Bundesnetzagentur: Höhere Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionen in Strom- und Gasnetze
Die Bundesnetzagentur hat eine Festlegung einer höheren Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionen der Strom- und Gasnetzbetreiber im Kapitalkostenaufschlag veröffentlicht. Diese Veröffentlichung folgt auf zwei Konsultationsrunden, in denen die Behörde die geplanten Regelungen mit den Netzbetreibern und -nutzern diskutiert hatte.
„Unsere Regelung setzt starke Signale, den Netzausbau weiter zu beschleunigen. Sie orientiert sich am Marktumfeld und sichert, dass Belastungen der Kunden auf das wirklich notwendige Maß beschränkt bleiben“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir begrenzen die Anpassung des Zinssatzes auf Neuinvestitionen. Für Bestandsinvestitionen wirkt sich das gestiegene Zinsumfeld kaum aus. Diese konnten auf Basis unserer Festlegungen gegen Zinsänderungsrisiken bereits bis 2027/2028 abgesichert werden.“
Die Festlegung entspricht in wesentlichen Teilen dem im Juni 2023 veröffentlichten Eckpunktepapier sowie dem im November 2023 konsultierten Festlegungsentwurf. So erachtet die Bundesnetzagentur die in 2021 festgelegten Eigenkapitalzinssätze weiterhin als sachgerecht. Um unvorhergesehene und aufgrund des aktuellen Umfelds notwendig gewordene Netzinvestitionen zu fördern, legt die Bundesnetzagentur jetzt eine neue Berechnungsweise für den Eigenkapitalzins von Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag fest.
Eigenkapitalverzinsung für Neuinvestitionen der Strom- und Gasnetzbetreiber mit Basiszins und Wagnisaufschlag
Der Eigenkapitalzinssatz für Neuinvestitionen im Kapitalkostenaufschlag wird sich künftig aus einem jährlich variablen Basiszins (der Umlaufsrendite) zuzüglich eines konstanten Wagniszuschlags von 3 Prozent ergeben. Bislang hatte man für den Basiszins den 10-Jahresdurchschnitt der Umlaufsrendite verwendet. Diesen Zinssatz hat die Bundesnetzagentur für das jeweilige Anschaffungsjahr auf die eintretende Umlaufsrendite angehoben und bis zum Ende der Regulierungsperiode fortgeschrieben. Diese Fortschreibung hatte man im Laufe des Konsultationsverfahrens vorgeschlagen, bewertet und aus Gründen der besseren Planbarkeit für Investoren in die Regelung aufgenommen.
Zur Berechnung dieses Zinssatzes im Anschaffungsjahr zieht man zunächst einen Planwert heran. Nachdem der endgültig anzusetzende Wert feststeht, will man Differenzen ausgleichen. Dass soll sicherstellen, dass das eingesetzte Eigenkapital die eingetretene Basisverzinsung gesichert zurückverdient. Mit der mittleren Umlaufsrendite des Jahres 2023 von rund 2,9 Prozent hätte sich für 2023 ein Zinssatz in Höhe von rund 7,23 Prozent ergeben (inklusive Gewerbesteuer rund 8,25 Prozent). Bei der aktuellen Umlaufsrendite von ungefähr 2,5 Prozent würde sich ein Zins von 6,74 Prozent ergeben (inklusive Gewerbesteuer in Höhe von 7,69 Prozent). Welche Werte tatsächlich eintreten, lässt sich allerdings erst in dem jeweiligen Anschaffungsjahr einer Netzinvestition feststellen.
Der Eigenkapitalzinssatz für Bestandsanlagen liegt unverändert und wie im Oktober 2021 festgelegt bei 5,07 Prozent (inklusive Gewerbesteuer bei 5,8 Prozent).
Zudem ist die Festlegung auf die Dauer der vierten Regulierungsperiode beschränkt und wirkt sich nicht unmittelbar auf sich eventuell anschließende Regelungen aus. Sie steht damit auch nicht im Widerspruch zum Prozess zur Weiterentwicklung der Kosten- und Anreizregulierung, den die Bundesnetzagentur kürzlich eröffnet hat. Entsprechende Regelungen auch für Neuinvestitionen im Offshorebereich und für Interkonnektoren hat man nach Angaben der Bundesnetzagentur bereits konsultiert.
Die Bundesnetzagentur hat die Festlegung im Amtsblatt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Quelle: Bundesnetzagentur | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH