GEG-Novelle: Heizungsprüfung in größeren Wohngebäuden wird Pflicht
Für ältere Heizungsanlagen in größeren Wohngebäuden wird eine Heizungsprüfung künftig zur Pflicht. Das sieht die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Stellt die Untersuchung Mängel fest, muss der Betreiber die Heizung optimieren. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. Die neue gesetzliche Vorgabe gilt für Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, die eine wassergeführte Heizung haben.
Heizungen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, fallen 15 Jahre nach dem Einbau unter die Prüfpflicht und müssen spätestens ein Jahr später untersucht worden sein. Wer eine Heizung am 1. Oktober 2009 eingebaut hat, muss die Prüfung also zum 30. September 2025 vorweisen können. Eigentümerinnen und Eigentümer älterer Heizungen haben Zeit bis 30. September 2027. Frank Hettler von Zukunft Altbau rät, die Prüfung nicht auf den letzten Drücker, sondern bald zu planen. So spare man früher Kosten und vermeide Terminprobleme. Es bietet sich an, die Prüfung an einen anstehenden Termin mit dem Schornsteinfeger, eine sowieso stattfindende Wartung oder einen ausführlicheren Heizungscheck zu koppeln.
Pflicht zur Heizungsprüfung soll Effizienz der Heizungen verbessern
Jede dritte Heizung in Deutschland ist älter als 20 Jahre, jede fünfte hat sogar 25 Jahre und mehr auf dem Buckel. Das zeigen neue Daten des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) aus dem November 2023. Die alten Kessel haben in der Regel einen zu hohen Verbrauch, verursachen zu hohe Betriebskosten und stoßen zu viele CO2-Emissionen aus.
Genau hier setzt der Paragraf 60b im GEG an. Ziel ist, die Effizienz der bestehenden Anlagen zu erhöhen. Die neue Pflicht zur Heizungsprüfung hat zum Jahresbeginn 2024 eine Verordnung aus dem Jahr 2022 abgelöst. Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV) gab eine frühere Frist zur Prüfung vor, bezog sich jedoch nur auf Gasheizungen. Die neue Regelung umfasst nun alle Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger wie zum Beispiel zentrale Gas-, Öl- oder Holzheizungen.
Bei der Prüfung untersuchen Fachleute die Heizung auf wesentliche Energieverluste. Kommen Mängel zum Vorschein, können sie einschätzen, ob eine Optimierung der Einstellungen ausreicht oder eine Reparatur notwendig ist. Die im Gesetz aufgeführten Maßnahmen entsprechen weitgehend denen aus der EnSimiMaV. Zu prüfen ist unter anderem, ob die Regelungseinstellungen optimiert sind, eine effiziente Heizungspumpe vorhanden ist, ob die Dämmung der Rohrleitungen lückenlos vorhanden ist und inwieweit man die Vorlauftemperatur absenken kann. Weitere mögliche Optimierungsmaßnahmen sind die Nachtabsenkung sowie die Einstellung der Heizgrenztemperatur, damit die Heizung rechtzeitig im Sommerhalbjahr ab- und mit Blick auf das Winterhalbjahr wieder automatisch anschaltet.
Hydraulischer Abgleich verbessert Effizienz
Eine besonders wichtige Effizienzmaßnahme ist der hydraulische Abgleich. Er sorgt dafür, dass an jedem Heizkörper die individuell erforderliche Menge Heizungswasser ankommt und auch vom Heizkessel entfernt liegende Heizkörper ausreichend warm werden. So bleibt kein Raum unterversorgt. Das spart Kosten und nutzt die vorhandene Wärme ideal aus. Beim hydraulischen Abgleich ermitteln Fachleute mit Hilfe einer Heizlastberechnung, wie gut das Gebäude gedämmt ist. Das hat Auswirkungen darauf, wie viel Wärme jeder Raum benötigt und damit, welchen Bedarf an Wasserdurchfluss jeder Heizkörper hat. Voreingestellt wird dies über die Ventilunterteile der einzelnen Heizkörper.
Wichtig ist, dass der hydraulische Abgleich nach dem Berechnungsverfahren B durchgeführt wird. Das ist zwar aufwändiger, aber deutlich effektiver als das Schätzverfahren A. Für größere Gebäude mit sechs und mehr Wohneinheiten ist Verfahren B sogar zwingend vorgeschrieben und muss schriftlich dokumentiert und an Eigentümerinnen oder Eigentümer übergeben werden.
Kopplung an ohnehin anstehende Termine
Für die Umsetzung ist es sinnvoll, die Prüfung an einen bereits vereinbarten Termin zu koppeln. Hier bieten sich etwa der Kaminkehrtermin, die Feuerstättenschau des Schornsteinfegers oder die Heizungswartung an. Die Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden, so das Gesetz.
Die Pflicht zur Heizungsprüfung entfällt bei Heizungsanlagen mit standardisierter Gebäudeautomation und solchen, die einer vertraglichen Vereinbarung zur Energieeffizienzverbesserung unterliegen. In solchen Fällen wird eine Heizungsprüfung bereits regelmäßig durchgeführt.
Quelle: Zukunft Altbau | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH