Solarzaun und die Rolle der Kommune

Seit einigen Jahren kommen als Gartengrenzbebauung auch Photovoltaikzäune zum Einsatz. Angeboten wird diese Kombination meist in Form metallener Zaunelemente mit senkrecht eingebauten oder oben schräg aufmontierten Solarmodulen. Die Module bestehen oft aus höchst effizienten „bifazialen Solarzellen“, welche das Sonnenlicht auf Vorder- und Rückseite gleichermaßen auffangen.
Doch mitunter ist der Einsatz von PV-Zäunen umstritten. Beispiel Wilhermsdorf im Landkreis Fürth: Dort befürworten zwar alle Mitglieder des Gemeinderats die solare Stromerzeugung. Doch verbot es die Kommune einem Hausbesitzer, einen PV-Zaun mit 1,30 Metern Höhe oben auf die bestehende, 99 Zentimeter hohe Umfriedungsmauer seines Anwesens zu setzen.
Die Kombination aus Zaunelementen und Solarmodulen zählt laut Bayerischer Bauordnung als gebäudeunabhängige Solaranlage. Ähnliches gilt für die Bauordnungen der meisten Bundesländer. Dort dürfen demnach Freiflächensolaranlagen einschließlich stromerzeugender Zäune nur dann ohne Genehmigung errichtet werden, wenn ihre Grundfläche nicht mehr als neun mal neun Meter misst und sie nicht höher als drei Meter sind. Die Länge von 9 Metern wäre im vorliegenden Fall zwar überschritten worden, nicht aber die Höhe.
Einfriedungssatzung gilt auch für Solarzaun
Unabhängig davon stellen Städte und Gemeinden im Zuge der kommunalen Selbstverwaltung Bebauungspläne auf, ergänzt gerade in Neubaugebieten um weitere Satzungen. Für die Wilhermsdorfer Siedlung, in der jener Solarzaun errichtet werden sollte, gilt eine „Einfriedungssatzung“. Mit geplanten insgesamt 2,29 Metern Höhe würde der Solarzaun samt Mauer darunter die dortige Beschränkung weit überschreiten. „Von der Wirkung her ist das nichts anderes als ein geschlossener Zaun“, bewertete Bürgermeister Uwe Emmert (CSU) das gewünschte Aufstocken der Mauer um den Solarzaun.

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So lehnte also der Wilhermsdorfer Gemeinderat den Solarzaun ab. Nur ein Mitglied votierte dafür. Selbst der Grünen-Gemeindevertreter Jürgen Scheller wollte keine Ausnahme für den Klimaschutz zulassen: „Wenn wir das hier freigeben, kommt der Nächste und mauert sich ein.“ Ähnlich die Begründung der 3. Bürgermeisterin Lore Forstmeier (CSU): „Dann brauchen wir gar keine Einfriedungssatzung mehr.“
Vorrangiges öffentliches Interesse an Solarzaun?
Bedeutet also: Wer einen Solarzaun plant, muss sich an Einfriedungssatzungen genauso halten wie an die Landes-bauordnungen. Das bestätigt auch der Energierechtler Fabio Longo, den die Energiekommune nach seiner Einschätzung gefragt hat. Immerhin definiert doch § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ein vorrangiges öffentliches Interesse am Bau von PV-Anlagen. Longo sagt: „Ganz so einfach ist das nicht: Es muss ein Einfallstor für § 2 EEG bestehen. Das ist immer dann gegeben, wenn die Behörde Ermessen ausüben kann, Abwägungsentscheidungen zu treffen sind oder der Tatbestand unbestimmte Rechtsbegriffe enthält und dadurch ein Beurteilungsspielraum eröffnet ist.“ Freiflächenanlagen im Garten müssten natürlich die baurechtlichen Anforderungen erfüllen, so Longo.
Anders sieht das bei der Abwägung zwischen PV-Nutzung und einem öffentlichen Belang wie dem Denkmalschutz aus. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Rheinland-Pfalz zugunsten des Eigentümers eines denkmalgeschützten Wohngebäudes in Bad Kreuznach entschieden. Dieser habe Anspruch auf die Genehmigung, einen Solarzaun auf seinem Grundstück zu errichten. Das OVG zog zur Begründung §2 des EEG heran: Das dort formulierte öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei von solchem Gewicht, dass der Erhalt des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen habe.
Einspeisevergütung für den Solarzaun
Spannend ist die Frage, ob für einen Solarzaun am oder im Garten eine Einspeisevergütung nach dem EEG beansprucht werden kann. Dafür schafft das EEG in § 48 Absatz 1a die Ausnahme der „Garten-PV-Anlage“. Eine solche kann bis zu einer Größe von 20 Kilowatt auf dem Grundstück eines Wohnhauses EEG-Förderung beanspruchen, aber eigentlich nur, falls sich Dach oder Fassade nicht für die PV-Nutzung eignen. Doch im Solarpaket I hat der Bundestag 2024 klargestellt, dass diese Voraussetzung grundsätzlich anzunehmen ist, solange die Bundesnetzagentur keine Verordnung erlässt, in der die genauen Kriterien für PV-ungeeignete Gebäude definiert werden. Und auf absehbare Zeit ist eine solche Verordnung nicht in Sicht. Solarzäune bis zu 20 kW können also ohne Weiteres eine EEG-Vergütung von zurzeit 6,6 Cent für Freiflächenanlagen erhalten.
Autoren: Heinz Wraneschitz/Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH

Dieser Artikel ist original in der Ausgabe 1/2025 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!