Förderzusage gilt und das Lieferdatum von der Förderzusage abhängig ist. Außerdem muss der Vertrag ein voraussichtliches Datum für die Realisierung des Vorhabens enthalten. In der Förderrichtlinie steht dazu: „Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag, geschlossen unter Vereinbarung einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage, vorliegen, aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt.“ In einer FAQ-Liste schlägt das BMWK dazu eine Formulierungshilfe vor (siehe dort Frage A.25).
Förderfähige Heizungen
Folgende Heizungsanlagen können laut der Förderrichtlinie einen Zuschuss erhalten:
- Solarthermische Anlagen mit transparenter Abdeckung
- Biomasseheizungen ab mindestens 5 kW Nennwärmeleistung.
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
- Bei bivalenten Kombi-/Kompaktgeräten die anteiligen Ausgaben für Wärmepumpen.
- Brennstoffzellenheizung
- Wasserstofffähige Heizungen – hier nur die Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einer Gasbrennwertheizung
- Innovative Heizungstechnik auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Anteil der Erneuerbaren von mindestens 80 Prozent der Gebäudeheizlast
- Errichtung, Umbau und Erweiterung eines Gebäudenetzes (Antragstelle ist nur dafür das Bafa)
- Anschluss an ein Gebäudenetz mit Wärmeverteilung Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestation und Umfeldmaßnahmen.
- Anschluss an ein Wärmenetz mit Steuer-, Mess- und Regelungstechnik, Wärmeübergabestationen und Umfeldmaßnahmen.
Außerdem gibt es eine Förderung für provisorische Heiztechnik bei einem Heizungsdefekt. Sofern dies in Kombination mit der Installation einer förderfähigen Heizung erfolgt, kann die Miete einer herkömmlichen Heizung ein Jahr lang mit dem jeweils gleichen Fördersatz ebenfalls bezuschusst werden.
Basisfördersatz bei 30 Prozent
Der Basissatz der Heizungsförderung beträgt 30 Prozent. Bei Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel verwenden, kommt ein Effizienzbonus hinzu. Bei Biomasseheizungen gewährt der Bund einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 2500 Euro, wenn die Staubemissionen eine Menge von 2,5 Milligramm je Kubikmeter nicht übersteigen. Diese Basisförderung steht Selbstnutzer:innen eines Eigenheims, Vermietern und weiteren Begünstigten zu.
Diejenigen, die ihr Haus oder ihre Wohnung selbst bewohnen, können zudem weitere Boni beanspruchen: den Klimageschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus. In voller Höhe stehen sie ihnen nur im Einfamilienhaus zu. Bei Zwei- oder Mehrfamilienhäusern kommt es gegebenenfalls zu Abschlägen. Wird beispielsweise eine neue Zentralheizung in einem Zweifamilienhaus installiert, so gibt es nur für die Hälfte der Investitionskosten die Boni, wenn eine Wohnung vermietet ist.
Klimageschwindkeitsbonus bei 20 Prozent
Der Klimageschwindigkeitsbonus bedeutet eine um 20 Prozent höhere Förderquote. Er ist erhältlich, wenn Hauseigentümer:innen frühzeitig in eine neue Heizung mit erneuerbaren Energien investieren. Außerdem gilt dabei, dass der Bonus beim Austausch funktionstüchtiger Kohle-, Öl, Nachstrom-, Biomasse- und Gasheizungen zu gewähren ist. Biomasse- und Gaszentralheizungen müssen dabei mindestens 20 Jahre alt sein. Zudem sind Biomasseheizungen für den Klimageschwindigkeitsbonus mit einer Solarthermieanlage, Wärmepumpe oder Photovoltaikanlage mindestens für die Warmwasserversorgung zu kombinieren. Diese Anlagen müssen die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig decken können.
Der volle Satz in Höhe von 20 Prozent kann fließen, wenn Hauseigentümer:innen den Förderantrag vor dem 31.12.2028 stellen. In den Folgejahren reduziert sich der Fördersatz um jährlich 3 Prozent. Zum 31.12.2036 soll er komplett auslaufen.
Einkommensbonus bei 20 Prozent
Den Einkommensbonus von ebenfalls 20 Prozent hat das BMWK für Haushalte vorgesehen, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen 40.000 Euro nicht überschreitet. Wirtschaftsminister Robert Habeck sagt dazu: „Wichtig ist mir, dass die neue Förderung erstmals sozial ausgerichtet ist. Wer wenig verdient, erhält eine höhere Förderung – und zwar bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss.“
In der Regel stellen Hauseigentümer:innen den Antrag für eine Heizungsförderung komplett, also mit Basisförderung und Boni. Etwas anders ist dies bei Hauseigentümergemeinschaften. Die Basisförderung ist hier gemeinsam zu beantragen. Doch jede:r Eigentümer:in einer Wohnung, die sie/er selbst bewohnt, stellt separat den Antrag für den Klimageschwindigkeits- und den Einkommensbonus. Denn nicht jede:r hat darauf einen Anspruch. Dabei kommt es auch auf eine gute Informationsvermittlung in der Eigentümerversammlung an. Auch für die Bonis müssen die jeweiligen Wohnungseigentümer:innen den Antrag im Förderprogramm für Heizung und Sanierung vor Maßnahmenbeginn stellen.
Ergänzungskredit für alle
Wichtig ist gerade mit Blick auf diese Haushalte der neue Ergänzungskredit. Denn die restlichen 30 Prozent müssen sie zunächst aufbringen können. Hier tüftelt das BMWK zusammen mit der KfW Bank noch an den Details. Denn die Hausbanken, über die der Kredit zu beantragen ist, könnten sich wieder einmal als Nadelöhr erweisen. Hier braucht es Regelungen für Antragsteller:innen, die nicht über eine gute Bonität verfügen. Sonst läuft der Ansatz von Habeck, die Heizungserneuerung auch wenig Verdienenden zu ermöglichen, ins Leere. Der Ergänzungskredit ist zum Start des Förderprogramms für Heizung und Sanierung noch nicht zu bekommen, sondern wohl erst im Sommer. Er soll dann aber für alle Antragsteller unabhängig von deren Einkommen grundsätzlich verfügbar sein.
Für Haushalte mit einem Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro ist eine Zinsermäßigung in der Richtlinie zur BEG vorgesehen. Sie soll bei einer zehnjährigen Zinsbindung 2,5 Prozent unter den (günstigen) KfW-Refinanzierungskonditionen liegen.
Neue Höchstgrenzen im Förderprogramm für Heizung und Sanierung
Wie schon berichtet, sind zwar die Fördersätze gegenüber der BEG 2023 teils deutlich gestiegen, doch der maximale Förderbetrag ist gesunken. Bei einem Einfamilienhaus bezuschusst der Bund höchstens 30.000 Euro der Investitionskosten einer Heizung. Jeweils 15.000 Euro kommen für die zweite bis sechste Wohneinheit hinzu. Ab der siebten Wohneinheit sind es jeweils 8.000 Euro. Zu diesen Beträgen kommen noch Fördermittel für die anderen Sanierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel neue Fenster oder eine Fassadendämmung, hinzu. Und mit der BEG 2024 ist es noch interessanter, einen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erstellen zu lassen. Denn zum einen steigt der Fördersatz für die Sanierungsmaßnahmen von 15 auf 20 Prozent. Zum anderen verdoppeln sich die maximal geförderten Investitionskosten von 30.000 auf 60.000 Euro je Wohneinheit. Wichtig: Der iSFP muss bei Antragstellung bereits vorliegen.
Bei Nichtwohngebäuden gelten andere förderfähige Höchstbeträge für Heizungen. Sie betragen 30.000 Euro für Gebäude bis 150 Quadratmeter Nettogrundfläche. Für Gebäude größer 150 Quadratmeter Nettogrundfläche sind es bis zu 400 Quadratmeter Nettogrundfläche 200 Euro pro Quadratmeter. Bei einer Nettogrundfläche von mehr als 400 bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche sind es für diese Fläche 120 Euro pro Quadratmeter und bei mehr als 1.000 Quadratmeter dann 80 Euro pro Quadratmeter. Hinzu kommt ein maximaler Förderbetrag von 500 Euro je Quadratmeter für die anderen energetischen Sanierungsmaßnahmen.
Gemischt genutzte Gebäude für Wohnen und andere Nutzungen
Bei einem gemischt genutzten Gebäude, also zum Beispiel der Kombination aus Laden oder Büro und Wohnen, hängt der Förderhöchstbetrag davon ab, ob Wohnen oder andere Nutzungen überwiegen. Übersteigt die Wohnfläche 50 Prozent der beheizten Fläche, so sind für die Höchstbeträge nur die Wohnungen relevant. Nichtwohnheinheiten zählen nicht. Es gelten die Maximalbeträge fürs Wohnen. Kommt dagegen die Nichtwohnfläche auf mindestens 50 Prozent, so greifen die Maximalbeträge für Nichtwohngebäude. In diesem Fall können die Flächen auch der Wohnungen allerdings hinzugezählt werden.
Wechsel von alter zu neuer BEG
Eine Übergangsregel ist für diejenigen relevant, die schon nach der BEG 2023 oder früher einen Förderantrag gestellt haben. Sie können, falls dies für sie günstiger ist, leicht auf die neue BEG 2024 umschwenken, jedenfalls wenn sie die Förderung für eine neue Heizung verwenden wollen. Bei einem Verzicht auf den alten Antrag können sie bis Ende 2024 unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung einen neuen Antrag nach den neuen Förderregeln stellen. Ab 2025 muss mit einem neuen Antrag wieder ein halbes Jahr gewartet werden, wenn man einen alten Antrag für das selbe Gebäude zurückzieht.
Neben der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ existieren weiterhin je für Wohn- und Nichtwohngebäude weitere Förderprogramme, die eine Komplettsanierung unterstützen.
Förderung in der BEG nur für Bestandsgebäude
Das Förderprogramm für Heizung und Sanierung zielt auf Bestandsgebäude. Maßnahmen in neuen Häusern erhalten laut der Förderrichtlinie keine Zuschüsse. Es sind – im Zusammenhang mit Bestandsbauten – aber durchaus erweiterte nutzbare Flächen förderfähig. Sie erhöhen gegebenenfalls die Höchstbeträge, sofern dadurch ganz neue Wohnungen entstehen oder bei Nichtwohngebäuden die Fläche wächst. Das kann im Rahmen eines Anbaus, des Ausbaus eines vorher nicht geheizten Dachgeschosses oder einer Dachgeschossaufstockung erfolgen. Aber dabei ist durchaus Vorsicht geboten. Denn falls bei der Sanierung neue Wohneinheiten ausschließlich auf den neuen Flächen entstehen, so sind diese als Neubauten einzustufen. Sie sind dann nicht förderfähig.
Ausnahmen beim Förderprogramm für Heizung und Sanierung in denkmalgeschützten Gebäuden
Ähnlich ist es bei der Umwidmung vormals nicht beheizter Nichtwohnflächen zu Wohnflächen. Nur bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden sowie Gebäuden mit sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz sind Einzelmaßnahmen auch förderfähig, wenn durch die Erweiterung, den Ausbau oder die Umwidmung vormals nicht beheizter Räume Wohneinheiten neu entstehen. Nicht förderfähig sind aber in jedem Fall Einzelmaßnahmen im Rahmen von Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden oder durch die der Denkmalstatus des Gebäudes eingeschränkt oder aufgehoben wird.
Die Erweiterung bestehender Nichtwohngebäude ist nur dann förderfähig, wenn die dabei entstehende und zusammenhängende Nettogrundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet. Das gilt nicht, wenn ein Gebäude unter Denkmalschutz steht. Auch wenn die Räume vor dem Ausbau nicht Teil des thermisch konditionierten Gebäudevolumens waren (zum Beispiel durch einen Dachgeschossausbau) sind sie förderfähig.
Autor: Andreas Witt | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH