Kommunalrichtlinie 2025 startet am 1. Februar
Zur Anfrage der Energiekommune zum Start der Kommunalrichtlinie angesichts des fehlenden Bundeshaushalts 2025 erklärte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK): „Eine Antragstellung im Rahmen der neuen Richtlinie ist ab dem 1. Februar 2025 möglich.“ Allerdings gemäß den Regeln zur vorläufigen Haushaltsführung. Diese sehen vor, dass das Bundesfinanzministerium eine Verwaltungsvorschrift erlassen muss, bevor Fördermittel freigegeben sind. Das BMWK geht davon aus, dass die Förderprogramme weiterlaufen können.
Die neue schon seit dem 1. November 2024 geltende Richtlinie lässt eine Antragstellung in der Regel erst ab dem 1. Februar zu. Sehr große Veränderungen gibt es nicht. Einzelne Programmpunkte fallen jedoch weg. Das sind:
- Energie- und Umweltmanagement,
- Vorreiterkonzepte,
- kommunale Wärmeplanung,
- Lichtsignalanlagen, raumlufttechnische Anlagen sowie Rechenzentren und
- andere investive Maßnahmen mit Ausnahme von Beckenpumpen.
Einige Änderungen in der Kommunalrichtlinie 2025
Die anderen Förderbereiche bleiben bestehen. Doch sie ändern sich in Teilen – und dies nicht unbedingt zum Nachteil. So gibt es wesentlich mehr Unterstützung für kommunale Netzwerke.
Ein weiteres zentrales Element der neuen Richtlinie ist die Einführung einer Festbetragsförderung. Sie gilt für Zuwendungen bis zu 6 Millionen Euro. Auf Basis von Angeboten gibt es für Kommunen einen festen Förderbetrag; es erfolgt also keine Auszahlung anhand von einzureichenden Rechnungen. Das reduziert Arbeitszeit bei den Kommunen.
Ebenso will das BMWK die Förderanträge für Personal durch neue pauschale Ansätze vereinfachen. So soll die bisher detaillierte Ausgabenplanung zugunsten einer übersichtlichen Variante entfallen. Das soll die Antragsbearbeitung beschleunigen. Dem dient wohl auch die Anhebung der Mindestzuwendung auf 10.000 Euro.
Die Novelle integriert zudem die neue Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) und die neue De-minimis-Verordnung. Damit will das Ministerium Förderanträge für staatliche Beihilfen, nach den EU-Vorgaben bewilligen. Denn neben Kommunen können auch bestimmte andere Träger Anträge im Rahmen der Kommunalrichtlinie stellen.
Autor: Andreas Witt | © Solarthemen Media GmbH
Dieser Artikel ist im Original und ergänzt um eine kompakte Tabelle aller Förderkonditionen in der Ausgabe 1/25 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!