Landesbauordnung Ba-Wü stellt Photovoltaik verfahrensfrei

Bemerkenswert an der neuen Landesbauordnung ist die generelle Verfahrensfreiheit für Photovoltaik. Für PV-Anlagen, egal ob klein oder groß, bedarf es also künftig keiner Baugenehmigung mehr. Waren Freiflächen-PV-Anlagen bislang – wie in anderen Bundesländern – nur bis zu einer Länge von neun Metern und drei Meter Höhe ohne Baugenehmigung zu errichten, so fällt diese Grenze künftig weg.
Auch für die Satzungen von Gemeinden hat die neue LBO Konsequenzen. Schon bisher galt, dass Kommunen nicht mittels einer Gestaltungssatzung verbieten durften, dass PV-Anlagen das Erscheinungsbild von Gebäuden verändern. Künftig gilt das allerdings auch für unbebaute Flächen auf Baugrundstücken und für Solarzäune, aber auch beispielsweise für Solaranlagen auf Lärmschutzwänden. Falls geltende lokale Bauvorschriften den neuen Freiheiten nach LBO entgegenstehen, haben die Gemeinden nun sechs Monate Zeit, ihre lokalen Sonderregeln zu ändern. Gleiche Freiheiten wie für die Photovoltaik gibt die LBO auch für die Solarthermie vor.
Photovoltaik vergrößert nicht die Abstandsflächen nach LBO
Neu ist auch, dass PV- und Solarthermieanlagen bis zu einer Anlagenhöhe von 1,5 Metern sich künftig nicht mehr auf die obligatorischen Abstandsflächen zum Nachbargebäude auswirken. In der Begründung zur LBO-Änderung heißt es: „Dies ermöglicht eine größtmögliche Ausnutzung der Dachfläche für die Nutzung erneuerbarer Energien. Die Anlagenhöhe von 1,5 Metern stellt sicher, dass die gängigen Solaranlagen erfasst werden.“
Die Liste der verfahrensfreien Vorhaben wird durch die Novelle der LBO neben der Solartechnik auch auf einige andere Energiewende-Technologien erweitert. So können Ladestationen für Elektromobilität, die bislang nur im privaten Bereich keiner Genehmigung bedurften, künftig auch gewerblich ohne Genehmigungsverfahren errichtet und verwendet werden. Bislang hätte beispielsweise der Bau einer gewerblich betriebenen Ladestation in einer Tiefgarage einen Antrag auf Nutzungsänderung des Gebäudes erforderlich machen können. Auch für technische Nebenanlagen der Ladestationen wie Trafos oder Speicher gilt künftig die Verfahrensfreiheit.
Weitere Energiewendetechnologien nach LBO Baden-Württemberg nun verfahrensfrei
Verfahrensfrei sind künftig außerdem: Brennstoffzellen und Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden. Des Weiteren können Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind, sowie die zugehörigen Gasspeicher mit einer Speichermenge von nicht mehr als 20 Kilogramm ohne Baugenehmigung eingesetzt werden.
Bereits früher hatte Baden-Württemberg, was den Abbau von Hürden für die Energiewende in der Landesbauordnung betrifft, eine Vorreiterrolle übernommen. Beispielsweise galten im Südwesten bestimmte veraltete Brandschutzvorschriften, die anderswo den Einsatz von Photovoltaik und Solarthermie auf den Dächern von Reihenhäusern behinderten, schon lange nicht mehr.
Erst nach einer entsprechenden Änderung der bundesweiten Musterbauordnung im Herbst 2022 kam auch in den meisten anderen Ländern Bewegung in die Angelegenheit. Bis heute gehen jedoch die Regelungen im Südwesten weiter als in anderen Ländern, weil die LBO bewusst darauf verzichtet, Solaranlagen im Zusammenhang mit bestimmten Brandschutzvorschriften überhaupt zu erwähnen.
Autor: Guido Bröer | © Solarthemen Media GmbH