Balkonkraftwerk: Was dürfen Mieter und Vermieter?

Im Bild ein Balkonkraftwerk, Vermieter dürfen dieses künftig dem Mieter nur in Ausnahmefällen verwehren.Foto: Kleines Kraftwerk
Bei Stecker-Solargeräten handelt es sich in Zukunft um sogenannte privilegierte bauliche Veränderungen, den der Vermieter in aller Regel zustimmen muss.
Bei vielen Interessenten bestehen immer noch rechtliche Unklarheiten im Bereich Stecker-Solar: Was dürfen Mietparteien? Wann müssen sie Vermieter informieren? Und wann sind letztere befugt, ein Veto einzulegen?

Im Juli beschloss der Bundestag die miet- und wohnungseigentumsrechtliche Vereinfachung zur Nutzung eines Balkonkraftwerks. Diese Maßnahme soll bürokratische Strukturen aufbrechen und die Entscheidung, Solarenergie privat herzustellen, begünstigen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. Was ist in Zukunft, die Zustimmung des Bundesrates vorgesetzt, Mieter und Mieterinnen erlaubt, wenn sie ein Balkonkraftwerk aufstellen wollen? Charlotte Peitsmeier, Rechtsanwältin bei Koenen Bauanwälte, und Markus Struck, Mitgründer von Kleines Kraftwerk, beantworten Fragen der Solar-Kundschaft.

Dürfen Vermietende den Betrieb einer Stecker-Solaranlage verbieten?

„Ausgangspunkt ist, dass sämtliche bauliche Veränderungen, die Mietparteien vornehmen möchten, immer der Erlaubnis des Vermieters bedürfen“, sagt Anwältin Peitsmeier. „So auch die Errichtung eines Balkonkraftwerkes. Gerichte haben in der Vergangenheit entschieden, dass diese das äußere Erscheinungsbild des Balkons oder Daches dauerhaft verändern.“ Dementsprechend konnten Vermietende oder andere Wohnungseigentümer im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die Zustimmung zum Bau einer Stecker-Solaranlage bislang ohne Begründung verweigern.

„Das im Juli verabschiedete Gesetz sieht nun vor, dass es sich bei Stecker-Solargeräten um sogenannte privilegierte bauliche Veränderungen handelt – also um solche von gesellschaftlich besonderer Relevanz.“ Dazu gehören etwa die Rollstuhlrampe vor dem Haus oder die E-Ladestation für das Elektroauto. Daher seien sie von Vermietenden zu akzeptieren. „Das bedeutet tatsächlich, dass ich als Mieter oder Mieterin künftig einen rechtlichen Anspruch auf Errichtung eines Balkonkraftwerks habe. Der Wunsch darf nur in absoluten Ausnahmefällen versagt werden.“ Das gilt für Immobilienbesitzende, deren Wohnung Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist. Auch die übrigen WEG-Mitglieder dürfen die Errichtung eines Balkonkraftwerks nicht mehr blockieren.

Was müssen Mieterinnen und Mieter beachten, wenn sie ein Balkonkraftwerk anbringen wollen?

Während die Entscheidung über das „ob“ der Errichtung einer Stecker-Solaranlage nicht mehr bei Vermietenden und WEGs liegt, haben sie weiterhin ein Mitspracherecht bei der Frage nach der Ausgestaltung der Anlage. „Im Mietvertrag oder im Rahmen eines Wohnungseigentümerbeschlusses können hierzu Vorgaben getroffen werden, zum Beispiel was die Größe, die Anzahl der zu verbauenden Module oder die farbliche Gestaltung angeht“, sagt Peitsmeier. „Unabhängig davon, hat man als Mietpartei Verkehrssicherungspflichten einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass Geräte richtig befestigt sind und von ihnen keine Gefahren für andere ausgehen.“

Zusätzlich besteht weiterhin die Anmeldepflicht. „Wer ein Balkonkraftwerk betreiben will, muss dieses im sogenannten Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden. Das ist mittlerweile relativ einfach und digital möglich. Die zuvor notwendige Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt komplett“, sagt Kleines-Kraftwerk-Gründer Markus Struck.

Wie können Vermieter:innen überprüfen, ob Mieter:innen eine Solaranlage vernünftig angebracht haben?

Auch wenn Vermietende ihre Zustimmung zur Errichtung eines Balkonkraftwerks durch die Gesetzesänderung in der Regel zu erteilen haben, muss man sie vorab über die Maßnahme unterrichten. „Ein etwaiger Nachweis über die statische Sicherheit durch ein Fachunternehmen gehört zu den Vorgaben, die Vermietende treffen dürfen. Mietparteien müssen daher weiterhin im Vorfeld mit dem Vermieter oder der Vermieterin Rücksprache halten, welche Anforderungen gestellt werden“, so die Koenen-Anwältin. „Bestehen Sicherheitsbedenken, können Vermietende die Anbringung durch ein Fachunternehmen verlangen.“ Grundsätzlich gilt, die Interessen beider Seiten in ein Gleichgewicht zu bringen.

„Die meisten Balkonkraftwerke werden mit einer modifizierten Dachanbringung geliefert. Sie bietet besonders für die Montage an Balkongeländern nicht den besten Schutz“, ergänzt Struck. Interessierte sollten sich dementsprechend nicht nur über die Leistung der PV-Module, sondern auch über ihre Befestigung informieren.

Wie verhalten sich Vermietende bei Beschwerden anderer Mieter über das Balkonkraftwerk?

Grundsätzlich gilt in der Nachbarschaft das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Daraus folgt unter anderem auch, dass mit der Errichtung einer Stecker-Solaranlage keine unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Miet- oder Eigentümerparteien einhergehen dürfen. „Wann dies der Fall ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Gerechtfertigt kann eine Beschwerde etwa dann sein, wenn von einer Anlage eine dauerhafte Blendwirkung auf den Nachbarbalkon ausgeht“, sagt die Anwältin Peitsmeier. Im Zweifel gilt: Miteinander sprechen und vermitteln. Gegebenenfalls können Balkonkraftwerkinhabende die Ausgestaltung einer Stecker-Solaranlage anpassen, damit sie die Nachbarn nicht stört.

Quelle: Kleines Kraftwerk | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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