Solarpaket: Neue Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen

Im Bild ein Mann mit Geldscheinen vor Solaranlage als Symbol für die Finanzierung von Sunvigo durch die Triodos Bank.Foto: sima / stock.adobe.com
Mit dem Solarpaket hat der Bundestag die Einspeisevergütung für Photovoltaik-Anlagen teils hochgesetzt. Aus europarechtlichen Gründen wird sich dies aber noch etwas verzögern – und könnte sogar noch scheitern. Zu beachten ist auch die neue Nullvergütung, die PV-Betreiber:innen treffen kann:

Für mehr PV-Installationen will die Ampelkoalition mit dem beschlossenen Solarpaket vor allem im Bereich größerer Gebäude sorgen. So gibt es nun ein Novum in der Geschichte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Größere Photovoltaik-Anlagen erhalten künftig eine höhere Einspeisevergütung – bzw. anzulegende Werte – als kleinere. Die neuen Marktprämien für Gebäude-PV-Anlagen betragen dann laut dem Paragrafen 48 EEG:

  1. bis zu einer Leistung von 10 Kilowatt (kW) 8,51 Cent je Kilowattstunde (kWh)
  2. bis zu einer Leistung von 40 kW 7,43 Cent/kWh und
  3. bis zu einer Leistung von 750 kW 7,64 Cent/kWh.

Dies entspricht bei den beiden kleineren Kategorien den Marktprämien nach der Absenkung im Februar 2024 – sie werden halbjährlich um 1 Prozent reduziert. Bei den großen Anlagen gibt es aber eine deutliche Erhöhung von 6,14 auf die genannten 7,64 Cent. Dies gilt nur für neu installierte Anlagen, sobald die neuen Tarife greifen. Zu beachten ist noch: Die hier genannten Werte gelten als Marktprämien bei Teilnahme an der Direktvermarktung. Erhalten Betreiber:innen die Einspeisevergütung, so reduzieren sich die Beträge um 0,4 Cent/kWh.

Zuschläge bleiben wie bisher

An den Zuschlägen für Volleinspeiser und Mieterstrom hat das Parlament nichts geändert. Sie werden – wie bisher auch – zu den Werten für Gebäudeanlagen hinzuaddiert. Entsprechend steigt auch bei der Volleinspeisung für Anlagen mit mehr als 40 kW der Tarif.

Der Unterschied der anzulegenden Werte ist zwischen den Anlagen bis 40 und denen bis 750 kW nun mit 0,21 Cent/kWh recht gering. Auf die Frage der Solarthemen, ob man aus Vereinfachungsgründen eine Stufe hätte einsparen könnten, antwortete Nina Scheer, SPD-Parlamentarierin und Berichterstatterin zur EEG-Novelle. Sie erklärte: „Da man nur Anlagen mit mehr als 40 kW besonders fördern wollte, bestand kein Grund, § 48 II Nr. 2 zu streichen.“

Ab 750 kW müssen Anlagen in die Ausschreibung

Eine Irritation hat der Gesetzgeber in das EEG nun eingebaut. Im Paragrafen 48 ist weiterhin die Rede von Anlagen mit einer Leistung von bis zu 1 Megawatt, nicht von 750 kW, die aber gelten sollen. Dafür muss man in einen anderen Paragrafen schauen. Dort wird definiert, dass sich Anlagen ab 750 kW nun an Ausschreibungen zu beteiligen haben. Wie Scheer erläutert, habe die Ausschreibung Vorrang vor den „gesetzlichen Werten“, also vor Einspeisevergütung oder Marktprämie. „Vor diesem Hintergrund ist die Nennung des Werts von 1 MW in § 48 II Nr. 3 m.E. rechtlich unschädlich, auch wenn man es zum besseren Verständnis idealerweise hätte anpassen können“, so Scheer.

Höhere Einspeisevergütung für Agri-PV, Parkplatz-PV, Moor-PV

Mehr Anreize soll es auch für die sogenannten besonderen Photovoltaikanlagen geben. Daher gibt es in Paragraf 48 einen neuen Absatz 1b. Etwas vereinfacht ausgedrückt, gibt es nun für Agri-PV-Anlagen, Parkplatz-PV-Anlagen und „Moor-PV-Anlagen“ etwas mehr Geld. Dabei gilt für Agri-PV-Anlagen die Anforderung, dass bei vertikaler Ausrichtung die Module erst mindestens 80 Zentimeter vom Boden entfernt beginnen. Andere Agri-PV-Bauformen sind mindestens 2,1 Meter hoch aufzuständern. 2024 soll für die besonderen PV-Anlagen die Vergütung um 2,5 Cent/kWh höher sein als für sonstige Anlagen.

Im juristischen Deutsch liest sich das so: „(1b) Der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a erhöht sich für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert sind, und für besondere Solaranlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d bis f um die Differenz zwischen dem jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr im Untersegment für besondere Solaranlagen nach § 37b Absatz 2 geltenden Höchstwert und dem anzulegenden Wert nach Absatz 1. Im Kalenderjahr 2024 erhöht sich der anzulegende Wert nach den Absätzen 1 und 1a abweichend von Satz 1 um 2,5 Cent pro Kilowattstunde.“

Einspeisevergütung muss von der EU noch genehmigt werden

Wann diese Regelungen greifen, ist noch offen. Denn einen Teil des EEG – und dazu gehören die Vergütungen – muss das Bundeswirtschaftsministerium von der EU-Kommission prüfen lassen. Sie kann entscheiden, ob die neuen Regelungen den Beihilferegeln der EU entsprechen. Sie könnten also auch noch gekippt werden. Das BMWK äußerte sich in einem Webinar von Conexio allerdings zuversichtlich, dass die Kommission wohl zustimmen werde. Man sei in guten Gesprächen und auch schon relativ weit fortgeschritten. Dennoch wird es voraussichtlich noch einige Monate dauern, bis die Entscheidung aus Brüssel vorliegt.

Das EEG wird daher in einigen Tagen wahrscheinlich in Kraft treten, aber nicht in allen Teilen. In Paragraf 101 ist dafür im EEG ein beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt formuliert. Eine Reihe von Änderungen tritt erst in Kraft, wenn die Genehmigung vorliegt – und dann auch nur entsprechend der Genehmigung.

Null Cent Einspeisevergütung droht bei Versäumnissen

Eine weitere Neuregelung, die die Einspeisevergütungen für die Photovoltaik betrifft, sollte auf jeden Fall beachtet werden. Generell muss jeder Betreiber erklären, welche Veräußerungsform er für den Strom wählt. Das können bislang die Marktprämie, die Einspeisevergütung, der Mieterstromzuschlag oder die sonstige Direktvermarktung sein. Jetzt kommt die unentgeltliche Abnahme hinzu. Die Einspeisevergütung liegt dann bei 0 Cent.

Gedacht ist diese Regelung für ein ganz spezielles Segment, nämlich Anlagen zwischen 100 und 200 kW. Ab 100 kW muss ein Anlagenbetreiber den Strom über die Direktvermarktung verkaufen. Problematisch ist dies aber bei Anlagen, die größtenteils dem Eigenverbrauch dienen. Es ist eventuell nur wenig Strom übrig, der ins Netz gehen könnte. Das ist für Direktvermarkter und damit dann auch den Anlagenbetreiber nicht attraktiv. Für diese Gruppe gibt es nun die Lösung, dass sie ihren Strom über den Netzbetreiber an die Allgemeinheit verschenken dürfen.

Ein neuer Satz im Paragragen 21c hat es aber in sich. Dort steht: „Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 200 Kilowatt, für die der Anlagenbetreiber keine andere Zuordnung getroffen hat, gelten als der Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.“ Sprich: Wer nicht aktiv seine Veräußerungsform wählt, der bekommt für den eingespeisten Strom keinen Cent. Das könnte gerade die Betreiber von kleinen Anlagen treffen, die kaum jedes Wort des EEG kennen werden. Installateure sollten sie also darauf hinweisen, dass sie ihrem Netzbetreiber mitteilen, in welcher Form sie den eingespeisten Strom verkaufen möchten. Wer nicht direkt daran denkt, kann dies aber jederzeit nachholen. Ein Wechsel der Veräußerungsform ist monatlich möglich.

Quelle: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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