Rückerstattung bei Wärmepumpen-Strom beantragen

Für das Jahr 2024 steht Verbraucher:innen rückwirkend eine mögliche Entlastung bei zwei Strompreis-Umlagen zu, wenn sie eine Wärmepumpe an einem separaten Zählpunkt betreiben. Dies gilt bei genutztem Netzstrom für die sogenannte Kraft-Wärme-Kopplungs-Umlage und die Offshore-Netzumlage. Der Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW, Thomas Zwingmann sagt: „Für ein Einfamilienhaus mit einem durchschnittlichen Verbrauch kann sich so eine Entlastung von etwa 66 Euro ergeben. Um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, müssen Verbraucher:innen bis zum 28. Februar formlos die Stromkosten-Erstattung bei ihrem Energieversorger beantragen.“ Bei Fristversäumnis ist die Rückerstattung per Antrag grundsätzlich noch bis zum 31. März 2025 möglich, allerdings verringert sich die Erstattung dann auf 80 Prozent. Die Verbraucherzentrale NRW gibt drei Tipps, worauf bei Anträgen auf Rückerstattung bei Wärmepumpen zu achten ist.
Was hat es mit der Rückerstattung für Wärmepumpen auf sich?
Der Bundestag hatte die Entlastungen im Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) beschlossen, die abschließende Genehmigung durch die EU steht noch aus. Bereits jetzt können aber Verbraucher:innen ihren Anspruch vorsorglich gegenüber ihrem Energieversorger melden. Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 22 des EnFG. Der Energieversorger meldet dann den Anspruch für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Februar beim Netzbetreiber an.
Was ist bei der Beantragung zu beachten?
Um eine Rückerstattung zu beantragen, ist ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe Voraussetzung. Dies gilt, sofern der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Tarif abgerechnet werden soll. Viele Stromversorger bieten elektronische Formulare oder Musterbriefe zum Beantragen an.
Wie hoch ist die mögliche Rückerstattung?
Für das Jahr 2024 liegt die Offshore-Netzumlage bei 0,656 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh) und die Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetz bei 0,275 Ct/kWh. Der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der KWK-Umlage und der Offshore-Netzumlage verringert sich für Wärmepumpen unter den genannten Voraussetzungen auf null Ct/kWh. Grundlage dafür ist das Energiefinanzierungsgesetz. Damit sinken die Kosten des Stromtarifs um 1,108 Ct/kWh (inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer). Bei der Nutzung einer Wärmepumpe mit Zählpunkt im Einfamilienhaus und einer durchschnittlichen Stromabnahme von 6.000 Kilowattstunden pro Jahr, kann die mögliche Rückerstattung für das Kalenderjahr 2024 rund 66 Euro betragen.
Informationen rund um Wärmepumpenstrom unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/13750
Quelle: Verbraucherzentrale NRW | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH