Solarstrom für Kommunen im Jahr 2025

Sie empfehle, sich eine PV-Anlage aufs Dach zu setzen, sagt Susanne Jung, Geschäftsführerin des Solarenergie-Fördervereins Deutschland (SFV), der sich vor allem für die Betreiber:innen der Anlagen einsetzt: „Photovoltaikanlagen sind hoch wirtschaftlich.“ Und das gelte trotz der mit dem Solarspitzengesetz eingeführten Nullvergütung oder der Einspeisebegrenzung. Denn die Preise für PV-Anlagen sind in den vergangenen Monaten weiter gesunken und Installateure derzeit in der Regel sehr gern bereit, sich um Aufträge zu bemühen. Und das kann auch Kommunen helfen.
Begrenzte Einspeiseleistung
Wie bereits berichtet, kommt mit dem Solarspitzengesetz die Begrenzung der Einspeiseleistung bei kleinen PV-Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung zurück, sofern sie nicht über ein intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtungen verfügen.
Schon 2012 hatte der Bundestag eine solche Begrenzung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt. Sie lag bei 70 Prozent. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine 10 Kilowatt (kW) starke PV-Anlage mit maximal 7 kW Leistung ins Netz einspeisen durfte. Aufgrund der Energiekrise nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine hat die Ampelkoalition diese Begrenzung mit dem EEG 2023 abgeschafft – auch für alle Bestandsanlagen. Jetzt ist sie wieder da mit einer Leistungsbegrenzung bei 60 Prozent. Sie trifft aber nur neue Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen.

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Ausgangspunkt des Solarspitzen-Gesetzes sind vermehrt auftretende Zeiten temporärer Erzeugungsüberschüsse. „Der Strom findet zu normalen Preisen dann keine Nachfrage mehr und wird zu teilweise stark negativen Preisen verkauft“, heißt es dazu im Gesetz: „Diese negativen Preise erhöhen die Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien und des Stromsystems insgesamt.“ Daher wollen die Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Union mit dem Gesetz die Flexibilität im Stromsystem erhöhen.
Die Anforderungen unterscheiden sich dabei je nach Anlagengröße. Anlagen mit einer Größe bis 7 Kilowatt sind nicht im Fokus des Messstellenbetriebsgesetzes. Hier müssen kein Smart Meter und keine intelligente Steuerung installiert werden.
Pflicht zu Smart Metern
Die Smart-Meter-Pflicht kann allerdings auch aufgrund einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gegeben sein, wenn zum Beispiel eine Wärmepumpe im Gebäude betrieben wird. Sofern keine intelligente Steuerung in Kombination mit einem intelligenten Messsystem erfolgt, gilt bei diesen PV-Anlagen die Wirkleistungsbegrenzung auf 60 Prozent. Die Leistungsbegrenzung muss immer so erfolgen, dass Anlagenbetreiber:innen sie nicht selbst manipulieren können.
PV-Anlagen mit mehr als 7 kW Leistung sollen ein intelligentes Messsystem und eine intelligente Steuerung erhalten. Auch wenn der Messstellenbetreiber dies nicht sofort installiert, wird es früher oder später kommen. Bis dahin ist die Einspeiseleistung auf 60 Prozent zu begrenzen.
Anlagengröße bestimmt Regeln
Und bei Photovoltaikanlagen mit mehr als 25 kW und weniger als 100 kW Leistung gilt zunächst das Gleiche wie bei den kleineren Anlagen. Doch zusätzlich ist hier bis zum Ersatz durch die intelligente Steuerung ein anderes System zu installieren, mit dem der Netzbetreiber die Einspeiseleistung jederzeit ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann – notfalls also der bislang übliche Funkrundsteuerempfänger,.
Anlagen mit mehr als 100 kW Leistung sind technisch so auszustatten wie die ab 25 kW Leistung. Eine Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent ist hier aber nicht vorgesehen, da diese Anlagen in der Regel den erzeugten Strom über einen Dienstleister direkt vermarkten müssen. Und die 60-Prozent-Begrenzung greift generell nicht bei der Direktvermarktung, sondern nur, wenn Anlagenbetreiber:innen eine Einspeise- oder eine Mieterstromvergütung erhalten.
Eine weitere Alternative ist die „Nullvergütung“. Das bedeutet, dass ein:e Betreiber:in einer PV-Anlage für den eingespeisten Strom kein Geld erhält. Eingeführt hat der Bundestag diese Option schon früher für größere Anlagen, weil es einigen Unternehmen zu aufwendig schien, für den Reststrom ihrer vor allem auf Eigenverbrauch ausgerichteten Anlagen einen Direktvermarkter zu engagieren. Hinzu kommt, dass es für diese auch nicht besonders interessant ist, wenn nur wenig Strom zur Verfügung steht.
Solarstrom in Kommunen optimieren
Für Kommunen kann das ähnlich gelten, wenn die PV-Anlage so dimensioniert ist, dass sie gut zum Verbrauch und zum Lastprofil eines Gebäudes oder eines Gebäudeverbundes oder auch zu einem eigenen Bilanzkreis passt. Durch das Solarspitzengesetz ist es – auch – für Kommunen jetzt bei neuen PV-Anlagen interessanter geworden, ein Energiemanagementsystem zu nutzen und den Verbrauch, da, wo es möglich ist, auf die Solarstromerzeugung hin zu optimieren. So können stationäre Batterien (die ebenfalls im Preis deutlich nachgegeben haben), Ladestationen für E-Fahrzeuge und auch Wärmepumpen vor allem in Kombination mit Wärmespeichern gezielt angesteuert werden, wenn negative Strompreise zu erwarten sind und sonst die Einspeiseleistung der Anlagen ins Netz möglicherweise abgeregelt wird.
So verbessern die Kommunen ihren wirtschaftlichen Nutzen. Denn das Solarspitzengesetz sieht vor, dass bei negativen Preisen an der Strombörse die Einspeisevergütung auf null zu setzen ist – sofern intelligente Zähler und Steuerungen installiert sind. Denn nur sie können die erforderlichen 15-Minuten-Werte liefern.
Günstigere Strombeschaffung füür Kommunen
Außerdem hätte die Steuerung des Stromverbrauchs noch einen positiven Nebeneffekt, wenn sie auch dokumentierbar ist. Die Kommune könnte auf einen dynamischen Stromtarif zurückgeifen – wobei hier bislang wohl keine Erfahrungen vorliegen. Sowohl der Deutsche Städte- und Gemeindebund als auch der Deutsche Städtetag erklärten auf Anfrage der Energiekommune, dazu könnten Sie keine Informationen liefern. Doch auch bei herkömmlichen Stromausschreibungen berücksichtigen Stromanbieter, zu welchen Zeiten sie einer Kommune wie viel Strom voraussichtlich zu liefern haben, in ihrer Preiskalkulation. Und wenn eine Kommune in der Lage ist, den externen Stromeinkauf im Tagesverlauf möglichst auf Zeiten niedriger Strompreise zu verlagern, kann sich dies reduzierend auch auf die angebotenen Tarife auswirken.
Zwar ist für die Steuerung des Verbrauchs – etwa in Kombination mit einem Batteriespeicher – eine Photovoltaikanlage nicht unbedingt erforderlich. Doch in der Kombination dieser Maßnahmen kann die PV ihre sehr günstige Stromerzeugung dann bedarfsgerecht noch besser ausspielen.
Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

Dieser Artikel ist original in der Ausgabe 4/25 der Zeitschrift Energiekommune erschienen. Energiekommune ist der Infodienst für die lokale Energiewende. Er erscheint monatlich. Bestellen Sie jetzt ein kostenloses Probeabonnement mit drei aktuellen Ausgaben!