Energy Sharing in der EnWG-Novelle: BVES und ODH veröffentlichen Positionspapier
Die beiden Verbände sagen, dass die geplante Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein entscheidender Schritt in diese Richtung ist, aber noch nicht ausreicht. Sie betonen die Dezentralität der Energiewende – dezentral erzeugte Energie solle auch geteilt und lokal genutzt werden können. Dies würde die Kosten für die Endverbraucher senken und die Akzeptanz der Energiewende steigern. In dem Positionspapier stellen die Verbände verschiedene Forderungen für die Umsetzung des Energy Sharing dar.
Das Energy Sharing ist zwar von der EU gefordert und im Koalitionsvertrag vereinbart, doch bisher fehlt es an einer gesetzlichen Regelung für die Umsetzung in Deutschland. Energy Sharing ist nicht zu verwechseln mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, die ebenfalls noch auf Regulierungsdetails wartet. In der anstehenden Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes soll das Energy Sharing im § 42 c verankert werden. Bürgerenergie-Organisationen kritisierten den Entwurf im September jedoch als zu zögerlich, wie der Solarserver in einem S+ Artikel berichtete.
Fortschritte bei Energy Sharing: Peer-to-Peer-Verträge und vereinfachte Lieferantenpflichten
Laut BVES und ODH erleichtern einige Punkte des vorgeschlagenen Konzepts die Umsetzung in der Praxis erheblich. Durch Peer-to-Peer-Verträge werde eine einfachere Abwicklung für kleinere Energy Sharing-Gemeinschaften ermöglicht. Zudem würden vereinfachte Lieferantenpflichten gelten, es besteht keine Verpflichtung zur Vollversorgung. Positiv sei auch, dass die die Teilnehmenden die Möglichkeit hätten, ihre Verpflichtungen bezüglich des Energy Sharing an einen Organisator zu übertragen.
Es blieben jedoch offene Fragen. Die Teilnahme mit Energiespeicheranlagen solle nur möglich sein, wenn der Speicher ausschließlich mit erneuerbaren Energien beladen ist. Dies schränke jedoch die Nutzung des vollen Potenzials der Speicher ein. Diese Regel würde somit das Ausschließlichkeitsprinzip festigen, das an anderer Stelle gerade abgeschafft werden soll.
Als bedeutendes Manko sehen die Verbände die implizite Verpflichtung zur Führung eines Bilanzkreises. Das berge wirtschaftliche Risiken und stelle ein Hemmnis für die Verbreitung des Energy-Sharing-Konzepts dar. Zudem seien im Entwurf keine Änderungen der Abgaben-, Umlagen- und Steuerbelastung in Verbindung mit der Teilnahme am Energy Sharing vorgesehen. Ohne Anpassungen dieser Rahmenbedingungen werde Energy Sharing im Wettbewerb mit bestehenden Vermarktungs- und Versorgungsmöglichkeiten kaum bestehen können.
Die Verbände fordern verstärkten Einsatz der Politik, um den Entwurf weiter auszuarbeiten und bestehende offene Fragen zu klären. In ihrem Positionspapier haben sie dafür zentrale Forderungen für das Energy Sharing formuliert:
- standardisierte und einfache Abrechnungs- und Marktkommunikationsprozesse
- unbegrenzte Zahl von teilnehmenden Erzeugern, Verbrauchern, Überschuss-Einspeisern, Direktvermarktern und Energiespeicheranlagen
- Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle, die besonders am Anfang Fragen klären und für möglichst reibungslose Abläufe sorgen soll
- Einbeziehen von Energiespeichern, bidirektionalem Laden und Wärmepumpen, um die Flexibilität im System zu stärken.
Niedrigschwellige und regionale Energiewende-Maßnahmen
„Energy Sharing ist eine wichtige Grundlage für die niedrigschwellige Umsetzung der Sektorenkopplung von Strom, Wärme und Mobilität in Quartieren“, sagt Frank Brachvogel, Geschäftsführer des ODH. Laut Urban Windelen, Geschäftsführer des BVES, könnte Energy Sharing zudem dafür sorgen, dass erneuerbare Energien stärker dort genutzt werden, wo sie erzeugt werden. Auch Systemdienstleistungen, Netzstabilität und eine zuverlässige Versorgung der Energiegemeinschaft würde dadurch gestärkt, so Windelen.
Was mit der zuverlässigen Versorgung genau gemeint ist, bleibt in der Pressemitteilung allerdings offen – schließlich loben die Verbände gerade, dass die Energy-Sharing-Betreiber eben nicht zur Vollversorgung verpflichtet sind. Die Aufgabe, eine zuverlässige Versorgung auch in Zeiten der Knappheit sicherzustellen, bliebe beim Energy Sharing im kommentierten Gesetzesentwurf also beim Reststrom-Lieferanten.
Quelle: BVES | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH