EnWG/EEG-Novelle: Verbände reichen Verbesserungsvorschläge ein

Paragrafensymbole über zwei Händen, Verbände reichen Stellungnahmen zum Entwurf EnWG/EEG-Novelle ein.Grafik: vegefox.com / stock.adobe.com
Die letzte große Novelle von Energiewirtschaftsgesetz und Erneuerbare-Energien-Gesetz in dieser Legislaturperiode bietet die Möglichkeit, entscheidende Weichenstellungen für die Zukunft der Energiewirtschaft einzuleiten. Verbände sehen den Entwurf des BMWK in Großen und Ganzen positiv, fordern allerdings Nachbesserungen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) plant Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die EnWG/EEG-Novelle soll praktische Probleme beim Netzanschluss reduzieren, Energy Sharing voranbringen und die kommunale Beteiligung an Windparks und Photovoltaik-Freiflächenanlagen stärken. Eine Reihe von Verbänden haben jetzt Stellungnahmen zu der geplanten Novellierung eingereicht. „Im Entwurf ist noch nicht alles perfekt, aber der erste Aufschlag des Ministeriums ist eindeutig geglückt. Der Vorschlag muss allerdings weiter überarbeitet werden und das Bundeswirtschaftsministerium darf ihn keinesfalls abschwächen“, sagt Robert Busch, Geschäftsführer BNE.

Zu den Problemen beim Netzanschluss sagt Busch: „Netztransparenz ist der Schlüssel für bessere Prozesse zum Netzanschluss und damit für den Ausbau der Erneuerbaren. Deshalb ist es ist sehr positiv, dass im Gesetzentwurf für alle Netzbetreiber eine Veröffentlichungspflicht vorgesehen ist: Sie müssen über die tatsächliche Verfügbarkeit der Netzanschlusskapazitäten berichten, wobei die unterschiedlichen Spannungsebenen einbezogen werden sollten. Er begrüßt auch die Einführung eines einheitlichen Reservierungsmechanismus. Durch diesen können Anlagenbauer für ihre Projekte Netzanschlüsse und -kapazitäten in der Planungs- und Bauphase reservieren.

Clearingstelle Netze gefordert

Da schon die Suche nach einem zuständigen Ansprechpartner bei den Behörden zu langen Verzögerungen führt, plädiert der BEE dafür, in der Gesetzesnovelle auch die Einrichtung einer “Clearingstelle Netze” festzuschreiben. Dort könnten Sachverhalte geklärt und die Umsetzung der behördlichen Pflichten gewährleistet werden. Unverständlich bleibt für den BEE, weshalb das Konzept der Überbauung von Netzverknüpfungspunkten (NVP), das der Verband in seiner von vielen Akteuren positiv aufgenommenen Studie dargestellt hat, keine Berücksichtigung fand. Damit könnten künftig mehrere Erneuerbare-Anlagen, Speicher und Anlagen zur Sektorenkopplung gemeinsam an einen NVP angeschlossen werden. Neben einem schnelleren und kostengünstigeren Zubau würden damit auch neue Geschäftsmodelle zur Nutzung des nicht abtransportierten Stroms ermöglicht. “Die rechtlichen Anpassungen im EEG sind nur geringfügig. Der Netzanschluss ließe sich damit aber maximal beschleunigen”, sagt BEE-Präsidentin Simone Peter.

Der Bundesverband Windenergie (BWE) hat ergänzend zum Dachverband BEE ebenfalls eine Stellungnahme zum neuen Referentenentwurf zur EnWG/EEG-Novelle abgegeben. „Es ist davon auszugehen, dass dieser Referentenentwurf die letzte große Novelle von EnWG und EEG in dieser Legislaturperiode bleibt. Umso wichtiger ist es, jetzt noch entscheidende Weichenstellungen für die Zukunft vorzunehmen. Wir sehen noch erhebliches Potenzial bei der Industriedirektbelieferung. Mit nur wenigen Änderung in EEG und EnWG könnten hier erhebliche Fortschritte erzielt werden, von denen vor allem kleinere und mittelständische Betriebe profitieren könnten”, sagt BWE-Präsidentin Bärbel Heidebroek.

Kommunalbeteiligung erleichtern

Eine weitere einfach und kostenneutral umzusetzende Erleichterung wäre die Einführung einer Transparenzregelung zur Kommunalbeteiligung. Dabei würden Gemeinden verpflichtet, Zahlungen nach Paragraf 6 EEG regelmäßig zu veröffentlichen. Laut Einschätzung des BWE würde dadurch der Beitrag der Anlagen zu den kommunalen Haushalten erstmals nachvollziehbar und sichtbar. Diese Transparenz stärkt zugleich die Akzeptanz. Bislang ermöglichte der Paragraf 6 EEG eine finanzielle Beteiligung von Kommunen nur an den Strommengen aus Windenergie- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen, die tatsächlich ins Netz eingespeist wurden. „Zukünftig darf die finanzielle Beteiligung sowohl bei Windenergie- als auch bei Freiflächenanlagen auf die tatsächlich erzeugte Strommenge bezogen werden und gewährt Kommunen damit zusätzliche Einnahmen. Gleichzeitig wird der administrative Aufwand für Anlagenbetreiber erheblich reduziert. Beides ist zu begrüßen”, sagt BEE-Präsidentin Simone Peter.

Ausgestaltung des Energy Sharings in EnWG/EEG-Novelle in der Kritik

Die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien wird in § 42c ENWG neu geregelt und bildet eine Grundlage für die Umsetzung des “Energy Sharing”. „Das ist ein wichtiger Schritt, doch bleiben, wie auch die Gesetzesbegründung ausführt, viele offene Punkte, die die Anwendbarkeit und somit den Nutzen von Energy Sharing begrenzen können“, sagt Peter. Dringender Änderungsbedarf besteht aus Sicht des BEE vor allem bei den Netzgebietsgrößen, die unter den gegebenen Umständen stark variieren und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Energy Sharings.

Das Bündnis Bürgerenergie e.V. (BBEn) sieht in der aktuellen Ausgestaltung von Energy Sharing trotz positiver Aspekte nur eine Minimalumsetzung des EU-Rechts, an deren praktischer Umsetzbarkeit und wirtschaftlicher Tragfähigkeit erhebliche Zweifel bestehen. Hinsichtlich Bürgerbeteiligung fordert das BBEn eine deutlich bessere Regelung, die wirkliche Bürgerbeteiligung ermöglicht oder den Verzicht auf eine bundesweite Regelung, damit der Spielraum für Bundesländer erhalten bleibt.

Bärbel Heidebroek vom BWE kritisiert: „Das nun vorgestellte Modell halten wir für unzureichend. Es schließt Stromproduzenten, deren Hauptgeschäftstätigkeit die Erzeugung von Strom ist, grundsätzlich vom Energy Sharing aus. Damit wird eine Beteiligung der Windenergie verunmöglicht.”

Auch die Verbraucherzentrale VZBV hat eine Stellungnahme zur EnWG/EEG-Novelle eingereicht. Er fordert klare Mindeststandards für dynamische Stromtarife. Denn Stromversorger müssen ab 2025 auch dynamische Stromtarife anbieten. Der VZBV begrüßt, dass diese auch weiter Festpreistarife anbieten müssen. Verbraucher:innen behalten dadurch weiter die Wahlfreiheit. Mindeststandards von dynamischen Stromtarifen in Bezug auf die Informationen sollten die Vergleichbarkeit mit Festpreisen verbessern.

Quelle: BNE, BEE, BWE, BBEn, VZBV | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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