Bundestag: Beschleunigung durch neues Imissionsschutzgesetz

Im Bild der Bau einer Windenergieanlage, das Repowering bietet viel Potenzial.Foto: TimSiegert-batcam / stock.adobe.com
Genehmigungsverfahren vor allem für erneuerbare Energien und besonders Windenergieanlagen sind künftig schneller und einfacher. Das ist jedenfalls das Ziel für das „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht". Der Bundestag hat es gestern beschlossen.

Am 6. Juni stimmten die Abgeordneten der Ampelkoalition geschlossen für das Gesetz zur Beschleunigung. Dagegen stimmten CDU/CSU, die AfD und die Linke. Die Gruppe BSW enthielt sich.

Klimaschutz als neues Ziel für den Immissionsschutz

Aus Sicht der SPD ist die Novelle die größte seit über 30 Jahren. Die CDU/CSU reklamierte, von der Beschleunigung profitierten fast ausschließlich erneuerbare Energien. Dem jedoch widerspricht die FDP, weil einige neue Regelungen für alle Industrieanlagen gelten würden. Kritisch sieht die CDU/CSU auch die Aufnahme eines Schutzgutes Klima in den Gesetzentwurf.

Ziel des Bundesimmissionschutzgesetzes ist bislang der Schutz etwa des Menschen, von Tieren, der Atmosphäre und eine Reihe weiterer Schutzgüter. Das Klima gehörte bislang nicht dazu. Jetzt hat die Koalition den Schutz des Klimas ins Gesetz aufgenommen. Die CDU/CSU stört daran, dass der Begriff unbestimmt sei und zu Rechtsunsicherheit führen könne. Bündnis 90/Die Grünen merkt hierzu an, Rechtsunsicherheiten habe es auch bislang schon bei der Atmosphäre gegeben. Die Aufnahme des Klimaschutzes als Gesetzesziel und -zweck würde aber eher der Rechtsklarheit dienen. Die Aufnahme schaffe eine Grundlage für Verordnungen, die für mehr Rechtsklarheit sorgen könnten.

Die Bundesregierung hebt die Aufnahme des Klimas als wichtig hervor. Denn nun sei es möglich, auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes Verordnungen zu erlassen, die Anforderungen zum Schutz des Klimas regeln könnten.

Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

Für die Praxis von Genehmigungsverfahren hat das Gesetz klare Konsequenzen. Beispiel Repowering von Windenergieanlagen: Für Projektträger und Behörden ist der Aufwand nun geringer. Wenn nicht zu erwarten ist, dass durch den Austausch der Anlagen nachteilige Auswirkungen zu erwarten sind, müssen die Genehmigungsbehörden keine weiteren Anforderungen prüfen. Und des ist bei Repoweringprojekten nun auch möglich, dass der alte und der neue Betreiber nicht identisch sein müssen. Verbunden ist dies mit der Vorschrift, dass alte – zu repowernde – und neue Windenergieanlagen nicht parallel weiter laufen dürfen. Allerdings stellt die Koalition in einer Entschließung klar, dass mit der Errichtung der neuen Anlagen begonnen werden könne, wenn die alte noch in Betrieb sei. Es liege im „öffentlichen Interesse, die bestehende Anlage möglichst bis zur Inbetriebnahme der neuen Anlange zu betreiben. So lassen sich Erzeugungskapazitäten maximal nutzen.“

Für einige Projekte kann es auch von Relevanz sein, dass sie zu genehmigen sind, auch wenn sie lauter sind als erlaubt. Dies gilt -verkürz gesagt – dann, wenn sie nicht lauter sind als die zu ersetzenden Anlagen.

Kürzere Fristen

Auswirkungen hat das Gesetz vor allem auf die Genehmigungsverfahren. So kann eine Genehmigungsbehörde die Genehmigungsfrist eigenständig nur einmalig für drei Monate verlängern. Ansonsten ist sie auf die Zustimmung des Antragstellers aufgenommen. Der soll sich nun auch stärker darauf verlassen können, welche Unterlagen einzureichen sind. Bislang kam es zu Fristverlängerungen, also auch späten Genehmigungen, weil Behörden wiederholt Unterlagen nachforderten. Außerdem können Projektträger nun Unterlagen, die für die Genehmigung nicht so relevant sind, nachreichen. Und ein vorzeitiger Baubeginn von einer Reihe von Vorhaben wird erleichtert. Allerdings erfolgt dies auf Risiko des Vorhabenträgers. Hat ein Bauprojekt, anders als von ihm prognostiziert, zu negative Folgen, muss er gegebenenfalls den alten Zustand wieder herstellen.

Etwas zurückgefahren wird bei bestimmten Anlagen und Konstellationen der Erörterungstermin. Bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoff aus erneuerbaren Energien ist laut Bundesregierung auf einen Erörterungstermin möglichst zu verzichten. Für andere Anlagen sei nun klargestellt, dass ein Erörterungstermin nur stattfindet, wenn der Vorhabenträger dies beantragt oder der Termin aus Sicht der Behörde im Einzelfall geboten ist. In diesem Fall muss er binnen einer Frist von vier Wochen stattfinden.

Mehr Bedeutung kann künftig einem Projektmanager bzw. einer -managerin zufallen. Sie sollen künftig auf Antrag des Vorhabenträgers eingesetzt werden; bislang war das eine Kann-Regelung. Außerdem wird deren Aufgabenkatalog erweitert.

Einfluss auf kommunale Wärmeplanung

Und auch für die kommunale Wärmeplanung hat des Gesetzesbeschluss Relevanz. Wenn Anlagen zu denen gehöre, für die das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz gilt, dürfen bislang laut Paragraf 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes keine weiteren Anforderungen zur effizienten Verwendung von Energie gestellt werden. Doch dies gilt künftig nicht mehr für Anforderungen an die Abwärmenutzung, sobald eine Verordnung dies näher regelt. „Die sinnvolle Nutzung der anfallenden Abwärme soll anknüpfend an §17 des Energieeffizienzgesetzes im Rahmen einer kommunalen Wärmeplanung bewertet werden“, erklärt dazu die Koalition in ihrer das Gesetz begleitenden Entschließung.

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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