NRW: Novelle des Landesplanungsgesetzes beschlossen
Der Landtag von NRW hat die Novelle des Landesplanungsgesetzes beschlossen. Die Bezirksregierungen haben zukünftig die Möglichkeit, Genehmigungsverfahren für Windenergievorhaben bis zum Abschluss der laufenden Regionalplanänderungen aussetzen zu können – ein Schwebezustand, der bis Ende 2025 andauern dürfte. Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte im Februar eine ähnliche Formulierung im Landesentwicklungsplan als offenkundig rechtswidrig bewertet.
„Zusammen mit mehreren Expertinnen und Experten halten wir die neue Regelung im Landesplanungsgesetz für offensichtlich rechtswidrig. Außerdem lässt die Regelung Normen- und damit Rechtsklarheit vermissen“, sagt Hans-Josef Vogel, Vorsitzender des Landesverbandes Erneuerbare Energien (LEE NRW). „Die Regierungsfraktionen gefährden dadurch ihr eigenes Ziel, bis zum Ende dieser Legislaturperiode im Frühjahr 2027 zusätzlich 1.000 neue Windenergieanlagen zu errichten.“ Die Opposition hatte erfolglos versucht mit einem Änderungsantrag die Streichung der sogenannten „Übergangsregelung“ zu erreichen.
Der LEE NRW-Vorsitzende hatte bereits in einer Sachverständigenanhörung Anfang Mai kritisiert, dass diese Übergangsregelung als Verhinderungsinstrument wirken könnte. Diese Kritik scheint bei den politischen Verantwortlichen angekommen zu sein. Das NRW-Wirtschaftsministerium hat unlängst einen Erlass angekündigt, der zum einen klarstellen soll, dass eine Zurückstellung für neue Windenergieanlagen lediglich im Einzelfall erfolgen soll und die Bezirksregierungen entsprechende Entscheidungen nachvollziehbar begründen müssen. Zudem regelt der Erlass, dass Windenergieprojekte, die man im Einvernehmen mit den jeweiligen Kommunen plant, von möglichen Zurückstellungen ausgenommen sind.
Novelle des Landesplanungsgesetzes macht Leben unnötig schwer
„Mit diesem Erlass könnte die Landesregierung in letzter Minute einen gangbaren Weg gefunden haben, der einen Abriss beim weiteren landesweiten Windenergieausbau verhindert“, sagt Vogel. „Mit der Einbindung der Übergangsregelung in das neue Landesplanungsgesetz hat sich die Landesregierung das Leben unnötiger- und unverständlicherweise selbst schwer gemacht.“
Der LEE NRW geht davon aus, dass alle fünf Bezirksregierungen bei möglichen Aussetzungsentscheidungen auch § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) berücksichtigen, wonach Erneuerbare Energien – und damit auch die Windenergie – im überragenden öffentlichen Interesse liegen und einen klaren Abwägungsvorrang besitzen. „Die Industrie in Nordrhein-Westfalen braucht kostengünstigen grünen Strom. Dies ist nur mit einem ambitionierten Ausbau der Windenergie möglich. Dafür brauchen alle Beteiligten in den Kommunen, bei den Genehmigungsbehörden und in der Windbranche Rechtssicherheit anstelle unnötiger Bürokratie“, so Vogel.
Quelle: LEE NRW | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH