Solarenergiegebiete: die nächsten Gesetzgebungsschritte

Schafe grasen vor und unter den Modulen einer Photovotaikfreiflächenanlage. Auch so können Solarenergiegebiete aussehen.Foto: Bernd / stock.adobe.com
Um schnell mehr Flächen für die Solarenergie gewinnen zu können, novelliert der Bund das Baurecht weiter. Dem haben jetzt auch die Länder – mit Änderungswünschen – im Grundsatz zugestimmt. So finden neben Windenergiegebieten auch Solarenergiegebiete Einzug in das Baugesetzbuch. Zudem gibt es künftig sowohl bei Wind als auch bei Solar die Beschleunigungsgebiete

Am 27. September befasste sich der Bundesrat mit dem von der Bundes­re­gierung beschlossenen Entwurf eines „Ge­setzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Wind­ener­gie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Stand­ort“. Es soll auch dazu dienen, die Erneuerbare-Energien-Richtlinie der Europäischen Uni­on (RED III) in nationales Recht zu überführen (siehe auch unseren ausführlichen Artikel zum Gesetz­ent­wurf am 26. Juli 2024). 

Wie Stefan Wenzel, Parlamenta­rischer Staatssekre­tär beim Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, während der Rats­sit­zung deutlich mach­te, geht es vor allem um einen be­schleunigten Ausbau der Wind- sowie der Solarenergie – und gemeint sind hier Photovoltaik und ausdrücklich auch Solarthermie. Dies drückt sich auch in den Begriffen der Wind- und Solarenergiegebiete aus.

Länder grundsätzlich dafür

Die Länder haben sich, wie sich an einer Vielzahl von Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf zeigt, sehr intensiv damit befasst. Sie sprechen sich in ihrem Beschluss auch für Wind- und Solarenergiegebiete aus. Sie regen allerdings an vielen Stellen noch Änderungen im Detail an. So hält es der Bundesrat „für geboten, die Ausführungen zum Erfüllungsauf­wand für die Verwaltung zu überar­bei­ten“. Für sie entstehe etwa Mehrauf­wand, weil die Vorhabenträger nicht mehr verpflichtet sein sollen, bei der Genehmigung von Windenergieanla­gen Kartierungen vor­zu­le­gen. Dadurch würden die Verwaltungen gefordert, eigene Erhebun­gen zu den Arten in einer Fläche auszu­wei­ten. 

Zudem sei durch die Beschleuni­gungs­gesetzge­bung ein erhöhtes An­tragsaufkom­men zu erwarten, so der Bundesrat, „das mit dem derzeit in den Behörden zur Verfügung stehenden Personal nicht zu bewältigen sein wird, sodass die beabsichtigten Beschleunigungseffekte ins Leere laufen könnten“. Die Anmerkun­gen der Länder sind so vielfältig, dass sie hier nicht wiederge­geben werden können.

Wenzel lobte ausdrücklich die intensive Auseinandersetzung der Länder mit dem Gesetzentwurf. Offenbar ist das Bundeswirtschaftsministerium ge­willt, sich entsprechend wohlwollend mit den Anregungen und Forderungen zu befassen. Andererseits begrüßt der Bundes­rat, dass mit dem Gesetz weitere Teile von RED III in deutsches Recht überführt werden. „Er teilt die Einschät­zung der Bundesregierung, dass für die Erreichung der Klimaziele, aber auch eines erfolgreichen H2-Hochlaufs und zur Sicherung des Indus­trie­stand­ortes eine Beschleuni­gung von Geneh­migungsverfahren und Steige­rung des Zubaus von Onshore-Windkraft- und Photovoltaikanlagen in allen Regionen Deutschlands von großer Bedeutung ist.“ Dies habe im Einklang mit den Belangen des Naturschutzes und mit BLick auf Schutzgebiete zu erfolgen.

Negativ- und Positivflächen?

Sehr grundsätzlich ist die Frage, die im Gesetzgebungsverfahren noch zu klä­ren ist, ob es reicht, bei der Auswahl von Flächen als Beschleunigungsgebiete nur eine „Negativliste“ bzw. Ausschluss­liste von Flächen vorzusehen, so der Bundesrat. Er spricht sich dafür aus, auch positive Feststellungen, die sich auf Grundlage einer Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben könnten, zur Grundlage von Flächen­aus­weisungen zu machen. Und künst­liche sowie bebaute Flächen sollten nach Meinung der Länder bei der Aus­wahl von Beschleunigungsgebieten vor­­rangig berücksichtigt werden.

Einen Tag vor dem Bundesrat hat sich auch der Bundestag mit dem Gesetz befasst. Dessen erste Lesung fand am 26. September statt. Damit geht es nun in die parlamentarische Beratung. Offen ist also noch, wann und mit welchen Änderungen es beschlos­sen wird. 

Windenergiegebiete, Windenergiebeschleunigungsgebiete, Solarenergiegebiete und Solarenergiebeschleunigungsgebiete

Kommunen können sich allerdings bereits auf die Grundzüge und neue Optionen einstellen. Ein wesentlicher Aspekt sind zwei Gebietskategorien, die es für die Windkraft und die Solarener­gie geben wird:
1. Neben Windenergiegebieten auch So­larenergiegebiete
2. Neben Windenergiebeschleunigungs­­gebieten auch Solarenergiebeschleunigungsgebiete

Bei den Windenergiegebieten gehen einige Bundesländer bereits auf bestehender Rechtsgrundlage voran und weisen entsprechende Flächen aus. Die Solarenergiegebiete bieten künftig eine neue Möglichkeit. Dafür wollen die Ampelkoalition und der Bundesrat im Bau­gesetzbuch die Paragrafen 249b und 249c einführen. 

Beschleunigungs­gebie­te für die Windenergie werden über 249a im Baugesetzbuch verankert.

Paragraf 249b richtet sich ausdrücklich an Gemeinden. Er eröffnet ihnen die Option, im Flächennutzungsplan Solarenergiegebiete im Außenbereich aus­zu­weisen. Sie können dies ergänzen um Flächen für Speicher, die in einem räumlich funktionellen Zusammenhang zur Photovoltaik- oder Solarthermieanlage stehen und eine dienende Funk­tion haben. 

Bereits im Zusammenhang mit der Darstellung im Flächennutzungsplan sollen die Gemeinden die Nutzung der Solarenergie mit anderen Belangen abwägen: Denkmalschutz und Boden­schutz sowie mögliche Beeinträchti­gun­­gen des Erholungswertes der Landschaft sowie des Orts- und ­Lan­dschaftsbildes.

Neues kommunales Instrument

Kommunen können mit dieser neuen Möglichkeit in Flächennutzungsplänen eine aktivere Rolle bei der Flächengestaltung einnehmen. Da der Ausbau der Solarenergie noch deutlich zunehmen soll, können die Kommunen damit nun vorausschauend steuern. Zwar ergeben sich durch die Ausweisung – nach bisherigem Stand – keine direkten Ausschlussgebiete bei Ausweisung von Solarenergiegebieten. Dennoch ist das Instrument kein zahnloser Tiger, weil der Flächennutzungsplan bei der Vergü­tung von Strom aus Photovoltaik­anla­gen ei­ne Rolle spielen soll. Anlagen auf sol­chen als Solarenergiegebiet ausgewiesenen Flächen würden vergütungs­fä­hig. Zugleich sollen sich durch die Ausweisung von Solarenergiegebieten im Flächenutzungsplan spezielle Bebauungspläne für Solaranlagen erübri­gen – sie erfahren so eine Art kommunal gesteuerte Priviliegierung.

Dabei können die Solarenergiegebiete auch für die kommunale Wärmeplanung eine Rolle spielen. Die Ge­meinde macht deutlich, wo Flächen zur Wärmeerzeugung mittels Solarthermie verortet sein können.

Solarenergiegebiete und Solarenergiebeschleunigungsgebiete sind nicht deckungsgleich. Bei letzteren sind die Anforderungen höher. Auch andere Flächen – etwa im Innenbereich – können Beschleunigungsgebiete sein. 

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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