Steuerbefreiung für Photovoltaik erweitert per Jahressteuergesetz 2024
Schon bislang gibt es eine Steuerbefreiung von Photovoltaik-Anlagen, die die Einkommensteuer betrifft. Bis zu einer bestimmten Anlagengröße sind die Einnahmen, die deren Betreiber:innen erzielen, komplett von der Einkommensteuer befreit. Schon diese Regelung, die auch die Finanzämter entlasten sollte, hatte die ehemalige Ampelkoalition eingeführt.
Jahressteuergesetz 2024 ist beschlossen
Beim Jahressteuergesetz 2024 war sich die Ampel noch einig. Und das Gesetz passierte bereits am 18. Oktober den Bundestag mit einzelnen Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf der Regierung. Ausstehend war noch das positive Votum des Bundesrates, das nun erfolgt ist. Jetzt fehlt nur noch die formale Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Damit ist noch in diesem Jahr zu rechnen.
Das Jahresteuergesetz enthält jeweils eine Vielzahl von Detailregelungen. Eine betrifft jetzt den Paragrafen 3 des Einkommensteuergesetzes. Unter Punkt 72 sieht das Gesetz auch bisher schon die Steuerbefreiung von bestimmten Photovoltaik-Anlagen vor. Nun gibt es eine Änderung bei der Anlagengröße. Je Wohn- und Gewerbeeinheit steigt die maximal von der Einkommensteuer befreite Leistung von 15 auf 30 Kilowatt (kW). Bisher galt die 30-kW-Grenze nur für Einfamilienhäuser oder auch für einzelne, nicht dem Wohnen dienende Gebäuden.
Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis maximal 100 kW
Es bleibt auch nach der Neuregelung bei der maximalen von der Einkommensteuer befreiten Grenze je Steuerpflichtigem von 100 kW. Diese gilt auch für eine Mitunternehmerschaft, also zum Beispiel eine GmbH, eine GbR oder Genossenschaft. Die 100 kW können sich auf mehrere Gebäude verteilen oder auch durch auf mehrere Einheiten in einem Gebäude. Wer eine 100-kW-Anlage auf einem Vierparteienhaus betreibt, muss die Einnahmen künftig nicht versteuern. Sobald eine Grenze überschritten ist, entfällt damit die Steuerbefreiung komplett. Es ist also keine Freigrenze.
Verbunden mit der Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen ist auch, dass die Kosten für Reparaturen und auch die Abschreibungen nicht mehr absetzbar sind.
Gegenüber der bisherigen Regelung im Einkommensteuergesetz zur Befreiung der PV-Anlagen gibt es zudem eine weitere Änderung. Bislang galt die Steuerbefreiung bis 30 kW je Einfamilienhaus und bis 15 kW je Wohneinheit auch für Altanlagen. Die Neuregelung erstreckt sich nur auf PV-Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen. Das erklärt Paragraf 52 des Einkommensteuergesetzes.
Mehr Gewerbesteuer für Standortkommunen von Batteriespeicher-Parks
Eine weitere Regelung im Jahressteuergesetz 2024, die die Energiewende betrifft, ist die Beteiligung von Kommunen an den Steuern für Stromspeicher. Die Neuregelung betrifft dabei nach Aussage des Bundesfinanzministerium Unternehmen, die ausschließlich eigenständige Stromspeicher betreiben. Sie haben künftig einen höheren Anteil der Gewerbesteuer an die Standortgemeinden abzuführen, weil sich die Aufteilung der Steuern im Wesentlichen nach der Leistung der Batterieanlage richtet – und nur noch untergeordnet nach der Zahl der Beschäftigten an einer Betriebsstätte. 90 Prozent der Gewerbesteueraufteilung orientieren sich an der Leistung. Die Aufteilung erfolgt dann dem Verhältnis der Summe der installierten Leistung in allen Betriebsstätten zur installierten Leistung in einer einzelnen Betriebsstätte. Ebenso gilt dies schon seit einigen Jahren für Wind- und Solaranlagen sowie die am Standort mit ihnen verknüpften Speicher.
Quelle: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH