Bürokratieabbau für Garten-PV im EEG

Garten-PV-Anlage vor einem roten HolzhausFoto: Guido Bröer
Garten-PV ist in manchen europäischen Ländern, wie hier in Estland, häufig zu sehen. In Deutschland werden solche Anlagen bislang von Bürokratie behindert.
Um für sogenannte Garten-PV-Anlagen unnötige Bürokratie abzubauen, will das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einige kleine Änderungen am EEG vornehmen.

Die Vorschläge zum Abbau teils absurder Hürden für Garten-PV-Anlagen finden sich in einem Referentenenwurf des BMWK zur Reform des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und einiger weiterer energiewirtschaftlicher Gesetze.

Garten-PV-Anlagen dürfen nach dem EEG 2023 nur innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in Verbindung mit einem Wohngebäude entstehen, das sich für die Errichtung einer Solaranlage nicht eignet. Dabei darf die Photovoltaikanlage im Garten maximal 20 Kilowatt (kWp) leisten und ihre Grundfläche darf nicht größer sein als diejenige des Wohngebäudes.

Dennoch galten nach bisheriger Rechtslage für diese kleinen Ersatzanlagen einige Regeln, die nur bei großen Freiflächen-PV-Anlagen Sinn ergeben. Schon die Begriffsbestimmung in § 3 des EEG soll nach dem Entwurf des BMWK künftig so formuliert sein, dass die Garten-Photovoltaik erst gar nicht unter den Begriff der „Freiflächenanlage“ fällt.

Absurde Hürden für Photovoltaik im Garten

Dadurch will das BMWK einige bürokratische Hürden entfernen, die für Garten-Photovoltaik geradezu absurd gewesen wären. So gelten für sie zum Beispiel die Regeln zur freiwilligen Kommunalbeteiligung nach § 6 EEG. Auch bei der Anlagenzusammenfassung für die Pflicht zur Teilnahme an Ausschreibungen wären sie gemäß § 24 EEG zu berücksichtigen. Und seit dem Inkrafttreten des sogenannten Solarpakets am 16. Mai gelten für Garten-PV-Anlagen im Prinzip sogar die gleichen naturschutzfachlichen Mindestkriterien wie für große Solarparks.

Solchen Unsinn soll der neue Gesetzentwurf künftig beseitigen. In der Begründung heißt es, die Garten-PV-Anlagen sollten „gleichartig behandelt werden wie eine Dachanlage, an deren Statt die Garten-PV-Anlage errichtet wird.“ Von den naturschutzfachlichen Mindestkriterien will das BMWK in einem Zuge mit den Garten-PV-Anlagen auch normale Freiflächenanlagen bis zu einer Leistung von 100 kW Leistung befreien, um deren Wirtschaftlichkeit nicht zu belasten.

Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH

Schließen