Kommunalrichtlinie 2025 startet am 1. Februar

ein Mann tippt am Computer. Dabei schweben Symbole aus dem Klimaschutz virtuell über dem Schreibtisch. Symbolbild für die Kommunalrichtlinie.Foto: doidam10 / stock.adobe.com
Die Kommunalrichtlinie zur Finanzierung von kommunalem Klima­schutz­ soll ab 1. Februar 2025 neu starten.

Zur Anfrage der Energiekom­mu­ne zum Start der Kommunalrichtlinie angesichts des feh­lenden Bundeshaushalts 2025 erklärte das Bundes­wirtschaftsministerium (BMWK): „Eine Antragstellung im Rah­men der neuen Richtli­nie ist ab dem 1. Februar 2025 möglich.“ Allerdings ge­mäß den Regeln zur vorläufi­gen Haus­haltsführung. Diese sehen vor, dass das Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsvorschrift erlassen muss, bevor Fördermittel fre­i­gegeben sind. Das BMWK geht davon aus, dass die Förderprogramme weiterlaufen können.

Die neue schon seit dem 1. November 2024 geltende Richtlinie lässt eine Antragstellung in der Regel erst ab dem 1. Februar zu. Sehr große Veränderun­gen gibt es nicht. Einzelne Programmpunkte fallen je­doch weg. Das sind:

  • Energie- und Umweltmanagement,
  • Vorreiterkonzepte,
  • kommunale Wärmeplanung,
  • Lichtsignalanlagen, raumlufttechnische Anlagen sowie Rechenzentren und
  • andere investive Maßnahmen mit Ausnahme von Beckenpumpen.

Einige Änderungen in der Kommunalrichtlinie 2025

Die anderen Förderbereiche blei­ben bestehen. Doch sie ändern sich in Teilen – und dies nicht unbedingt zum Nachteil. So gibt es wesentlich mehr Unterstützung für kommunale Netzwerke.

Ein weiteres zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Einführung einer Festbetragsförderung. Sie gilt für Zu­wendungen bis zu 6 Millionen Euro. Auf Basis von Angeboten gibt es für Kommunen einen festen Förderbetrag; es erfolgt also keine Auszah­lung an­hand von einzureichenden Rechnun­gen. Das reduziert Arbeits­zeit bei den Kommunen.

Ebenso will das BMWK die Förder­anträ­­ge für Personal durch neue pau­schale Ansätze ver­ein­fachen. So soll die bisher detaillierte Ausgabenplanung zugunsten einer übersichtlichen Varian­te entfallen. Das soll die Antragsbear­bei­tung beschleunigen. Dem dient wohl auch die Anhebung der Mindestzuwendung auf 10.000 Euro.

Die Novelle integriert zudem die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue De-minimis-Verordnung. Damit will das Ministerium Förderan­träge für staatliche Beihilfen, nach den EU-Vorgaben bewil­li­gen. Denn neben Kommunen können auch bestimmte andere Träger Anträ­ge im Rahmen der Kommunalrichtlinie stellen.

Autor: Andreas Witt | © Solarthemen Media GmbH

Titelseite der Zeitschrift Energiekommune, Ausgabe 1/25

Schließen