KfW-Heizungsförderung BEG ab 27. August für weitere Zielgruppen

KFW-Logo an einem Gebäude der KfW-Bank - Symbol z.B. für die BEG-HeizungsförderungFoto: KfW
Nachdem zunächst vor allem Eigentümer:innen selbst genutzten Wohnraums die Anfang des Jahres neu strukturierte Heizungsförderung des Bundes nutzen können, öffnet die KfW die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) am 27. August für weitere Gruppen der Förderberechtigten. Außerdem wird der KfW-Ergänzungskredit zu den Bundeszuschüssen dann auch für Nichtwohngebäude verfügbar werden. Kommunen müssen sich mit der Antragstellung noch gedulden. Für sie gibt es eine Übergangsregelung.

Den Termin für die Erweiterung der Förderpalette innerhalb der BEG teilte die bundeseigene Förderbank jetzt in einem Multiplikatoren-Rundschreiben mit. Die KfW-Heizungsförderung gibt es nun auch für Nichtwohngebäude, für Unternehmen und das jetzt generell auch mithilfe der angekündigten Ergänzungskredite. Konkret macht die KfW nun diese vier weiteren Angebote zugänglich:

  • Den Ergänzungskredit zur BEG gibt es ab dem Stichtag auch für Nichtwohngebäude (KfW-Nr. 523)
  • Die Zuschüsse der KfW-Heizungsförderung können dann auch Unternehmen beantragen und zwar für Wohngebäude (Nr. 459) und
  • für Nichtwohngebäude (Nr. 522)
  • Die KfW-Heizungsförderung für Wohngebäude (Nr. 458) können ab dem 27. August auch solche Privatpersonen beantragen, die nicht selbst in der zu fördernden Immobilie wohnen. Bislang war das nur für Selbstnutzer möglich. Und es können Besitzer von Eigentumswohnungen nun über das Gemeinschaftseigentum hinaus auch Investitionen in ihrem Sondereigentumsanteil fördern lassen. Das könnten beispielsweise Änderungen an Heizkörpern, Thermostaten oder Flächenheizungen betreffen.

KfW-Heizungsförderung in Stufen

Bereits beim Start des novellierten Förderprogramms war klar gewesen, dass die KfW nur schrittweise in der Lage sein würde, den Zugang zu den Bundesmitteln zu eröffnen. Deshalb enthält bereits die am 29. Dezember 2023 veröffentlichte Förderrichtlinie eine Übergangsreglung: Wer in den ersten 8 Monaten 2024, also bis Ende August 2024, mit einem förderfähigen Vorhaben beginnt, kann den Antrag ausnahmsweise bis zum 30.11.2024 nachträglich stellen. In diesen Fällen ist also ein vorzeitiger Vorhabenbeginn und Vorhabenabschluss vor Antragstellung unschädlich für die Förderung. Das wird sich nun – wie bereits in der BEG-Richtlinie beschrieben – ändern. In ihren Merkblättern warnt die KfW ausdrücklich: „Ab dem 1.9.2024 ist der Antrag in jedem Falle vor Beginn der Arbeiten vor Ort zu stellen.“

Gedulden müssen sich noch Städte und Gemeinden. Das Online-Portal zum für sie bestimmten BEG-Unterprogramm „Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude“ (Nr. 422) will die KfW erst im November eröffnen. Für sie gibt es allerdings eine Übergangsregelung. In der Zeit zwischen 1.9.2024 und der Öffnung des Antragsverfahres für Kommunen können diese ein geplantes Vorhaben bei der KfW anmelden und dürfen dann mit dem Projekt beginnen, ohne dass dies als förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn gewertet wird. Das genaue Verfahren der Übergangsregelung beschreibt die KfW auf der betreffenden Website zum Programm 422.

Komplexe Umstellung des BEG-Verfahrens

Mit den umfassenden Änderungen der BEG zum Jahresbeginn 2024 war die Zuständigkeit für die Förderung der Einzelmaßnahmen vom Bafa zur KfW Bank gewechselt. Dass das neue Antragsverfahren danach nicht sofort anlaufen konnte, sondern die verschiedenen Zielgruppen und Programmbestandteile erst stufenweise einbezogen werden konnten, begründet die KfW-Pressestelle auf Solarthemen-Anfrage mit der Komplexität der Materie: „Die Einführung eines neuen Förderprogramms ist ein komplexes Projekt, insbesondere, wenn sich die Förderung an unterschiedliche Zielgruppen richtet. Hinzu kommt, dass es bei der Heizungsförderung durch die vielen unterschiedlichen Ausprägungen und Kundengruppen ein hoher Aufwand in der automatisierten Umsetzung entsteht. Es kommen somit verschiedene technische und bankfachliche Anforderungen zu tragen und es müssen zum Teil Finanzierungspartner (Banken und Sparkassen) im Rahmen des Durchleitungsprinzips eingebunden werden, die ebenso technische Anpassungen vorzunehmen haben. Vor diesem Hintergrund setzt die KfW in Übereinstimmung mit der Priorisierung durch die Bundesregierung den am 29.12.2023 angekündigten ambitionierten Förderfahrplan um, der einen möglichst frühen, aber nach Antragstellergruppen gestaffelten Start der Förderung vorsieht.“

Bis Ende Juli hatte die KfW nach eigenen Angaben Zusagen für rund 77.600 BEG-Zuschüsse mit einem Volumen von rund 1,1 Milliarden Euro ausgesprochen.

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH

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