Anrechnung von Photovoltaik und Wind auf die THG-Quote: Strengere Vorgaben für Ladestromzähler

Im Bild Matthias Kerner, Geschäftsführer von Emovy der erläutert vorauf bei der THG-Quote für Photovoltaik und Wind zu achten ist.Foto: Emovy
Matthias Kerner, Geschäftsführer von Emovy: „Der Einbau der RLM-Zähler lohnt sich in den meisten Fällen erst ab einer Ladestrommenge von rund 20 MWh pro Jahr.“
Für Strom aus Photovoltaik und Wind gilt ab 2024 ein Anrechnungsfaktor, der im Vergleich zum normalen THG-Quotenerlös aus Netzstrom rund 2,5 Mal höher ist. Für die Anrechnung ist aber ein RLM-Zähler erforderlich.

Zum 1. Januar 2024 sind neue Regelungen für die Anrechnung von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien, den man über öffentliche Ladepunkte entnimmt, auf die THG-Quote in Kraft getreten. Betreiber öffentlicher Ladesäulen können laut der Emovy GmbH, einem Vermarkter der THG-Quote von E-Flotten und öffentlichen Ladesäulen, durch die Anrechnung des entnommenen Stroms auf die THG-Quote Zusatzerlöse generieren. Dies gilt insbesondere für lokal erzeugten Ladestrom aus Photovoltaik und Wind, für den ein höherer Anrechnungsfaktor von rund 2,5 im Vergleich zur normalen THG-Quote für Netzstrom gilt.

Gemäß der Vorgabe des Umweltbundesamtes reicht seit dem 1. Januar 2024 für die Anrechnung der Ladestrommengen aus erneuerbaren Energien ein einfacher Nachweis per Standardzähler am Ladepunkt jedoch nicht aus. Stattdessen muss man mithilfe spezieller Zähler für die registrierte Lastgang-Messung (RLM-Zähler) nachweisen, dass die Erneuerbare-Energien-Anlage den erzeugten Strom in 15-Minuten-Intervallen an die öffentlichen Ladepunkte abgibt. Auf diese Weise will der Gesetzgeber verhindern, dass Betreiber den selbst erzeugten Grünstrom über die THG-Quote und die EEG-Einspeisevergütung doppelt vergüten lassen.

Erhöhte THG-Quote für Photovoltaik und Wind erfordert hohe Anfangsinvestitionen

Mit dieser Neuregelung können allerdings erhebliche Zusatzkosten auf die Unternehmen zukommen. „In Abhängigkeit von der Situation vor Ort benötigen Anbieter voraussichtlich zwei bis drei RLM-Zähler, die neben den einmaligen Installationskosten mit Kosten von bis zu 1.000 Euro pro Jahr pro RLM-Zähler zu Buche schlagen können“, sagt Matthias Kerner, Mitgründer und Geschäftsführer von Emovy. Zudem kann eine gesonderte Anrechnung des THG-Werts für Strom aus erneuerbaren Energien laut gesetzlicher Vorgaben nur dann erfolgen, wenn der Nachweis anhand von Messwerten eines Messstellenbetreibers entsprechender Messeinrichtungen erbracht wird. „Unternehmen sollten sich deshalb vorab in Abhängigkeit von geschätzten Ladestrommengen umfassend beraten lassen, ob diese Investition wirtschaftlich ist“, so Kerner. Gemäß Berechnungen von Emovy lohnt sich der Einbau der erforderlichen RLM-Zähler aufgrund des deutlich höheren Erlöspotenzials in den meisten Fällen erst ab einer Ladestrommenge von rund 20 MWh pro Jahr.

Keine Vorteile bei Nutzung von lokalen Batteriespeichern

Die Nutzung von lokalen Batteriespeichern bringt hingegen keinen monetären Vorteil. Die erhöhte Anrechnung von Ladestrom auf die THG-Quote ist hier nicht möglich, da ein Batteriespeicher nicht als Erzeugungsanlage gilt. Damit kann man dem Erfordernis, den zeitgleichen Verbrauch des erzeugten Stroms bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall nachzuweisen, nicht Genüge tun. Auch wenn der Batteriespeicher unter Umständen nachweislich von der Erzeugungsanlage erzeugte Strommengen zwischenspeichert und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgibt, entspricht dies nicht dem Erfordernis der Zeitgleichheit aus der 38. BImSchV.

Um Unternehmen möglichst schnell mit verbindlichen Aussagen unterstützen zu können, entwickelt Emovy derzeit fundierte Konzepte in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Zudem rät der THG-Quoten-Dienstleister betroffenen Anbietern, vor einer Nachrüstung der Zähler unbedingt die notwendigen technischen Voraussetzungen prüfen zu lassen. Das Unternehmen übernimmt mit Partnern für Ladesäulenbetreiber die Projektierung und die regelkonforme Umsetzung.

Quelle: Emovy | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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