Bundestag beschließt Gesetz zur Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung

Im Bild eine Pipeline als Symbol für das Gesetz zur Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung.Foto: bht2000 /stock.adobe.com
Mit dem Wasserstoff-Kernnetz will der Bund große Verbrauchsregionen von Wasserstoff in Deutschland anbinden.
Mit dem neuen Gesetz will der Bund eine integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff ermöglichen. Zudem enthält es Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, das vollständig privatwirtschaftlich über Netzentgelte finanziert werden soll.

Der Bundestag hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Es soll den rechtlichen Rahmen für die zweite Stufe des Wasserstoff-Netzhochlaufs schaffen, indem es eine integrierte Netzentwicklungsplanung für das Erdgas- sowie das zukünftige Wasserstoff-Transportnetz einführt. Außerdem enthält das Gesetz die notwendigen Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, auf deren Basis ein privatwirtschaftlicher Hochlauf erfolgen soll.

Der Wasserstoff-Hochlauf soll mach den Plänen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) in zwei Stufen erfolgen. Das Wasserstoff-Kernnetz verbindet als erster Schritt in den kommenden Jahren wesentliche Wasserstoffstandorte sowohl auf Angebots- als auch auf Nachfragseite. Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind bereits Ende 2023 in Kraft getreten. Im zweiten Schritt wird das Kernnetz in eine fortlaufende integrierte Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff überführt.

Mit dem Wasserstoff-Kernnetz will man große Verbrauchs- und Erzeugungsregionen für Wasserstoff in Deutschland erreichen und so wesentliche Wasserstoff-Standorte, beispielsweise große Industriezentren, Speicher, Kraftwerke und Importkorridore, anbinden. Die Leitungen des Kernnetzes sollen dabei sukzessive im Zeitraum von 2025 bis 2032 in Betrieb gehen.

Bundesnetzagentur laut Gesetz für Wasserstoff-Netzentwicklungsplanung  zuständig

Mit dem heute im Deutschen Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetz zur Änderung des EnWG wird nunmehr eine fortlaufende Netzentwicklungsplanung für Gas und Wasserstoff im EnWG verankert. Im Jahr 2026 soll die Bundesnetzagentur erstmals ein Netzentwicklungsplan für Gas und Wasserstoff von der genehmigen. Fernleitungsnetzbetreiber und regulierte Betreiber von Wasserstofftransportnetzen erstellen im Rahmen eines integrativen Prozesses künftig alle zwei Jahre einen Szenariorahmen und darauf aufbauend einen integrierten Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff. Das Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für das Verfahren, unter anderem die umfassenden öffentlichen Konsultationsprozesse, die Einrichtung einer Koordinierungsstelle der betroffenen Netzbetreiber sowie die Einrichtung einer Datenbank.

Zum Wasserstoff-Kernnetz sieht das Gesetz ergänzend eine zeitliche Flexibilisierung vor. Für einzelne Kernnetz-Projekte soll eine Inbetriebnahme auch nach 2032 bis 2037 möglich sein, sofern dies die Bundesnetzagentur im Rahmen der Netzentwicklungsplanung entsprechend festgelegt. Die neue zeitliche Flexibilisierung sorgt dafür, dass solche Projekte weiterhin Anspruch auf die Kernnetz-Finanzierung haben. Diese Möglichkeit gilt ausschließlich für Projekte, die im ursprünglichen Kernnetz-Antrag enthalten sind.

Zudem enthält das Zweite Änderungsgesetz zum EnWG Regelungen zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes, die noch unter dem Vorbehalt einer beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission stehen. Das Kernnetz will das BMWK vollständig privatwirtschaftlich über Netzentgelte finanzieren. Dabei gilt für die Netzentgelte ein Deckel, um zu verhindern, dass in den ersten Jahren des Netzaufbaus sehr hohe Entgelte den Wasserstoffhochlauf behindern. Den künftigen Kernnetzbetreibern wird eine risikoangemessene Verzinsung und subsidiäre Risikoabsicherung des Bundes unter Anrechnung eines Selbstbehalts gewährt. Durch eine zeitliche „Entgeltverschiebung“ tragen spätere Nutzer die Aufbaukosten des Netzes mit.

Dieses gesetzlich verankerte Finanzierungsmodell stellt die Basis dar, auf der die Fernleitungsnetzbetreiber nun den formellen Antrag zur Genehmigung des Kernnetzes bis 21. Mai 2024 stellen können. Die anschließende Prüfung und finale Genehmigung des Kernnetzes obliegt der Bundesnetzagentur. Ab Sommer kann dann die operationale Umsetzung erster Kernnetz-Projekte beginnen.

Quelle: BMWK | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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