Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen 2025 ausgeweitet

Eine Grafik zeigt ein Haus mit Solaranlage und ein Männchen mit einem Plakat „steuerfrei“ als Symbol für die Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen.Grafik: VLH
Die Steuerbefreiung für PV-Anlagen bis 30 kW gilt für alle Gebäudearten.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) weist darauf hin, dass ab 2025 die Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung für sämtliche Gebäudearten gilt.

Kleine Photovoltaik-Anlagen sind nicht nur von der Umsatzsteuer befreit, seit 2022 müssen deren Besitzer:innen in der Regel keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer zahlen. Ab diesem Jahr gilt die Steuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung für sämtliche Gebäudearten. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) nennt drei wichtige Fakten für kleine und privat betriebene PV-Anlagen.

1. Keine Einkommen- und Gewerbesteuer für kleine PV-Anlagen

Wer eine kleine private Photovoltaik-Anlage betreibt, muss keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer zahlen. Als „klein“ gelten Anlagen mit einer Bruttonennleistung laut Marktstammdatenregister von maximal 30 Kilowatt (kW) je Wohnung. Dazu gehören auch sogenannte Balkonkraftwerke oder Mini-PV-Anlagen. Diese Grenze für die Steuerbefreiung gilt für ab 2025 in Betrieb genommene PV-Anlagen auf allen Gebäudearten, also sowohl auf Einfamilien- oder Mehrfamilienhäusern als auch auf Gewerbeimmobilien. Bis Ende 2024 war zum Beispiel für Mehrfamilienhäuser noch die niedrigere Grenze von 15 kW je Wohnung maßgebend.

2. Umsatz-Steuerbefreiung für Erwerb und Installation der Photovoltaik-Anlagen

Für den Erwerb und die Installation von Photovoltaik-Anlagen und Solarstromspeichern gilt seit dem 1. Januar 2023, also auch in diesem Jahr, ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz. Das heißt: Für die Lieferung und Installation der PV-Anlage fällt keine Umsatzsteuer an. Jedenfalls wenn man die Solaranlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen beziehungsweise Wohnhäusern sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen, installiert. Diese Voraussetzung wird als erfüllt angesehen, wenn die im Marktstammregister gelistete Photovoltaik-Anlage eine installierte Leistung von 30 kW nicht überschreitet.

3. Lohnsteuerhilfevereine dürfen PV-Anlagen-Betreiber beraten

Früher mussten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen wie der VLH mit dem Erwerb einer Photovoltaik-Anlage zu einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin wechseln. Seit dem Steuerjahr 2022 ist es Lohnsteuerhilfevereinen aber erlaubt, die Einkommensteuererklärung für Mitglieder mit kleinen Solaranlagen zu erstellen. Nicht übernehmen darf ein Lohnsteuerhilfeverein die Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuerjahreserklärung. Dies können Privatpersonen mit kleiner PV-Anlage selbst erledigen oder einer Steuerberatung übergeben.

Informationen zu weiteren Förderungen für die Photovoltaik sind unter diesem Link zu finden.

Quelle: VLH | solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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