Solarenergiegebiete: die nächsten Gesetzgebungsschritte
Am 27. September befasste sich der Bundesrat mit dem von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort“. Es soll auch dazu dienen, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Union (RED III) in nationales Recht zu überführen (siehe auch unseren ausführlichen Artikel zum Gesetzentwurf am 26. Juli 2024).
Wie Stefan Wenzel, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, während der Ratssitzung deutlich machte, geht es vor allem um einen beschleunigten Ausbau der Wind- sowie der Solarenergie – und gemeint sind hier Photovoltaik und ausdrücklich auch Solarthermie. Dies drückt sich auch in den Begriffen der Wind- und Solarenergiegebiete aus.
Länder grundsätzlich dafür
Die Länder haben sich, wie sich an einer Vielzahl von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf zeigt, sehr intensiv damit befasst. Sie sprechen sich in ihrem Beschluss auch für Wind- und Solarenergiegebiete aus. Sie regen allerdings an vielen Stellen noch Änderungen im Detail an. So hält es der Bundesrat „für geboten, die Ausführungen zum Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zu überarbeiten“. Für sie entstehe etwa Mehraufwand, weil die Vorhabenträger nicht mehr verpflichtet sein sollen, bei der Genehmigung von Windenergieanlagen Kartierungen vorzulegen. Dadurch würden die Verwaltungen gefordert, eigene Erhebungen zu den Arten in einer Fläche auszuweiten.
Zudem sei durch die Beschleunigungsgesetzgebung ein erhöhtes Antragsaufkommen zu erwarten, so der Bundesrat, „das mit dem derzeit in den Behörden zur Verfügung stehenden Personal nicht zu bewältigen sein wird, sodass die beabsichtigten Beschleunigungseffekte ins Leere laufen könnten“. Die Anmerkungen der Länder sind so vielfältig, dass sie hier nicht wiedergegeben werden können.
Wenzel lobte ausdrücklich die intensive Auseinandersetzung der Länder mit dem Gesetzentwurf. Offenbar ist das Bundeswirtschaftsministerium gewillt, sich entsprechend wohlwollend mit den Anregungen und Forderungen zu befassen. Andererseits begrüßt der Bundesrat, dass mit dem Gesetz weitere Teile von RED III in deutsches Recht überführt werden. „Er teilt die Einschätzung der Bundesregierung, dass für die Erreichung der Klimaziele, aber auch eines erfolgreichen H2-Hochlaufs und zur Sicherung des Industriestandortes eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und Steigerung des Zubaus von Onshore-Windkraft- und Photovoltaikanlagen in allen Regionen Deutschlands von großer Bedeutung ist.“ Dies habe im Einklang mit den Belangen des Naturschutzes und mit BLick auf Schutzgebiete zu erfolgen.
Negativ- und Positivflächen?
Sehr grundsätzlich ist die Frage, die im Gesetzgebungsverfahren noch zu klären ist, ob es reicht, bei der Auswahl von Flächen als Beschleunigungsgebiete nur eine „Negativliste“ bzw. Ausschlussliste von Flächen vorzusehen, so der Bundesrat. Er spricht sich dafür aus, auch positive Feststellungen, die sich auf Grundlage einer Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben könnten, zur Grundlage von Flächenausweisungen zu machen. Und künstliche sowie bebaute Flächen sollten nach Meinung der Länder bei der Auswahl von Beschleunigungsgebieten vorrangig berücksichtigt werden.
Einen Tag vor dem Bundesrat hat sich auch der Bundestag mit dem Gesetz befasst. Dessen erste Lesung fand am 26. September statt. Damit geht es nun in die parlamentarische Beratung. Offen ist also noch, wann und mit welchen Änderungen es beschlossen wird.
Windenergiegebiete, Windenergiebeschleunigungsgebiete, Solarenergiegebiete und Solarenergiebeschleunigungsgebiete
Kommunen können sich allerdings bereits auf die Grundzüge und neue Optionen einstellen. Ein wesentlicher Aspekt sind zwei Gebietskategorien, die es für die Windkraft und die Solarenergie geben wird:
1. Neben Windenergiegebieten auch Solarenergiegebiete
2. Neben Windenergiebeschleunigungsgebieten auch Solarenergiebeschleunigungsgebiete
Bei den Windenergiegebieten gehen einige Bundesländer bereits auf bestehender Rechtsgrundlage voran und weisen entsprechende Flächen aus. Die Solarenergiegebiete bieten künftig eine neue Möglichkeit. Dafür wollen die Ampelkoalition und der Bundesrat im Baugesetzbuch die Paragrafen 249b und 249c einführen.
Beschleunigungsgebiete für die Windenergie werden über 249a im Baugesetzbuch verankert.
Paragraf 249b richtet sich ausdrücklich an Gemeinden. Er eröffnet ihnen die Option, im Flächennutzungsplan Solarenergiegebiete im Außenbereich auszuweisen. Sie können dies ergänzen um Flächen für Speicher, die in einem räumlich funktionellen Zusammenhang zur Photovoltaik- oder Solarthermieanlage stehen und eine dienende Funktion haben.
Bereits im Zusammenhang mit der Darstellung im Flächennutzungsplan sollen die Gemeinden die Nutzung der Solarenergie mit anderen Belangen abwägen: Denkmalschutz und Bodenschutz sowie mögliche Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft sowie des Orts- und Landschaftsbildes.
Neues kommunales Instrument
Kommunen können mit dieser neuen Möglichkeit in Flächennutzungsplänen eine aktivere Rolle bei der Flächengestaltung einnehmen. Da der Ausbau der Solarenergie noch deutlich zunehmen soll, können die Kommunen damit nun vorausschauend steuern. Zwar ergeben sich durch die Ausweisung – nach bisherigem Stand – keine direkten Ausschlussgebiete bei Ausweisung von Solarenergiegebieten. Dennoch ist das Instrument kein zahnloser Tiger, weil der Flächennutzungsplan bei der Vergütung von Strom aus Photovoltaikanlagen eine Rolle spielen soll. Anlagen auf solchen als Solarenergiegebiet ausgewiesenen Flächen würden vergütungsfähig. Zugleich sollen sich durch die Ausweisung von Solarenergiegebieten im Flächenutzungsplan spezielle Bebauungspläne für Solaranlagen erübrigen – sie erfahren so eine Art kommunal gesteuerte Priviliegierung.
Dabei können die Solarenergiegebiete auch für die kommunale Wärmeplanung eine Rolle spielen. Die Gemeinde macht deutlich, wo Flächen zur Wärmeerzeugung mittels Solarthermie verortet sein können.
Solarenergiegebiete und Solarenergiebeschleunigungsgebiete sind nicht deckungsgleich. Bei letzteren sind die Anforderungen höher. Auch andere Flächen – etwa im Innenbereich – können Beschleunigungsgebiete sein.
Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH