Nutzen statt Abregeln 2.0: Kriterien für zuschaltbare Lasten stehen fest
Die Bundesnetzagentur legt für „Nutzen statt Abregeln 2.0“ drei Segmente fest, bei denen sie unter bestimmten Voraussetzungen von einer „zusätzlichen“ Stromnachfrage ausgeht. Im Voraus fanden öffentlichen Konsultation mit 21 Verbänden, Interessengruppen und Unternehmen statt. Deren Stellungnahmen sind auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die infrage kommenden Segmente sind
- die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung,
- der Einsatz netzgekoppelter Speicher
- neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen
Den Auftrag für die Festlegung hat sie im Energiewirtschaftsgesetz im Paragrafen 13k, Absatz 3, Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetz erhalten. „Damit bereiten wir den Weg, dass erneuerbarer Strom genutzt werden kann, der ansonsten abgeregelt würde. Dieses Instrument ist wichtig, aber kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau“, sagt Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Regelung kann Engpässe mildern, aber nicht beseitigen
Noch immer wird die Erzeugung erneuerbarer Energien zu manchen Zeiten abgeregelt, da die notwendigen Stromnetze für den Abtransport noch nicht hinreichend ausgebaut sind. Betroffen sind zum Beispiel Windkraftanlagen in Engpassregionen. Ihr Turbinen müssen dann angehalten werden, obwohl der Wind weht. Mit der Festlegung schafft die Bundesnetzagentur in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz, diesen Strom stattdessen zu nutzen. So wird statt einer Abregelung erneuerbarer Strom nutzbar gemacht. Voraussetzung ist, dass eine „zusätzliche“ Stromnachfrage besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat. Das Instrument dient also dazu, vorübergehende Netzengpässe zu reduzieren. Es ersetzt nicht den bedarfsgerechten Netzausbau.
Erprobung von „Nutzen statt Abregeln 2.0“ ab Oktober
Die Übertragungsnetzbetreiber TenneT, Amprion, 50Hertz und TransnetBW beginnen am 1. Oktober 2024 mit einer zweijährige Erprobungsphase. In dieser wenden die vier Übertragungsnetzbetreiber ein vereinfachtes pauschaliertes Zuteilungsverfahren an. Parallel dazu soll ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren entwickelt werden. Dieses soll in den Folgejahren zur Anwendung kommen. Ab dem 1. April 2025 sollen auch die Verteilnetzbetreiber das Instrument anwenden können.
Quelle: BNetzA | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH