Fondsmarktstärkungsgesetz: Mehr Risiko bei lokalen EE-Projekten
Die geschlossenen Fonds im Bereich der erneuerbaren Energien stehen sicherlich nicht im Mittelpunkt des Fondsmarktstärkungsgesetzes. Die Bundesregierung will mit der Novelle vor allem EU-Richtlinien zu alternativen Investmentfonds in nationales Recht überführen. Das drängt nicht unbedingt. Laut Regierungsaussage hat Deutschland damit bis zum 16. April 2026 Zeit. Die Regierung verspricht von dem Gesetz aber auch eine Stabilisierung des deutschen und europäischen Finanzmarktes und will dies offenbar nicht auf die lange Bank schieben. Ob die Fraktionen die Vorlage der Regierung nun in der restlichen Legislaturperiode nutzen und die Novelle zum Abschluss bringen, wird sich zeigen.
Der komplette Name des Entwurfs zum Fondsmarktstärkungsgesetz lautet „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds“.
Mehr Optionen für Erneuerbare durch Fondsmarktstärkungsgesetz
Zum einen dient das Gesetz also der Umsetzung der EU-Richtlinie. Zum anderen will die Regierung eine neue Finanzierungsoption für lokal verankerte Erneuerbare-Energien-Projekte schaffen. Konkret würde das laut § 261 Absatz 2 Nummer 4 des Kapitalanlagesetzbuchs gelten für „Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien“. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der Gesetzesinitiative nur geschlossene Publikumsfonds betroffen sind. Es geht nicht um andere Formen der Beteiligung an Bürgerenergieprojekten, wie Energiegenossenschaften, Kommanditgesellschaften, Anleihen oder Darlehen.
Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regelt, wie Investmentfonds auf dem Markt agieren können. Enthalten sind auch eine Reihe von Schutzvorschriften für Anleger:innen. Die meisten davon will die Regierung durch das Fondsmarktstärkungsgesetz nicht aushebeln. Imgrunde nur an einer Stelle will sie den Schutz aber verringern, um lokale Projekte in Form der geschlossenen Fonds zu ermöglichen. Denn das KAPG sieht normalerweise eine Risikostreuung in den Fonds vor. Ein geschlossener Publikumsfonds dürfte nur dann zum Beispiel in eine einzelne Windkraftanlage investieren, wenn jede:r Anleger:in mindestens 20.000 Euro beisteuert und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regel ist bei Erneuerbare-Energien-Fonds daher, dass mehr als ein Projekt enthalten ist.
Neue Beteiligungsoption an EE-Projekten
Soll den Bürger:innen im regionalen Umfeld eines Projektes aber die Möglichkeit geboten werden, sich an diesem konkret zu beteiligen, so ist das bislang im Rahmen eines geschlossenen Fonds kaum möglich. Es blieben dann freilich noch die Form einer Genossenschaft oder auch die Ausgabe von (riskanten) Nachrangdarlehen. Doch die für manche Kapitalanleger:innen attraktive Fondslösung wäre quasi ausgeschlossen.
Das soll sich durch das Fondsmarktstärkungsgesetz ändern. Dem Paragrafen 292 des KAGB will die Regierung zwei Absätze anhängen. Sie definieren die Ausnahme von der ansonsten üblichen Risikostreuung. Zum einen soll sie – wie gesagt – nur für die genannten Erneuerbare-Energien-Anlagen gelten. Zum anderen dürfen die Anleger:innen des Fonds in der oder den Gemeinden ansässig sein, wo zum Beispiel der Windpark oder die Photovoltaik-Anlage errichtet werden soll. Zugelassen sind auch Anleger:innen aus unmittelbar angrenzenden Gemeinden. Außerdem gibt es eine weitere Definition der zugelassenen Anleger:innen: Das sind diejenigen, deren Gemeinden eine laut EEG mögliche Zahlung aus einem Windpark erhalten können (siehe § 6 Absatz 2 Satz 2 EEG).
Die neue Fonds-Option würde sich somit auch für größere Projekte eignen, die zur Akzeptanzsteigerung eine relativ direkte Beteiligung an einem EE-Projekt schaffen wollen. Mitspracherechte sind mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aber nicht verbunden.
Lieber Genossenschaft als Fonds?
Das Bündnis für Bürgerenergie e.V. (BBEn) sieht in Publikumsfonds daher nicht die beste Option. „Dass sich viele Gemeinden und Bürger:nnen stärker am Ausbau der erneuerbaren Energien beteiligen wollen, freut uns“, sagt Katharina Habersbrunner, die geschäftsführende Vorständin des BBEn. „Aber wir als Bündnis Bürgerenergie setzen ganz klar auf echte und aktive Bürgerbeteiligung mit Stimmrechten. Damit die Menschen nicht nur mitverdienen, sondern auch mitbestimmen können. Das ist unser Goldstandard. Nur mit echter Bürgerbeteiligung wird die Energiewende gelingen. Energiegemeinschaften bieten dafür bewährte Beteiligungskonzepte.“
Risiken für Anleger:innen nicht ausreichend abgefangen
Auch Verbraucherschützer zeigen sich skeptisch. Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg schickt vorweg, dass er sich mit dem Entwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes noch nicht befassen konnte. Aus seiner Sicht ist aber eine Bewertung der Rechtsgrundlagen, die lediglich die Anlageprodukte regulieren, allein nicht zielführend. Es sei zugleich auch der Vertrieb und die Beratung zu Anlageprodukten zu bewerten. „Hier sehen wir aus Perspektive der Rat suchenden Verbraucher:innen das Problem, dass die Finanz- bzw. Anlageberatung nicht bedarfsgerecht ist. Es gibt kein Angebot einer unabhängigen Beratung, die sich ausschließlich an den Interessen der Ratsuchenden ausrichtet. Stattdessen gibt es nur Verkauf auf Provisionsbasis. Provisionen stellen aber einen strukturellen Fehlanreiz dar.“
Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH