Bundesrat winkt Energiegesetze zu KWK, EEG, Windkraft und Emissionshandel durch

Der Bundesrat folgt damit den Kompromissen, die im Bundestag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und der Union erzielt wurden, um einige wesentliche Energiegesetze noch in dieser Legislaturperiode auf den Weg zu bringen.
Änderung des KWK-Gesetzes (KWKG) und der KWK-Ausschreibungsverordnung
Das aktuelle Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) enthält Fristen, die für die Förderung von KWK-Anlagen, von Wärmenetzen und -speichern wie auch von E-Heizern zeitlich begrenzen. Die Anlagen müssten bis zum 31. Dezember 2026 in den Dauerbetrieb gehen, um eine Förderung zu erhalten. Die aktuelle Gesetzesänderung führt zu einer Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2030. Wie der Bundesrat mit Blick auf die Energiegesetze erklärt, wäre es aufgrund von Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungsdauern einem Ausbaustopp gleichgekommen, hätte man die alte Frist im KWKG beibehalten.
Darüber hinaus führt das Gesetz zu inhaltlichen Änderungen infolge der neugefassten Energieeffizienzrichtlinie 2023/1791/EU. Statt des Begriffs der „industriellen Abwärme“ ist nun von „unvermeidbarer Abwärme“ die Rede. Außerdem passt das Gesetz die Förderung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen an die Erfordernisse der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 an. Zudem gibt es nun neue Übergangsregelungen bis zum Inkrafttreten des KWKG 2025.
Der Deutsche Bundestag hatte den Gesetzentwurf bereits am 31. Januar 2025 verabschiedet. Der Bundesrat winkt in nun durch und stellt keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses.
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG): Flexibilisierung von Biogasanlagen
Ein weiterer Beschluss des Bundesrats zur Änderung der Energiegesetze betrifft die Flexibilisierung von Biogasanlagen, die in den Jahren 2004 bis 2011 gebaut wurden. Bei ihnen endet schrittweise die Förderung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Damit die Anlagen weiterlaufen können, sind neue Prämien erforderlich. Mit der Gesetzesänderung schafft der Bundestag bessere Optionen für ältere Anlagen, sich an Ausschreibungen zu beteiligen.
Die Anpassung des EEG setzt auf eine Steigerung der Flexibilität der Biogasanlagen, um sie als Speicher- und Regelleistung für die volatilen erneuerbaren Energien wie Wind und Sonne nutzbar zu machen.
Der Bundesrat wird, auch hier gemäß der Empfehlungen der Ausschüsse, keine Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragen und somit das Gesetz ohne weitere Änderungen billigen.
Bundesrat zu „Lex Sauerland“
Mit dem Gesetz zur Steuerung des Windenergieausbaus reagiert der Bundestag auf verstärkte Genehmigungsanfragen – insbesondere für Standorte, die außerhalb der in den Bundesländern in Planung befindlichen Windenergiegebiete liegen. Das betrifft zurzeit vor allem Nordrhein-Westfalen und dort besonders das Sauerland – weshalb der Gesetzentwurf auch den Spitznamen „Lex Sauerland“ verpasst bekam. Die Genehmigungsbehörden wollten hier die Entscheidung über Vorbescheide teils verzögern, doch Gerichte gaben den Windkraftprojektierern recht. Dadurch sah das Land NRW wiederum seine durchaus ambitionierten Pläne zur Ausweisung der Windenergieflächen als gefährdet an. Mit dem Gesetz zur Steuerung der Windkraft wollen die Parlamentarier dem einen Riegel vorschieben.
Und auch diesem Gesetzesvorhaben schloss sich der Bundesrat ohne weitere Anmerkungen an.
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts: Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen
Dieses Gesetz, dem der Bundesrat ebenfalls zustimmt, basiert auf einer Initiative der Bundestagsfraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen, die damit zumindest Teile einer von der Ampelkoalition geplanten wesentlich umfangreicheren Energierechtsnovelle retten wollten. Das Gesetz hat der Deutsche Bundestag am 31. Januar 2025 angenommen. Es soll die Flexibilität im Stromsystem erhöhen. Beispielsweise passt das Parlament die Regelungen zur Vergütung von EE-Anlagen in Zeiten negativer Preise an.
Insbesondere enthält das Gesetz Regelungen, die zu einer Reduktion von temporären Erzeugungsüberschüssen aus PV-Anlagen führen sollen. Außerdem erhöht das Gesetz die Kosten für den Einbau von Smart Metern (intelligente Stromzähler) und weitet die Anforderungen zur Steuerbarkeit von Anlagen aus. Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen zum Netzanschluss, insbesondere zu flexiblen Netzanschlussvereinbarungen. Der Effekt soll sein, dass Netzanschlusspunkte künftig über ihre Nennleistung hinweg überbaut werden können. Das kannvorübergehend sein, um den Ausbau Erneuerbarer Energieanlagen nicht zu verzögern. Es kann aber auch auf Dauer sein, weil sich nun EE-Anlagen und Speicher mit verschiedenen fluktuierenden Erzeugungsprofilen Anschlusskapazitäten teilen können.
Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) an europäische Vorgaben
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes hatte sich der Bundesrat bereits im vergangenen Jahr intensiver befasst. Es soll die nationalen Vorschriften an die neuen europäischen Vorgaben des Emissionshandels und die CO2-Bepreisung im Bereich der Brennstoffe anpassen. Es geht insbesondere um die Einbeziehung des Seeverkehrs in den Emissionshandel und die Einführung eines neuen Brennstoffemissionshandels (ETS-2), der nun auch die Sektoren Wärme und Verkehr betrifft. Mit den Änderungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) überführt der Gesetzgeber den bisherigen nationalen Brennstoffemissionshandel nach dem BEHG in das europäische System des ETS-2.
Mit diesem Gesetz soll ein einheitlicher rechtlicher Rahmen für die CO2-Bepreisung in allen Sektoren geschaffen werden, die von den Änderungen der europäischen Emissionshandelsrichtlinie betroffen sind. Die Anpassungen wurden bereits vom Bundestag mit Änderungen verabschiedet. So hat er Abfallverbrennungsanlagen vom Emissionshandel ausgenommen.
Der Bundesrat stimmt dem Gesetz als einem der Energiegesetze zu. Zugleich verabschiedet aber auch eine Entschließung, das heißt einen Appell an den Bund. Der Bundesrat will, dass die Länder und die Kommunen stärker an den Erlösen des Emissionshandels zu beteiligen sind. Konkret fordert er 25 Prozent der Einnahmen. Er erklärt, „dass Länder und Kommunen durch die CO2-Bepreisung erheblich belastet werden, gleichzeitig sind sie zentrale Akteure für Transformationsinvestitionen.“ Eine Beteiligung der Länder an den Erlösen schaffe die Voraussetzung dafür, „dass insbesondere Klimaschutz- und Dekarbonisierungsinvestitionen in Kommunen erheblich beschleunigt werden können“. Sie bräuchten dauerhafte Finanzierungssicherheit, die auch die jetzige projektbezogene Förderung ablösen könne. „Die Kommunen sind zentrale Akteure des Klimaschutzes“, so der Bundesrat: „Auf sie entfallen mehr als die Hälfte der erforderlichen öffentlichen Investitionen für das Erreichen des nationalen Klimaziels für das Jahr 2030. Sie verfügen jedoch über keine substanziellen Möglichkeiten, Zusatzeinnahmen für den Klimaschutz zu generieren.“
Quelle: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH