EEG-Regelung zu Geldstrafen bei Pflichtverstößen in der Kritik

Im Bild eine Justizia-Statue als Symbol für die EEG-Regelung zu Geldstrafen bei Pflichtverstößen von Anlagenbetreibern.Foto: helmutvogler / stock.adobe.com
Die geänderte Gesetzeslage zwingt die Netzbetreiber dazu, Probleme in der Zusammenarbeit mit Anlagenbetreibern, die man in der Vergangenheit häufig pragmatisch gelöst hat, mit maximaler Härte zu adressieren.
Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die gegen Pflichten verstoßen, werden seit der Novelle des EEG 2023 durch eine Strafzahlung an den Netzbetreiber zugunsten des EEG-Kontos sanktioniert. Das führt zu einer deutlichen Zunahme von juristischen Auseinandersetzungen.

Die international tätige Anwaltskanzlei Watson Farley & Williams kritisiert eine Regelung in der jüngsten Novelle des EEG, die Pflichtverstöße von Betreibern Erneuerbarer-Energien-Anlagen mit pauschalen Geldstrafen ahndet. „Das kann absehbar Investitionen in erneuerbare Energien eher behindern als fördern. Wir sehen jedenfalls aktuell eine deutliche Zunahme an juristischen Auseinandersetzungen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern, weil zum Beispiel für Verstöße ganz unabhängig von einem Verschulden des Anlagenbetreibers sehr hohe und im Einzelfall existenzbedrohende Summen fällig werden“ sagt Britta Wißmann, Partnerin im Düsseldorfer Büro von Watson Farley & Williams und Spezialistin für Regulierungsthemen im Energiesektor. „Mit der starren Regelung, die nicht zuletzt erheblichen Unfrieden zwischen den beteiligten Parteien schafft, ist der Gesetzgeber offensichtlich über das Ziel hinausgeschossen.“

Geldstrafen pro Kilowatt installierter Leistung in EEG festgelegt

Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen, die gegen einschlägige Pflichten verstoßen, werden seit der Novelle des § 52 EEG 2023 im vergangenen Jahr nicht mehr durch eine Verringerung der EEG-Vergütung, sondern durch eine Strafzahlung an den Netzbetreiber zugunsten des EEG-Kontos sanktioniert. Von dieser Sanktionsvorschrift sind nicht nur geförderte EEG-Anlagen betroffen, sondern auch solche, bei denen die EEG-Vergütung bereits ausgelaufen ist. Dies birgt laut Watson Farley & Williams für jeden Anlagenbetreiber ein enormes wirtschaftliches Risiko.

Dies gilt insbesondere deshalb, weil sich die Strafzahlung pro Anlage und Kalendermonat anhand der installierten Leistung bemisst. Pro Kilowatt installierter Leistung gibt es pauschal eine Strafe von 10 Euro pro Kalendermonat. Verfügt eine Anlage beispielsweise über eine installierte Leistung von 3.000 kW, hat dies eine Strafzahlung von 30.000 Euro pro Kalendermonat zur Folge.

Welche Kosten bei einem typischen Windpark mit einer installierten Leistung von 30.000 kW oder gar bei einem Verbund mehrerer Windparks zusammenkommen, lässt sich leicht ausrechnen. Damit laufen selbst bei einmaligen oder nur kurzfristigen Verstößen einschneidende Strafzahlungen auf. Dauert ein etwaiger Verstoß über einen längeren Zeitraum an, kann die Wirtschaftlichkeit des Projekts insgesamt bedroht sein.

Aspekte, die immer wieder zu Streit führen, sind folgende:

  • Der Betreiber hält Pflichten im Zusammenhang mit der Direktvermarktung nicht ein. Das können beispielsweise geringe Abweichungen bei der exakten prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene Veräußerungsformen sein. Gleiches gilt für das Erfordernis, die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung zu messen und zu bilanzieren oder den Wechsel in eine bestimmte Veräußerungsform ordnungsgemäß zu melden.
  • Der Verstoß hat technische Ursachen, auf die der Anlagenbetreiber nur begrenzten Einfluss hat oder die er nicht unmittelbar beheben kann. Beispiel: Ein eingeschränkter Fernzugriff des Netzbetreibers auf die Steuerung der Anlage aufgrund unvorhersehbarer Ausfälle der technischen Einrichtung.
  • Verstöße, die der Betreiber irrtümlich begangen hat und die über eine längere Zeit unbemerkt blieben mit der Folge, dass aufgrund der Dauer exzessive Strafforderungen anfallen.

Die geänderte Gesetzeslage zwingt die Netzbetreiber dazu, Probleme in der Zusammenarbeit mit Anlagenbetreibern, die man in der Vergangenheit häufig pragmatisch gelöst hat, mit maximaler Härte zu adressieren. Dies vergiftet potenziell das Klima zwischen allen Beteiligten, die weiterhin miteinander auskommen müssen. Darunter leidet nicht zuletzt die Beziehung des Anlagebetreibers zu anderen Akteuren der Energiewirtschaft wie beispielsweise Direktvermarktern, Betriebsführern oder weiteren technischen Dienstleistern, weil es aufgrund von Regressforderungen auch mit ihnen zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommen kann.

Die Tatsache, dass die Frage der Schuldhaftigkeit eines Verstoßes und eventuelle Bemühungen, die Situation zu heilen, bei der Strafbemessung nicht oder nur in Sonderfällen berücksichtig werden, führt zusätzlich zu Frustrationen.

Höheres Maß an Flexibilität nötig

Im Zusammenspiel machen diese Faktoren nach Einschätzung von Anwältin Britta Wißmann künftige Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen absehbar weniger attraktiv, was den politisch und gesellschaftlich gewünschten Ausbauzielen zuwiderläuft. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, durch den Systemwechsel von reduzierten Vergütungen auf direkte finanzielle Sanktionen vorsätzlich begangene Verstöße empfindlich zu ahnden, sei nachvollziehbar. Wünschenswert wäre aber, dass der Gesetzgeber den betroffenen Parteien ein höheres Maß an Flexibilität ermöglicht. Insbesondere sollten Aspekte wie die Schuldhaftigkeit und Schwere des Verstoßes bei der Festlegung von Geldstrafen im EEG Berücksichtigung finden, um unverhältnismäßige Sanktionen zu vermeiden.

„Bis auf Weiteres ist Anlagenbetreibern unbedingt anzuraten, Ihre Aktivitäten kontinuierlich und systematisch auf mögliche Regelverstöße zu überprüfen und diese so schnell wie möglich abzustellen“, sagt Wißmann.

Quelle: Watson Farley & Williams | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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