WPG: Wärmeplanung jetzt Aufgabe für viele Kommunen

Ein Stapel Fernwärmeleitung liegt zwischen Gebäuden auf einer Straße.Foto: Viktor / stock.adobe,.com
Am 1. Januar 2024 ist das Wärmeplanungsgesetz (WPG) in Kraft getreten. Auf alle Kommunen kommt damit – früher oder später – eine neue Aufgabe zu. Das haben sie jetzt zu beachten:

Eines ist klar: Die Herausfo­rde­rung, vor der Kommunen ste­hen, ist extrem. Laut Gebäudeenergiegesetz, das in seiner novellierten Form ebenfalls seit dem 1. Januar 2024 gilt, sind Ende 2044 die letzten Öl- und Gaskessel abzuschalten. Die meisten Gemeinden müssen daher ihre Wärmeversorgung innerhalb von weniger als zwei Jahrzehnten komplett umgestalten. Die Wärmeplanung ist damit eine wichtige Aufgabe für Kommunen.

Einfach oder erfolgreich? 

Ein Instrument dafür ist das Wärmeplanungsgesetz. Stark vereinfacht soll es folgendes Ergebnis bringen: Nach der Planung weiß eine Kommune, wie sie ihre Flächen einteilt. Dabei geht es um „Wärmenetzgebiete”, „Wasserstoffnetzgebiete” und „Gebiete für die de­zen­trale Versorgung”. 

Die Wasserstoffversorgung beurteilen viele Expert:innen skeptisch, weil es beim knappen Energie­träger eine star­ke Nut­zungs­kon­kurrenz unter anderem mit der Indus­trie und dem Verkehr gibt. So ist es zwar verlockend, die Wärmeversorgung dort auf Wasserstoff umzustellen, wo ein Erdgasnetz existiert. Das könnten die Netzbetreiber für den Einsatz von Wasserstoff ertüchtigen. Nun müssten die Hauseigen­tü­me­r:in­nen nur noch auf für Wasserstoff geeignete Gaskessel („H2-ready”) umsteigen. Und fertig wäre die Wärme­wen­de. Doch so einfach ist es nicht. Denn Wasserstoff wird nach Einschätzung etwa von Prof. Martin Wietschel, dem Leiter des Kompetenzzentrums Energietechnologien und Energiesysteme am Fraun­hofer-Institut für System- und Innovationsforschung ISI, noch lange deutlich teurer sein als Erdgas. Wie viele andere Expert:innen sieht er den Wasserstoffeinsatz  für Gebäudewärme kritisch – „und so länger man sich damit beschäftigt umso kritischer”.

Das Wärmeplanungsgesetz gibt zudem einige Leitsätze vor, wann ein Gebiet in der Regel als nicht geeignet für Wasserstoff eingestuft wer­den soll. Wasserstoffnetzgebiete wer­den wohl die Ausnahme in der Wärmeplanung bleiben. Die Planung wird sich eher auf die Wärmenetzgebiete richten. 

Wärmenetzgebiete prüfen

Auch für künftige Wärme­netz­gebie­te schreibt das WPG Kriterien vor. Ein Gebiet oder Teilgebiet eignet sich demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für ein Wärmenetz, wenn dort bislang kein Netz besteht und aufgrund der Siedlungsstruktur die Versorgung über ein Wärmenetz nicht wirtschaft­lich ist. In das WPG wurde kurzfristig außerdem noch eine weitere Bedingung aufgenommen: Neben dem fehlenden Netz dürfen in dem Gebiet auch keine Potenziale für Wärme aus erneuerbaren Energien und vermeidbarer Abwärme vorliegen. Erst wenn auch das zu verneinen ist, können Kommu­nen ein Gebiet als Wärmenetzgebiet ausschließen. 

Übrig bleiben die Gebiete für die dezentrale Versorgung. Vereinfacht ausgedrückt sind das dann die Gemeindegebiete, in denen die Hauseigentümer:innen selbst sehen müssen, wie sie mit dem Gebäudeenergiegesetz klarkommen. Diese Gebiete müssen im Rah­men der Wärmeplanung nur weiter betrachtet werden, wenn dort Gebäude zu finden sind, die energetisch stark sanierungsbedürftig sind. 

GEG und Wärmeplanung

Das WPG ist eng verzahnt mit dem GEG. Letzteres gibt Fristen vor, wann Bestandsgebäude die neuen Pflichten des GEG einhalten müssen. Das gilt insbesondere für die Heizungen. Kommunen können beschließen, dass diese Fristen früher greifen. Und dies ist verbunden mit der kommunalen Wärmeplanung. Sobald ein Stadt- oder Gemeinderat ein Wärmenetzgebiet basierend auf der kommunalen Wärme­pla­­nung ausweist, gilt dort das neue GEG. 

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Aber Achtung: Die Wärmeplanung al­lein führt noch nicht zu früheren Fristen. Dafür ist ein spezieller Beschluss zum Wärmenetzgebiet erforderlich. Wenn man dies in einer Kommune nicht möchte, so ist darauf zu achten, dass  Beschlüsse zu Maßnahmen in der Wärmeplanug keine solche Gebietsausweisung beinhalten. Die hat übrigens mit einer Kartendar­ste­l­lung zu erfolgen. Die früheren Fristen greifen nur bei den darin erfassten Grund­­stücken. 

Es haben sich schon einige Kommunen auf den Weg gemacht, eine Wärmeplanung zu erstellen. Mehr als 1.000 Gemeinden haben auch einen Antrag zur Förderung der kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrich­t­linie gestellt. Offen ist derzeit noch, wie es mit der Förderung der kommunalen Wärmeplanung weitergeht. 

Förderung der Wärmeplanung für Kommunen wird neu organisiert

Die Bundesregierung hat die Förderung der kommunalen Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie Mitte Dezember 2023 beendet. Sie ist mit Inkrafttreten des WPG ausgelaufen. Laut der Richtlinie war eine Antragstellung nur möglich, wenn es keine gesetzliche Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung gibt. Stattdessen sind in den kommenden Jahren rund 500 Millionen Euro vorgesehen. Die möchte der Bund über einen höheren Anteil an den Umsatzsteuereinnahmen an die Länder ausschütten. Sie sind jeweils über eigene Landesgesetze für die Ausgestaltung der Wärmeplanung zuständig. So legen die Länder auch fest, wer im jeweilen Bundesland die Wärmeplanung als „zuständige Stelle“ übernehnen soll. In der Regel werden das die Kommunen sein. Die Verantwortung für die Wärmeplanung tragen aber zunächst die Länder. Geben sie sie an die Kommunen weiter, entsteht dadurch eine Art Verpflichtung, die Kosten oder zumindest einen Teil davon zu übernehmen. Es ist nun zu erwarten, dass es in den einzelnen Ländern unterschiedliche Förderprogramme geben wird. 

Der Fahrplan für die gesetzlichen Bestimmungen durch das WPG steht aber fest. Die letzte Hürde hat das Gesetz am 15. Dezember 2023 genommen. An diesem Tag hat es der Bundesrat gebilligt. Das Gesetz verpflichtet zunächst die Länder, eigene Regelungen für die Umsetzung der Wärmeplanung zu treffen. In der Regel werden sie die Aufgabe der Wärmeplanung an die Kommunen übertragen. Von den im WPG gesetzten Fristen können sie nicht abweichen. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohner:innen müssen bis Ende Juni 2026 Wärmepläne erstellen, kleinere Kommunen bis Ende Juni 2028. 

Änderungen im Gesetz

Gegenüber früheren Entwürfen ist es im parlamentarischen Verfahren noch zu Änderungen am WPG gekommen. So ist der Rechtsbegriff des „überragenden öffentlichen Interesses“ an Wärme­net­zen und an Anlagen zur Erzeugung von Wärme mit erneuerbaren Energien im WPG enthalten. Sie dienen der öffentlichen Sicherheit. Wichtig ist der Passus zum überragenden öffentlichen Inte­res­se für Entscheidungen von Behörden. Immer wenn sie zwischen Belangen abwägen müssen, kommen sie nun nicht umhin, den erneuerbaren Energien einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Versäumen sie dies, so gibt es für die Entscheidung der Behörden keine Rechtssicherheit. 

Neu aufgenommen in das Gesetz hat der Bundestag zudem die Eignungsprüfung, Kommunen können im Vorfeld Teile des Gemeindegebietes aussortie­ren. Diese müssen sie nicht näher betrachten, falls sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen. 

Erleichterungen für Kommunen bei der Wärmeplanung

Eine Erleichterung gibt es für Ge­mein­den oder Gebiete, deren Wärmeversorgung bereits vollständig oder nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwär­me beruht. Hier kann auf eine kommunale Wärmeplanung verzichtet werden. 

Reduziert hat der Bundestag die Anforderungen an Betreiber:innen von neuen Wärmenetzen. Sie müssen nicht schon am 1. Januar 2024 einen Anteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent erreichen, sondern ab dem 1. März 2025. Es ist nun auch mehr Biomasse möglich als zunächst vorgesehen. Gestrichen wurde eine Limitierung für Biomasse bei kleineren Netzen.

Autor: Andreas Witt | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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