BGH zu Baukostenzuschuss für Batteriespeicher

Die Antragstellerin betreibt bundesweit Batteriespeicher. Die weitere Beteiligte ist Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes. Im Mai 2021 begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten den Netzanschluss eines Batteriespeichers. Mximale Lade- und Entladeleistung sollten 1.725 Kilowatt sein bei einer Speicherkapazität von 3.450 Kilowattstunden. Der Batteriespeicher sollte als netzgekoppelter Speicher errichtet und betrieben werden. Ein Verbrauch der zwischengespeicherten Energie vor Ort war nicht beabsichtigt. Die Beteiligte wies der Antragstellerin einen Netzverknüpfungspunkt zu und verlangte die Zahlung eines Baukostenzuschusses. Dessen Höhe berechnete sie nach dem Leistungspreismodell der Bundesnetzagentur zur Erhebung von Baukostenzuschüssen für Netzebenen oberhalb der Niederspannung (BK6p-06-003).
Mit Antrag vom 20.06.2022 forderte die Antragstellerin die Bundesnetzagentur auf, der Beteiligen nach § 31 EnWG einen Baukostenzuschuss dem Grunde nach und hilfsweise in der errechneten Höhe zu untersagen. Die Bundesnetzagentur wies den Antrag mit Beschluss vom 6.12.2022 zurück (BK6-22-242).
Bisheriger Verlauf
Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20.12.2023 den Beschluss der Bundesnetzagentur aufgehoben. Und die Bundesnetzagentur sollte erneut über den Antrag entscheiden. Das Gericht nahm an, dass der über das Leistungspreismodell berechnete Baukostenzuschuss diskriminierend sei und gegen § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG verstoße. Denn es liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Ein wesentlicher Unterschied zum baukostenzuschusspflichtigen Netzanschluss zur Entnahme von Elektrizität bestehe beim Batteriespeicher darin, dass die vereinbarte Anschlusskapazität zur Einspeicherung nicht andauernd genutzt werden könne. Vielmehr erfolge dies jeweils zeitlich verzögert nach zwischenzeitlicher (Rück-) Einspeisung des gespeicherten Stroms. Es müsse insofern die „Einspeiseseite“ mitberücksichtigt werden. Der Baukostenzuschuss wirke im vorliegenden Fall nicht wesentlich anders als ein Baukostenzuschuss auf „Einspeiseseite“. Letzterer sei bislang überwiegend rechtlich ausgeschlossen und zudem nicht praxisüblich.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Bundesnetzagentur gegen diese Beurteilung.
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2023, VI-3 Kart 183/23 [V]
Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 17 EnWG
Netzanschluss, Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. […]
§ 31 EnWG
Besondere Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. […]
Quelle: Bundesgerichtshof Karlsruhe | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH