Jahressteuergesetz 2024: Ausweitung der Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen
Das Jahressteuergesetz 2024 enthält eine Vielzahl von Vorschlägen zur Änderung von Steuergesetzen. Der Bundestag ist jetzt in deren Beratung eingestiegen. Wie schon die erste Lesung am 25. September gezeigt hat, wollen die Abgeordneten auch in der Ampelkoalition noch Änderungen am Gesetzentwurf vornehmen. Offenbar gilt das aber nicht für die kleine Ausweitung der Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen.
Im diesjährigen Jahressteuergesetz finden sich nur wenige Aspekte, die die erneuerbaren Energien betreffen. Es sind nur Änderungen in Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzes und in Paragraf 29 des Gewerbesteuergesetzes. Sie würden ab dem kommenden Jahr wirksam.
Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen
Schon derzeit sind für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer gewissen Leistung keine Einkommensteuern zu zahlen. Das ist in Paragraf 3 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Bisher gilt die Steuerbefreiung für PV-Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 Kilowatt (kW) auf Einfamlienhäusern und Nicht-Wohngebäunden sowie in sonstigen Gebäuden bis zu einer Leistung von 15 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Insgesamt ist die Steuerbefreiung auf 100 kW je Steuerpflichtigem oder je Mitunternehmerschaft begrenzt.
Ab 2025 soll sich das etwas vereinfachen. Die 15-kW-Grenze will das BMF auf 30 kW je Wohn- oder Gewerbeeinheit anheben. Es bleibt aber bei der 100-kW-Grenze. Und dies wäre dann auch für Bestandsanlagen anzuwenden.
Bundesrat stimmt Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen zu
Der Bundesrat hat dieser Regelung – mit einem kleinen, nicht entscheidenden Änderungsvorschlag – bereits am 27. September zugestimmt. Er möchte aber eine Klarstellung in Einkommensteuergesetz verankern, die allerdings auch derzeit schon gilt. Bei steuerbefreitem Einkommen können die Betreiber:innen keine Betriebsausgaben bzw. Verluste geltend machen. Zum Beispiel Anfangsverluste beim Betrieb einer solchen Anlagen mindern nicht die Steuerschuld. Und das trifft auch auf Anlagen zu, die sich im Betriebsvermögen befinden. Eventuelle Einnahmen sind auch hier steuerfrei. Doch Ausgaben im Zusammenhang mit einer solchen PV-Anlage, etwa für Reparaturen, sind dann ebenfalls keine Betriebsausgaben. Wer dem entgegenwirken möchte, müsste gegebenenfalls die Anlagen deinstallieren und könnte sie wohl auch einkommensteuerfrei verkaufen.
Für eine Photovoltaik-Anlage, die je Miet- oder Gewerbeeinheit größer als 30 kW ist, gibt es keine Steuerbefreiung. Es existiert auch keine Freigrenze bis 30 kW. Die Anlage ist im Rahmen der gesetzten Leistungsgrenze entweder komplett steuerbefreit oder gar nicht.
Mehr Gewerbesteuern an Standortkommunen von Großspeichern
Ein weiterer Vorschlag im Jahressteuergesetz betrifft das Gewerbesteuergesetz. Schon jetzt profitieren die Kommunen, auf deren Fläche sich Solarstrom- und Windenergieanlagen befinden. Sie erhalten einen höheren Anteil an den Gewerbesteuern, die auf diese Anlagen entfallen – auch wenn die meisten Beschäftigten des Betreiberunternehmens an einem anderen Ort arbeiten.
Wie das BMF ausführt, entfielen unter die Solarstrom- und Windenergieanalgen „nach dem bisherigen Verständnis der Finanzverwaltung“ darunter auch heute schon „Energiespeicheranlagen in Gestalt von Batteriegroßspeichern“. Jedoch dürfen sie dann „ausschließlich mit aus Erneuerbare-Energie-Anlagen stammendem Strom gespeist werden (‚Grünstromspeicher’)“. Das will das BMF nun ändern. Kommunen sollen auch dann einen höheren Anteil an den Gewerbesteuern – analog zur Regelung für Solar- und Windstrom – erhalten, wenn die Stromspeicher teils auch Graustrom einlagern. „Energiespeicheranlagen dienen stets der Integration des von Windenergie- und Solaranlagen erzeugten erneuerbaren Stroms in das Energiesystem“, so das BMF: „Sie sind systemisch unerlässlich.“ Und auch dem hat der Bundesrat zugestimmt.
Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH