25 Jahre EEG: Wie geht’s nun weiter?

Blick auf eine Diskussionsrunde - fünf Personen auf einer Bühne. Im Hintergrund ein Plakat zu 25 Jahre Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).Foto: Guido Bröer
Bei einer Jubiläumstagung der Stiftung Umweltenergierecht zu 25 Jahren EEG wurden Perspektiven diskutiert.
Nach 25 Jahren EEG wird die nächste Bundesregierung den Ausbau der erneuerbaren Energien fortführen und dabei den Strommarkt neu ordnen müssen. Die nächste große EEG-Reform steht bevor, doch der Koalitionsvertrag enthält dazu wenig Konkretes.

Wer sich 25 Jahre nach dem Inkrafttreten des EEG im April 2000 vom schwarz-roten Koalitionsvertrag konkrete Erkenntnissse darüber versprochen hat, wie es mit der Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland konkret weitergehen soll, der wird enttäuscht sein. Zwar läuft die beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission für das deutsche EEG in der Sylvesternacht 2026 aus, also vor der Mitte der nun beginnenden Legislaturperiode. Spätestens bis dann fordert Brüssel von Berlin ein in Teilen grundsätzlich neues Förderschema. Doch mit welchen neuen oder alten Instrumenten sich die künftige Bundesregierung darauf einstellen will, das kann man in der Prosa des Koalitionsvertrages bestenfalls erahnen.

Dort heißt es: „Wir wollen für den weiteren Hochlauf von Erneuerbaren und Speichern einen gesicherten Investitionsrahmen bei zugleich verstärkter Einbindung marktwirtschaftlicher Instrumente. Der Investitionsrahmen wird hierfür in Einklang mit europäischen Vorgaben angepasst und dabei die Strommarktintegration der Erneuerbaren optimiert.“

Harmonisiertes Energierecht

Etwas anderes wird den Koalitionären in spe auch kaum übrig bleiben. Denn die EU hat mittlerweile einen sehr großen Einfluss auf die Art und Weise der Förderung erneuerbarer Energien in den Mitgliedsländern. Und Deutschland, wo mit dem Stromeinspeisungsgesetz und dem EEG teils im Alleingang Pionierarbeit geleistet wurde, kann (und will) sich dem Trend zur energierechtlichen Harmonisierung, wenn man es positiv formulieren will, nicht mehr verschließen. Zumal sich die Bundespolitik speziell beim EEG eines erheblichen Teils ihrer nationalen Freiheitsgrade beraubt hat, indem sie die Refinanzierung der EEG-Umlage vom Stromkunden zum Fiskus verschoben hat. Erst mit der Haushaltsfinanzierung wurde das EEG zu einer nach EU-Wettbewerbsrecht notifizierungspflichtigen Beihilfe.

Hans-Josef Fell, als seinerzeit grüner Bundestagsabgeordneter einer der Väter des EEG, betrachtet diesen Schachzug, der Strom günstiger machen und das Gesetz von Bürokratie entlasten sollte, als einen von drei historischen Fehlern seiner Nachfolger. Die anderen beiden sieht er in der Veränderung des Umlagemechanismus im EEG 2009 und in der Einführung der Ausschreibungen auf Kosten kleiner Akteure mit dem EEG 2017. Dies betonte Fell als Ehrengast der Tagung zum 25-jährigen EEG-Jubiläum, zu der die Stiftung Umweltenergierecht Anfang April nach Berlin geladen hatte.

„Quellcode“ des EEG verloren

Auch für den Stiftungsleiter, Rechtswissenschaftler Thorsten Müller, ist mit der nunmehr fehlenden Haushaltsunabhängigkeit eines der drei wesentlichen Elemente des „einzigartigen Quellcodes“ des EEG verloren gegangen. Die anderen beiden, die im EEG ein Jedermannsrecht verbrieften, sieht Müller im gesetzlichen Zahlungsanspruch und im Anschluss- und Abnahmeanspruch. Alle drei zusammen hätten das Höchstmaß an Finanzierungssicherheit geboten, das in Deutschland neue Akteure mobilisiert und damit die Ener­giewende forciert habe.

Letztlich war es diese durch das EEG 2000 multiplizierte Akteursvielfalt, die nach ersten Erfolgen des Stromeinspeisegesetzes im Windsektor die Energie­­wen­de Anfang der 2000er-Jahre vom Rollen ins Fliegen gebracht hat. Ob es gelingt, diese im dezentralen Charakter der erneuerbaren Energien angelegte Breite von Energiewende-Akteu­r:innen auch künftig zu erhalten und zu erweitern, das hängt nicht zuletzt von der in den Startblöcken stehenden künftigen Bundesregierung ab. Und davon, wie viel vom ursprünglichen Quellcode des EEG beim dringend fälligen Design des neuen Strom­marktes für den Übergang zu 100 Prozent erneuerbaren Energien erhalten bleibt.

Koalition verspricht Beteiligung

Immerhin einige passende Stichworte dazu finden sich im Koalitionsvertrag. So heißt es dort an prominenter Stelle: „Bei der Energiewende machen wir Wirtschaft und Verbraucher stärker zu Mitgestaltern (unter anderem durch Entbürokratisierung, Mieterstrom, Bürgerenergie und Energy Sharing).“

Ob das seit Jahren in den einschlägigen europäischen Richtlinien beschriebene Leitbild der aktiven Verbraucher, auch Prosumer genannt, unter Schwarz-Rot tatsächlich den Praxis­test besteht, dürfte aber auch davon abhängen, wie finanziell attraktiv und wie verständlich der Rahmen für Prosuming sein wird.

Die Zeiten des simplen und für jedermensch verständlichen „produce and forget“, also Volleinspeisung gegen Festtarif, sind spätestens seit dem im Februar in Kraft getretenen „Stromspitzengesetz“ wohl vorbei. Schon kleine PV-Betreiber:innen fühlen sich nun genötigt, sich mit Themen wie 60-Prozent-Kappung, Smart-Meter-Verfügbarkeit, Netzbetreiberabschaltung, Dauer von Negativstrompreisen und Direktvermarktersuche zu befassen.
Geradezu als Lichtblick erscheint in diesem Dschungel die neue Pauschaloption nach § 19 EEG, mit der Solarstromspeicher und Autobatterien künftig am Strommarkt teilhaben und dennoch Solarstromüberschüsse ins Netz einspeisen können. Ab wann und ob diese prosumerfreundliche Gesetzesänderung tatsächlich nutz­bar sein wird, das hat allerdings nicht mehr der Deutsche Bundestag in der Hand, der sie beschlossen hat, sondern zwei Behörden: die Bundesnetzagentur (BNetzA) und die EU-Kommission.

Abhängigkeit von der Bundesnetzagentur

Die BNetzA muss zunächst eine Festlegung nach dem neuen Paragrafen 85d EEG treffen. Darin zu regeln sind laut Gesetzestext „die näheren Anforderungen an die Bestimmung und den Nachweis der Strommengen, auf die sich die Ansprüche nach § 19 Absatz 3b und 3c beziehen, einschließlich einer sicheren, automatisierten und massengeschäftstauglichen Erhebung, Ermittlung, Zuordnung, Abgrenzung, Verarbeitung und Übermittlung der er­for­derlichen Werte, wobei hinsichtlich erforderlicher Messwerte die geltenden mess- und eichrechtlichen Anforderungen zu beachten sind.“ Bis zu dieser Festlegung werden sich Batteriebetreiber:innen wohl noch eine ganze Weile gedulden müssen, wie die Solarthemen aus der Bundesnetzagentur erfuhren.

Und dann ist bei der Zweirichtungsspeicherung auch noch die EU-Kommission im Spiel. Denn § 19 Absatz 3c steht laut § 101 EEG unter bei­hilferechtlichem Genehmigungs­vor­- be­halt. Sprich: Ohne O.k. aus Brüssel läuft nichts. Und Prognosen sind schwierig – hat es doch die Kommission seit fast einem Jahr noch nicht geschafft, wichtige Neuerungen aus dem Solarpaket I abzusegnen.

Auf der anderen Seite ist es die EU-Kommission, die dem deutschen Gesetzgeber gehörig Druck macht. Weniger bei Themen wie Energy Sharing, das gemäß Erneuerbare-Energien-Richtlinie und Strombinnenmarktrichtlinie schon längst hätte im deutschen Energierecht verankert werden müssen. Umso mehr beim Thema ­Contracts for Difference (CfD), dem neuen, von Brüssel favorisierten Fördermodell für erneuerbare Energien, das unter anderem das deutsche Marktprämienmodell ablösen soll.

Claw Back soll kommen

Die Umstellung auf CfD ist zwar bislang in den europäischen Richtlinien nicht verpflichtend formuliert, sondern nur als dringende Empfehlung. Theoretisch könnte sich der deutsche Gesetzgeber also auch andere Fördermodelle ausdenken, mit denen er die zum 1. Januar 2027 benötigte neue EEG-Genehmigung erreichen will. Zumindest aber muss er darin einen Claw-Back-Mechanismus einbauen: Betreiber größerer Erneuerba­re-Ener­gien- Anlagen müssen künftig einen Teil ihrer Erlöse an den Fördergeber zurückzahlen, sobald der Marktpreis einen per Ausschreibung ermittelten Referenzpreis überschreitet.

Ohnehin herrschte bei der Veranstaltung in Berlin offenbar Konsens, dass das EEG immer weniger als Förderinstrument gebraucht werde. Länger noch benötige man es aber als Sicherheit für günstige Finanzierungen.
Für die Umstellung der Erneuerbare-Energien-Förderung auf CfD hat die scheidende Bundesregierung zu­sammen mit der Energiebranche bereits in der Plattform klimaneutrales ­Stromsystem konkrete Ideen entwickelt und in einem Optionenpapier im August 2024 zur Diskussion gestellt. Die neue Bundesregierung könnte durchaus darauf zurückgreifen, um ein EU-konformes Gesetz zu formen. Ob das dann EEG heißen wird oder anders, ist dem Koalitionsvertrag nicht zu entnehmen.

Derweil überlegt die EU-Kommission, wie man auch dem Teil des regenerativen Strommarktes, der ohne finanzielles Back-up auskommt, unter die Arme greifen kann. In einer Umfrage hat sie jüngst Akteure der Energiewirtschaft befragt, wie man Stromlieferverträge (PPA) fördern könne. In ­seiner Stellungnahme macht der deut­­sche BDEW klar: Fördergeld brauche man hier nicht, aber weniger Bürokratie wäre hilfreich.

Autor: Guido Bröer | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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