Solarstrom für Kommunen im Jahr 2025

Die Fassade eines älteren Rathauses. Auf dem Dach eine Solarstrom-Anlage.Foto: Martin Debus / stock.adobe.com
Kommunen können mit einer Solarstrom-Anlage Kosten sparen - auch auf dem Dach eines alten Rathauses.
Die Voraussetzungen zur Nutzung von Solarstrom durch Kommunen haben sich wieder etwas geändert. Die Preise sind gesunken. Doch nach Inkrafttreten des Solarspitzengesetzes sind neue Regeln zu beachten.

Sie empfehle, sich eine PV-Anlage aufs Dach zu setzen, sagt Su­san­ne Jung, Geschäftsführerin des Solarenergie-Fördervereins Deutsch­land (SFV), der sich vor allem für die Betrei­ber:in­nen der Anlagen einsetzt: „Photovol­taikanlagen sind hoch wirt­schaftlich.“ Und das gelte trotz der mit dem Solarspitzengesetz eingeführten Null­ver­gütung oder der Einspeisebegrenzung. Denn die Preise für PV-Anlagen sind in den vergangenen Monaten weiter gesunken und Installateure derzeit in der Regel sehr gern bereit, sich um Aufträge zu bemühen. Und das kann auch Kommunen helfen.

Begrenzte Einspeiseleistung

Wie bereits berichtet, kommt mit dem Solarspitzengesetz die Begrenzung der Einspeiseleistung bei kleinen PV-Anlagen bis 100 Kilowatt Leistung zurück, sofern sie nicht über ein intelligentes Messsystem und Steuerungseinrichtungen verfü­gen.

Schon 2012 hatte der Bundestag eine solche Begrenzung im Er­neuerbare-Energien-Gesetz (EEG) eingeführt. Sie lag bei 70 Prozent. Das bedeutet, dass zum Beispiel eine 10 Kilowatt (kW) starke PV-Anlage mit maximal 7 kW Leistung ins Netz einspeisen durfte. Aufgrund der Energiekrise nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine hat die Ampelkoalition diese Begren­zung mit dem EEG 2023 abgeschafft – auch für alle Bestandsanlagen. Jetzt ist sie wieder da mit einer Leistungsbegrenzung bei 60 Prozent. Sie trifft aber nur neue Anlagen, die seit dem 25. Februar 2025 in Betrieb gehen.

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Ausgangspunkt des Solarspitzen-Ge­setzes sind vermehrt auftretende Zei­ten temporärer Erzeugungsüber­schüs­se. „Der Strom findet zu normalen Prei­sen dann keine Nachfrage mehr und wird zu teilweise stark negativen Prei­sen verkauft“, heißt es dazu im Gesetz: „Diese negativen Preise erhöhen die Kosten der Förderung der erneuerbaren Energien und des Stromsystems insgesamt.“ Daher wollen die Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Union mit dem Gesetz die Flexibilität im Stromsystem erhöhen.
Die Anforderungen unterscheiden sich dabei je nach Anlagengröße. Anlagen mit einer Größe bis 7 Kilowatt sind nicht im Fokus des Messstellenbetriebsgesetzes. Hier müssen kein Smart Meter und keine intelligente Steuerung installiert werden.

Pflicht zu Smart Metern

Die Smart-Meter-Pflicht kann allerdings auch aufgrund einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung ge­geben sein, wenn zum Beispiel eine Wärmepumpe im Gebäude betrieben wird. Sofern keine intelligente Steu­e­rung in Kombination mit einem intelligenten Mess­system erfolgt, gilt bei diesen PV-Anlagen die Wirkleistungsbegrenzung auf 60 Prozent. Die Leistungsbe­gren­zung muss immer so erfolgen, dass An­lagen­betrei­ber:innen sie nicht selbst manipu­lieren kön­nen.
PV-Anlagen mit mehr als 7 kW Leistung sollen ein intelligentes Mess­system und eine intelligente Steuerung erhalten. Auch wenn der Messstellenbetreiber dies nicht sofort installiert, wird es früher oder später kommen. Bis dahin ist die Einspeiseleistung auf 60 Prozent zu begrenzen.

Anlagengröße bestimmt Regeln

Und bei Photovoltaikanlagen mit mehr als 25 kW und weniger als 100 kW Leistung gilt zunächst das Gleiche wie bei den kleineren Anlagen. Doch zusätz­lich ist hier bis zum Ersatz durch die intelligente Steuerung ein anderes Sys­tem zu installieren, mit dem der Netz­betreiber die Einspeiseleistung jederzeit ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann – notfalls also der bislang übliche Funkrundsteuerempfänger,.
Anlagen mit mehr als 100 kW Leistung sind technisch so auszustatten wie die ab 25 kW Leistung. Eine Einspeisebegrenzung auf 60 Prozent ist hier aber nicht vorgesehen, da diese Anlagen in der Regel den erzeugten Strom über einen Dienstleister direkt vermarkten müssen. Und die 60-Prozent-Begren­zung greift generell nicht bei der Direktvermarktung, sondern nur, wenn Anlagenbetreiber:innen eine Einspeise- oder eine Mieterstromvergütung erhalten.

Eine weitere Alternative ist die „Null­vergütung“. Das bedeutet, dass ein:e Betreiber:in einer PV-Anlage für den eingespeisten Strom kein Geld erhält. Eingeführt hat der Bundestag diese Option schon früher für größere Anlagen, weil es einigen Unternehmen zu auf­wendig schien, für den Reststrom ihrer vor allem auf Eigenverbrauch ausgerichteten Anlagen einen Direktvermarkter zu engagieren. Hinzu kommt, dass es für diese auch nicht besonders interessant ist, wenn nur wenig Strom zur Verfügung steht.

Solarstrom in Kommunen optimieren

Für Kommunen kann das ähnlich gelten, wenn die PV-Anlage so dimensioniert ist, dass sie gut zum Verbrauch und zum Lastprofil eines Gebäudes oder eines Gebäudeverbundes oder auch zu einem eigenen Bilanzkreis passt. Durch das Solarspitzengesetz ist es – auch – für Kommunen jetzt bei neuen PV-Anlagen interessanter geworden, ein Energiemanagementsystem zu nut­zen und den Verbrauch, da, wo es möglich ist, auf die Solar­strom­er­zeu­gung hin zu optimieren. So können stationäre Batterien (die ebenfalls im Preis deutlich nachgegeben haben), Ladestationen für E-Fahrzeuge und auch Wärmepumpen vor allem in Kombination mit Wärmespeichern gezielt angesteuert werden, wenn negative Strompreise zu erwarten sind und sonst die Einspeiseleistung der Anlagen ins Netz möglicherweise abgeregelt wird.

So verbessern die Kommunen ihren wirtschaftlichen Nutzen. Denn das Solarspitzengesetz sieht vor, dass bei negativen Preisen an der Strombörse die Einspeise­vergütung auf null zu setzen ist – sofern intelligente Zähler und Steuerungen installiert sind. Denn nur sie können die erforderlichen 15-Minuten-Werte liefern.

Günstigere Strombeschaffung füür Kommunen

Außerdem hätte die Steuerung des Stromverbrauchs noch einen positiven Nebeneffekt, wenn sie auch dokumentierbar ist. Die Kommune könnte auf einen dynamischen Stromtarif zurückgeifen – wobei hier bislang wohl keine Erfahrungen vorliegen. Sowohl der Deutsche Städte- und Gemeindebund als auch der Deutsche Städtetag er­klär­ten auf Anfrage der Energiekommune, dazu könnten Sie keine Informationen liefern. Doch auch bei herkömmlichen Stromausschreibungen ­berück­sich­tigen Stromanbieter, zu welchen Zeiten sie einer Kommune wie viel Strom voraussichtlich zu liefern haben, in ihrer Preiskalkulation. Und wenn eine Kommune in der Lage ist, den externen Stromeinkauf im Tagesverlauf mög­lichst auf Zeiten niedriger Strompreise zu verlagern, kann sich dies reduzierend auch auf die angebotenen Tarife auswirken.

Zwar ist für die Steuerung des Verbrauchs – etwa in Kombination mit ei­nem Batteriespeicher – eine Photovo­l­taikanlage nicht unbedingt erforderlich. Doch in der Kombination dieser Maßnahmen kann die PV ihre sehr günstige Stromerzeugung dann bedarfsgerecht noch besser ausspielen.

Autor: Andreas Witt | www.solarserver.de © Solarthemen Media GmbH

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