LBO-Reform Ba-Wü: Verfahrensfreiheit kommt, Abstimmungsbedarf bleibt

Wie im Solarserver (S+) berichtet, hat der Landtag in Stuttgart am 13. März 2025 das „Gesetz für das schnellere Bauen“ beschlossen. Die wesentlichen Regelungen dieser Reform der Landesbauordnung (LBO) treten am 28. Juni 2025 in Kraft, werfen aber schon jetzt ihre Schatten. Die Reform bringt insbesondere wichtige Änderungen für die erneuerbaren Energien.
Weniger Bürokratie für Solar, Wasserstoff & Co.
Künftig brauchen viele Projekte keine Baugenehmigung mehr. Man spricht dann von „verfahrensfreien Vorhaben“. Das heißt: Solche Vorhaben müssen weder bei der Behörde angezeigt noch von ihr genehmigt werden. Neu ist: Auch große Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind nun verfahrensfrei – egal ob es sich um Dach-, Freiflächen- oder Agri-PV handelt. Auch Brennstoffzellen, Wasserstoffanlagen und Ladestationen für E-Autos werden verfahrensfrei.
Schnellere Verfahren – weniger Sicherheit
Wer keine Genehmigung mehr braucht, kann auch keine Genehmigung mehr beantragen. Doch genau diese Genehmigung bot bislang rechtliche Sicherheit: Hatte man sie einmal erhalten, konnte das Bauvorhaben rechtlich kaum noch angefochten werden. Bei verfahrensfreien Vorhaben fehlt diese Sicherheit. Auch die verfahrensfreien Vorhaben müssen allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen – aber die Prüfung übernimmt nun nicht mehr die Baubehörde, sondern der Projektentwickler muss dies selbst tun.
Vorbescheid statt Genehmigung
Um dennoch rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, für einzelne Aspekte des Bauvorhabens zumindest einen sogenannten Bauvorbescheid einzuholen. So können immerhin einige wesentliche rechtliche Fragen im Vorfeld geklärt werden. Für Banken oder Investoren dürfte dies oft auch eine Voraussetzung sein, um überhaupt Geld in ein Projekt zu stecken. Auch Netzbetreiber verlangen im Rahmen der Reservierungsverfahren einen Nachweis der Projektreife.
Verträge überarbeiten, weitere Genehmigungen und Anzeigen nicht vergessen!
Projektentwickler sollten deshalb ihre Verträge überarbeiten – insbesondere die Flächennutzungsverträge. Häufig ist darin die Erteilung einer Baugenehmigung als Meilenstein verankert. Wenn diese nun entfällt, muss das angepasst werden. Und nicht alle Teile eines Projekts sind automatisch verfahrensfrei. Vor allem Batteriespeicher brauchen meist weiterhin eine Baugenehmigung.
Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, kann es trotzdem nötig sein, zum Beispiel eine Genehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder eine Anzeige nach dem Wasserrecht einzureichen.
Die Verfahrensfreiheit ist nicht mit der Privilegierung nach § 35 Baugesetzbuch zu verwechseln. Für alle im Außenbereich nicht privilegierten Freiflächen-PV-Anlagen ist auch in Baden-Württemberg weiterhin ein Bebauungsplan erforderlich.
Fazit
Ob die Reform mehr Tempo in die Projektierung bringt, bleibt abzuwarten. Für die Projektierer dürfte der Abstimmungsbedarf mit den Behörden ohne Baugenehmigungsverfahren eher zunehmen. Denn mit der neuen Freiheit wächst auch die Verantwortung: Projektierer müssen nun selbst dafür sorgen, dass ihr Vorhaben alle rechtlichen Vorgaben erfüllt.
Autor: Matthias Himmelsbach | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Der Autor, Rechtsanwalt Matthias Himmelsbach, LL.M. (B.A.) ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist als Syndikusrechtsanwalt bei einem Photovoltaik- und Batteriespeicherprojektierer aus Freiburg tätig.