Solarzaun und die Rolle der Kommune

Vor einem weißen modernen Wohngebäude im kubischen Stil befindet sich ein Solarzaun als Grundstücksbegrenzung.Foto: Next2sun
Ein Solarzaun zur Grundstücksabgrenzung wir immer beliebter.
Solarzäune: Im Internet werden sie schon mal als „optimale Alternative, wenn man keine PV-Anlage am Dach installieren kann“ gepriesen. Doch es gibt auch Fallstricke. Mitunter stehen kommunale Satzungen der innovativen Solarnutzung entgegen.

Seit einigen Jahren kommen als Gartengrenzbebauung auch Photovoltaikzäu­ne zum Einsatz. Angeboten wird diese Kombination meist in Form metallener Zaunelemen­te mit senkrecht eingebauten oder oben schräg aufmontier­ten Solarmodulen. Die Module beste­hen oft aus höchst effizienten „bifazia­len Solar­zel­len“, wel­che das Sonnenlicht auf Vorder- und Rückseite gleicher­maßen auf­fan­gen.

Doch mitunter ist der Einsatz von PV-Zäunen umstritten. Beispiel Wil­herms­dorf im Landkreis Fürth: Dort befürworten zwar alle Mitglieder des Ge­meinde­rats die solare Strom­er­zeu­gung. Doch verbot es die Kommune einem Haus­be­sitzer, einen PV-Zaun mit 1,30 Metern Höhe oben auf die bestehende, 99 Zentimeter hohe Umfriedungsmau­er seines Anwesens zu setzen.

Die Kombination aus Zaunelemen­ten und Solarmodulen zählt laut Bayerischer Bauordnung als gebäudeunabhängige Solaranlage. Ähnliches gilt für die Bauordnungen der meisten Bundesländer. Dort dürfen demnach Freiflächensolaranlagen einschließlich strom­erzeu­gender Zäune nur dann ohne Genehmi­gung errichtet wer­den, wenn ihre Grund­fläche nicht mehr als neun mal neun Meter misst und sie nicht höher als drei Meter sind. Die Länge von 9 Metern wäre im vorliegenden Fall zwar über­schrit­ten worden, nicht aber die Höhe.

Einfriedungssatzung gilt auch für Solarzaun

Unabhängig davon stellen Städte und Gemeinden im Zuge der kommunalen Selbstverwaltung Bebauungsplä­ne auf, ergänzt gerade in Neubaugebieten um weitere Satzungen. Für die Wilhermsdorfer Siedlung, in der jener So­lar­zaun errichtet werden sollte, gilt eine „Einfriedungssatzung“. Mit geplanten insgesamt 2,29 Metern Höhe würde der Solarzaun samt Mauer darunter die dortige Beschränkung weit überschreiten. „Von der Wirkung her ist das nichts anderes als ein geschlossener Zaun“, bewertete Bürgermeister Uwe Emmert (CSU) das gewünschte Aufstocken der Mau­er um den Solarzaun.

Titelseite der Zeitschrift Energiekommune, Ausgabe 1/25

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So lehnte also der Wilhermsdorfer Gemeinderat den Solarzaun ab. Nur ein Mitglied votierte dafür. Selbst der Grünen-Gemeindevertreter Jürgen Schel­ler wollte keine Ausnahme für den Klimaschutz zulassen: „Wenn wir das hier freigeben, kommt der Nächste und mauert sich ein.“ Ähnlich die Begründung der 3. Bürgermeisterin Lore Forstmeier (CSU): „Dann brauchen wir gar keine Einfriedungssatzung mehr.“

Vorrangiges öffentliches Interesse an Solarzaun?

Bedeutet also: Wer einen Solarzaun plant, muss sich an Einfriedungssatzungen genauso halten wie an die Landes-bauordnungen. Das bestätigt auch der Energierechtler Fabio Lon­go, den die Ener­giekommune nach seiner Einschätzung gefragt hat. Immerhin definiert doch § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) ein vorran­gi­ges öffentli­ches Interesse am Bau von PV-Anlagen. Longo sagt: „Ganz so einfach ist das nicht: Es muss ein Einfallstor für § 2 EEG bestehen. Das ist immer dann gegeben, wenn die Behörde Ermessen ausüben kann, Abwägungsentscheidungen zu treffen sind oder der Tatbestand unbestimmte Rechtsbegrif­fe enthält und dadurch ein Beurteilungsspielraum eröf­f­net ist.“ Freiflächenanlagen im Gar­ten müssten natürlich die baurecht­li­chen Anforderungen erfüllen, so Longo.

Anders sieht das bei der Abwägung zwischen PV-Nutzung und einem öffentlichen Belang wie dem Denkmalschutz aus. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Rheinland-Pfalz zugunsten des Eigentümers eines denkmalgeschützten Wohngebäudes in Bad Kreuznach entschieden. Dieser habe Anspruch auf die Genehmigung, einen Solarzaun auf seinem Grund­stück zu errichten. Das OVG zog zur Begründung §2 des EEG heran: Das dort formulierte öffentliche Interesse an der Errichtung des Solarzauns sei von solchem Ge­wicht, dass der Erhalt des Erscheinungsbildes des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes zurückzustehen habe.

Einspeisevergütung für den Solarzaun

Spannend ist die Frage, ob für einen Solarzaun am oder im Garten eine Einspeisevergütung nach dem EEG beansprucht werden kann. Dafür schafft das EEG in § 48 Absatz 1a die Ausnahme der „Garten-PV-Anlage“. Eine solche kann bis zu einer Größe von 20 Kilowatt auf dem Grundstück eines Wohn­hauses EEG-Förderung beanspruchen, aber eigentlich nur, falls sich Dach oder Fassade nicht für die PV-Nutzung eignen. Doch im Solarpa­ket I hat der Bundestag 2024 klarge­stellt, dass diese Voraussetzung grundsätzlich anzunehmen ist, solange die Bundesnetzagentur keine Verordnung erlässt, in der die genauen Krite­rien für PV-ungeeignete Gebäude definiert werden. Und auf absehbare Zeit ist eine solche Verordnung nicht in Sicht. Solar­zäu­ne bis zu 20 kW können also ohne Weiteres eine EEG-Vergütung von zurzeit 6,6 Cent für Freiflächenanlagen erhalten.

Autoren: Heinz Wraneschitz/Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH

Titelseite der Zeitschrift Energiekommune, Ausgabe 1/25

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