Solarpaket: Befreiung von Grundkosten für einige Photovoltaik-Anlagen

Foto durch Glas zeigt einen Stromzähler außerdem die Reflexion der Wolken und eines Strommastes.Foto: krisana / stock.adobe.com
Unklare Situation: manche Solarstromanlagen mit Zähler zur Volleinspeisung könnten künftig einen Grundtarif zahlen müssen, andere nicht.
Aufgrund der EEG-Novelle entfallen für einige Betreiber:innen von Photovoltaik-Anlagen künftig die Grundkosten für den Bezug von Betriebsstrom. Doch nicht alle Anlagen profitieren von der Neuregelung.

Mit der im Solarpaket 1 für die Photovoltaik getroffenen Neuregelungen hat der Gesetzgeber den Stromversorgern die Möglichkeit gelassen, für eine Photovoltaik-Anlage einen eigenen Grundversorgungsvertrag zu fordern. Dann fallen bei einer Photovoltaikanlage bestimmte Grundkosten an. Es geht dabei um den Marginalverbrauch von Wechselrichtern und anderen Komponenten einer Solarstromanlage. Diese brauchen externen Betriebsstrom, wenn kein Sonnenstrom zur Verfügung steht, etwa nachts. Das haben Versorger in der Vergangenheit zum Anlass genommen, um den Abschluss eines eigenen Grundversorgungsvertrags zu verlangen. Und zwar auch in den Fällen, in denen die Eigentümer im gleichen Gebäude bereits einen Stromvertrag unterhielten. In der Folge mussten diese quasi doppelt bezahlen.

Relevant war dies natürlich nur für diejenigen, die ihren Strom komplett ins Netz einspeisen. Das ist bei PV-Anlagen, die bis 2008 in Betrieb gingen, regelmäßig der Fall. Bei Solarstromanlagen, die auch dem Eigenverbrauch dienen, gibt es sowieso nur einen Anschluss für Gebäude und PV-Anlage.

Hohe Grundkosten bei geringen Strommengen

Bei den Volleinspeisern geht es teils um sehr geringe Strommengen. Grundversorger ließen und lassen Zweirichtungszähler installieren, um zunächst bei Einspeiseanlagen überhaupt einen Stromverbrauch feststellen zu können. Schon bei wenigen Kilowattstunden im Jahr kam es dann zu einem Stromliefervertrag mit dreistelligen Grundkosten. Bei einem tatsächlichen Nullverbrauch, der mit einigen Wechselrichtern möglich ist, konnten Einspeiser einen solchen Vertragsabschluss abwehren.

Das Solarpaket bringt nun gewisse Klarstellungen. Neu ist laut Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium „die Möglichkeit, die Strommengen unter bestimmten Voraussetzungen über einen bereits bestehenden Stromliefervertrag mit abzurechnen.“ Dafür sieht das Solarpaket die Einführung eines eigenen Paragrafen (§ 10c) „Zuordnung geringfügiger Verbräuche“ im EEG vor. Der greift dann, wenn der Stromliefervertrag für das gleiche Gebäude gilt, an dem auch die Solarstromanlage installiert ist und der Vertrag auf die gleiche Person läuft wie die PV-Anlage. Weitere Voraussetzungen: die Anlage ist nicht größer als 100 Kilowatt, verfügt über eine eigene Messeinrichtung und dient der Volleinspeisung. Dann können sich Betreiber:innen von Photovoltaik-Anlagen künftig die zweiten Grundkosten von häufig mehr als 100 Euro im Jahr sparen.

Der zweite Zähler für die Photovoltaik-Anlage bleibt. Doch es fallen keine Grundkosten an. Und die für den Betriebsstrom der Anlage verbrauchten Kilowattstunden werden über den zweiten Vertrag für die Gebäudeversorgung abgerechnet.

Regelung in StromGVV notwendig

So weit, so positiv für die Betreibenden. Doch im Umkehrschluss heißt die Einführung des neuen Paragrafen auch, dass die Versorger bei Anlagen der Photovoltaik in allen anderen Gebäuden die Zahlung der Grundkosten für verlangen können.

Kritik kommt deshalb von den Fachanwälten Nümann + Siebert, die sich schon seit einigen Jahren mit dem Gering- und Nullverbrauch von PV-Anlagen befassen. „Der Gesetzgeber hat den eigentlichen Missstand der Anwendung von Grundversorgungstarifen auf Marginalverbräuche nicht adressiert“, sagte Rechtsanwältin Christina Wohlgemuth den Solarthemen. Vielmehr bestätige er diesen Missstand, „eben weil er diese Ausnahmeregelung getroffen hat“. Die Grundversorger könnten sich also durch die Neuregelung ermuntert sehen, in allen Fällen, in denen der neue Paragraf nicht greift, einen Tarif für die Einspeiseanlage zu verlangen. Das könnte im Übrigen auch alle anderen erneuerbaren Energien, wie zum Beispiel Kleinwindkraftanlagen, betreffen, die in seltenen Fällen Strom verbrauchen.

„Würde man dieses Problem lösen wollen, müsste die Regelung dazu in der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) erfolgen und man würde sie nicht auf Photovoltaikanlagen beschränken“, so Rechtsanwältin Wohlgemuth. Außerdem sei die getroffene Regelung „von einer für Außenstehende kaum noch zu verstehenden Komplexität.“ Das werde deshalb wieder Viele „in die Irre führen.“

Offene Fragen bei Grundkosten für Photovoltaik-Anlagen

Denn eindeutig ist der neue Paragraf nicht. Dort ist die Rede vom Stromverbrauch der Solaranlage sowie deren „Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn“. Hier wäre eine genaue Definition wünschenswert gewesen, so die Juristin – ebenso wie im Übrigen die Einführung einer Bagatellgrenze.

Für die Betreiber von PV-Anlagen auf anderen Gebäuden sowie von anderen Erneuerbaren-Energien-Anlagen heißt das: von der Option, einen Grundversorgungsvertrag nur für die Anlage einzufordern, dürften Stromversorger künfig Gebrauch machen. Dabei sollten Betreiberinnen und Betreiber aber die Möglichkeit von Preisvergleichen in Betracht ziehen. Manche Anbieter haben für Betriebsstrom für Photovoltaik einen eigenen Tarif.

Autor: Oliver Ristau © Solarthemen Media GmbH

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