Eine Heizungssanierung in Verbindung mit einer umfassenden Sanierung zum Effizienzhaus wird künftig über die Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG einfacher und oft auch finanziell attraktiver. Die KfW hat jetzt in einem Rundschreiben mitgeteilt, dass das Kombinationsverbot der Einzelmaßnahmenförderung (BEG EM) mit der Förderung für komplette Effizienzhaussanierungen (BEG WG/BEG NWG) aufgehoben worden sei.
Die Möglichkeit zur Kombination von BEG EM mit BEG WG/NWG soll rückwirkend für alle Anträge gelten, die seit dem 1. Januar bei der KfW eingegangen sind. Dies soll aber auch für aufeinanderfolgende Vorhaben der Fall sein, für die ein Antrag bereits im Jahr 2023 bei der KfW beziehungsweise beim BAFA gestellt wurde.
Sanierung in einem Guss nicht mehr diskriminiert
Nach der 2023 geltenden Version der BEG-Richtlinien war eine Kombination von Einzelmaßnahmen mit einer Effizienzhaus-Sanierung ausdrücklich nicht möglich gewesen. Unter Punkt 8.6 hatte es dort geheißen: „Eine Kombination mit der BEG WG oder BEG NWG ist ausgeschlossen.” Eine schrittweise Sanierung über Einzelmaßnahmen und Effizienzhaus-Stufen war nur in baulich und zeitlich getrennten Vorhaben möglich. Eine erneute Antragstellung war bislang erst nach Abschluss des Vorhabens und nach Einreichung des Verwendungsnachweises zulässig. Was gedacht war, um Mitnahmeeffekte zu verhindern, ging allerdings an der Lebensrealität vieler Hausbesitzer:innen vorbei. Die wünschen sich oft eine umfassendere Sanierung einschließlich Heizung, um nicht jahrelang in einer Baustelle zu leben. Wer sich trotz des Kumulationsverbots für eine Sanierung aus einem Guss entschied, musste dafür in vielen Fällen geringere Fördersätze in Kauf nehmen.
Die Kombination von Einzelmaßnahmen mit umfassenderen Effizienzhaus-Sanierungen war und ist deshalb interessant, weil es für eine Heizungssanierung mit erneuerbaren Energien über die BEG EM in den meisten Fällen deutlich höhere Fördersätze gibt als bei einer Mitförderung der Heizungsanlage über die Effizienzgebäude-Programme der BEG WG und BEG NWG.
KfW-Richtlinien BEG WG und BEG NWG bleiben missverständlich
Irritierend ist, dass das Kombinationsverbot zwar in der am 29. Dezember 2023 veröffentlichten neuen BEG-Richtlinie für die Einzelmaßnahme (BEG EM) nicht mehr enthalten ist, wohl aber in den korrespondierenden Richtlinien BEG WG und BEG NWG. Dort findet sich der Kombinationsausschluss unter Punkt 8.8 weiterhin. Denn diese beiden Richtlinien musste das Bundeswirtschaftministerium nicht im Zuge der jüngsten GEG-Novelle überarbeiten. Sie sind weiterhin in der alten 2023-er Fassung gültig. Die KfW teilt nun mit, dass eine Anpassung der Richtlinientexte BEG WG und BEG NWG „zum aktuellen Zeitpunkt nicht vorgesehen” sei. Die Änderung will die KfW ausschließlich in einem neuen Merkblatt publik machen. Dieses werde sie in einigen Tagen in ihrem Partner-Portal zu Verfügung stellen.
Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH