Im Zuge der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die Anfang 2024 in Kraft getreten ist, hat der Bund auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) reformiert. Für die Förderung von Heizungen mit erneuerbaren Energien, unter die auch die Solarthermie fällt, gibt es den Programmteil Einzelmaßnahmen. Neu ist ab 2024, dass nicht mehr das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die BEG-Heizungsförderung zuständig ist, sondern die bundeseigene Bank KfW. Dieser Beitrag stellt die Solarthermie-Förderung in den Mittelpunkt. Die Infomationen gelten aber auch weitgehend für Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, wasserstofffähige Heizungen, innovative Heizungstechnik und Anschlüsse an ein Gebäude- oder Wärmenetz. Brennstoffzellenheizungen müssen mit Biogas oder grünem Wasserstoff betrieben werden. Wärmepumpe und Biomassekessel müssen mindestens 65 Prozent des Wärmebedarfes des Hauses abdecken. Für Solarthermie-Anlagen gilt diese Regelung nicht.
Seit dem 27. August 2024 ist die Förderung für eine Solarthermie-Anlage oder eine andere Heizung mit erneuerbaren Energien wieder für alle Antragsteller:innen offen. Das heißt, dass Privatpersonen, Unternehmen und Kommunen antragsberechtigt sind.
Wer die Heizungsförderung in Anspruch nehmen will, muss vor der Antragstellung einen Liefervertrag mit einem Handwerksunternehmen abgeschlossen haben. Wenn man eine Heizungssanierungen vor dem 31. August 2024 bereits begonnen hat, kann man bis zum 30 November 2024 den Antrag nachholen. Für die Antragstellung muss man sich zunächst im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren.
Die Förderung besteht aus einem Zuschuss und man kann sie zusätzlich mit einem zinsgünstigen Ergänzungskredit erweitern. Den Ergänzungskredit gibt es nur, wenn ein Zuwendungsbescheid für den Zuschuss im Rahmen der Heizungsförderung von der KfW oder dem BAFA vorliegt. Die Heizungsförderung besteht aus einer Grundförderung, die bei Privatpersonen durch einen Klimageschwindigkeitsbonus und einen Einkommensbonus steigen kann. Bei Wärmepumpen gibt es auch einen Effizienzbonus und bei Biomassekesseln einen Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro für besonders saubere Kessel.
Grund-Förderung: Solarthermie gleichgestellt
Der Grundfördersatz beträgt nun für alle neuen Heizungen 30 Prozent der Investitionssumme. Bei der Solarthermie gehören neben den Solaranlagenkosten auch Kosten für einen Speicher dazu. Auch andere Kosten wie den Einbau einer Fußbodenheizung, einen Haustechnikraum udn Wäremübergabestationen können Antragsteller:innen für die Förderung anrechnen. Neu ist auch, dass Selbstbauer:innen für die Materialkosten der Heizungssanierung einen Zuschuss bekommen können.
Alle Fördersätze der BEG-Förderung sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt.
Einzel- maßnahme | Grund-Förderung | Klima-geschwindig-keits-Bonus | Einkommens-Bonus | iSFP-Bonus | Effizienz-Bonus |
Solarkollektor-Anlagen | 30 | 20 | 30 | ||
Biomasse-Heizungen | 30 | 20 | 30 | ||
Wärmepumpen | 30 | 20 | 30 | 5 | |
Brennstoffzellen-Heizung | 30 | 20 | 30 | ||
wasserstoff- fähige Gasheizung | 30 | 20 | 30 | ||
Innovative Heizungstechnik | 30 | 20 | 30 | ||
Errichtung, Umbau, Erweiterung Wärmenetz | 30 | 20 | 30 | ||
Gebäudenetz-Anschluss | 30 | 20 | 30 | ||
Wärmenetz-Anschluss | 30 | 20 | 30 | ||
Heizungs-optimierung zur Effizienz-verbesserung | 15 | 10 | 5 | ||
Heizungs-optimierung zur Emissions-minderung | 50 | 10 | |||
Gebäudehülle (Dämmung, Fenster etc.) | 15 | 5 | |||
Anlagenlagentechnik ohne Heizung | 15 | 5 |
Klimageschwindigkeitsbonus
Neu ist der Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozentpunkten. Diesen Bonus erhalten Bürger:innen, wenn sie eine Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung durch eine klimafreundliche Heizung ersetzen. Bei der reinen Nachrüstung einer Solarthermie-Anlage gibt es diesen Förderbonus daher nicht, es sei denn man saniert zu einem Sonnenhaus mit 100 % Solarheizung. Beim Austausch einer alten Gaszentralheizung muss diese mindestens 20 Jahre alt sein, damit man den Klimageschwindigkeitsbonus erhält. Außerdem erhalten diesen Bonus nur Eigentümer:innen von selbstgenutzten Gebäuden oder Wohnungen. Ferner gilt für Biomassekessel: Es gibt den Bonus nur, wenn der neue Holzkessel mit Solarthermie, Photovoltaik oder einer Brauchwasserwärmepumpe verbunden ist.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem Jahr 2029 und soll 2037 ganz entfallen. Da bisher kein Förderprogramm für Heizungen über einen derart langen Zeitraum Bestand hatte, scheint diese Regelung nur symbolischen Charakter zu haben. Die Geltungsdauer der aktuellen Förderrichtlinie ist sowieso bis Ende 2030 begrenzt.
Einkommensbonus
Erstmalig hat der Bund mit dem Einkommenbonus auch eine soziale Komponente in der Förderung von Solarthermie und anderen klimafreundlichen Heizungen eingeführt. Den Einkommensbonus erhalten wiederum nur Eigentümer:innen von selbstgenutzten Gebäuden oder Wohnungen. Wenn das zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen weniger als 40 000 Euro beträgt, erhalten diese zusätzlich 30 Prozentpunkte Förderzuschuss.
Maximale Förderhöhe
Der maximale Fördersatz, der sich aus dem Grundfördersatz und den zusätzlichen Förderboni ergibt, ist auf 70 Prozent gedeckelt. Außerdem sind die maximal förderfähigen Kosten auf höchstens 30.000 begrenzt. Somit können Bürger:innen maximal einen Zuschuss von 23.500 Euro erhalten. Bisher kommunizierte der Bund, dass die Förderung im Prinzip für alle Bürger:innen zugänglich sei unabhängig vom Zeitpunkt der Antragstellung. Das hat sich geändert. Die Förderung kann nur solange beantragt werden, bis der Fördertopf noch nicht ausgeschöpft ist. Der Bund scheint damit die Marktunsicherheiten im Kauf zu nehmen, die die Solarthermie-Branche aus dem Anfang der 2000er Jahre kennt, als der ausgeschöpfte Topf für die Förderung mehrfach zu Markteinbrüchen führte.
Der Ergänzungskredit kann bis zu 120.000 Euro betragen. Einen vergünstigten Zinssatz erhalten nur Bürger:innen, die weniger als 90.000 Haushaltsjahreseinkommen verzeichnen.
KfW-Programme für die Heizungsförderung
- Für Privatpersonen gilt das Programm „BEG-Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude 458 Zuschuss„. Dieses Programm können Eigentürmer:innen von Häusern oder Wohnungen, aber auch Eigentürmer:innen von Mietshäusern oder Wohnunsgeigentümergemeinschaften in Anspruch nehmen.
- Den Ergänzungskredit – Plus 358 können Eigentürmer:innen von Häusern oder Wohnungen erhalten.
- Das Programm „BEG-Heizungsförderung für Unternehmen – Wohngebäude 459 Zuschuss“ können Einzelunternehmer:innen, Freiberufler, Unternehmen, aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Kirchen sowie Wohnungsbaugenossenschaften in Anspruch nehmen.
- Die Heizungsföderung für Unternehmen für Nichtwohngebäude fällt unter das Programm KfW 522 Zuschuss.
- Den Ergänzungskredit – 359 können Einzelunternehmer:innen, Freiberufler, Unternehmen, aber auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeinnützige Organisationen und Kirchen sowie Wohnungsbaugenossenschaften nutzen, die die Heizung von Wohngebäuden sanieren.
- Für Nichtwohngebäude gibt es den Kredit 523.
- Für die Heizungsförderung für Kommunen – Wohn- und Nichtwohngebäude ist der Zuschuss 422 gedacht.
Bedingungen für die Solarthermie-Förderung
Die Solarthermie-Förderung umfasst die Neuinstallation oder die Erweiterung einer bestehenden Solarkollektor-Anlage. Die Sonnenkollektoren müssen über eine transparente Abdeckung verfügen. Unverglaste Kollektoren wie Schwimmbadabsorber sind von der BEG-Förderung ausgeschlossen. Die erzeugte Solarwärme muss der Heizung und für das Warmwasser im Gebäude genutzt werden. Schwimmbadheizungen sind nicht förderfähig. PVT-Kollektoren sind förderfähig, wenn sie als Wärmeerzeuger oder als Wärmequelle für eine Wärmepumpe dienen..
Solarkollektoren müssen über eine unabhängige Solar-Keymark-Prüfung verfügen. Ihr Mindestertrag muss 525 kWh/m2a betragen. Dieser Nachweis erfolgt durch den Solar Keymark-Prüfbericht und zieht dafür die ermittelten Erträge bei 25 °C und 50 °C Kollektortemperatur nach einer speziellen Gewichtung heran. Luftkollektoren müssen keinen Mindestertrag aufweisen.
Zudem muss bei allen geförderten Heizsystemen eine Fachkraft einen hydraulischer Abgleich durchgeführt haben. Wer eine Solarthermie-Anlage zur Trinkwassererzeugung installiert, ist von der Pflicht zum hydraulischen Abgleich ausgenommen. Bei allen Heizsystem muss eine Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige sowie eine Messung für die erzeugten Wärmemengen vorhanden sein. Bei Luftkollektoren muss keine Erfassung der Erträge erfolgen.
Wer den Klimageschwindigkeitsbonus für eine Biomasseheizung in Anspruch nehmen will, muss die Solarthermie so dimensionieren, dass sie mindestens den Warmwasserbedarf außerhalb der Heizperiode von Mai bis September decken kann. Das kann mit einem rechnerischen Nachweis nach DIN V 18599 erfolgen. Alternativ kann man auch eine pauschale Anforderung an die Fläche oder den Ertrag der Solarkollektoren nutzen. Je Quadratmeter Nutzfläche des Hauses sind 0,04 Quadratmeter Aperturfläche notwendig. Wenn der Bruttowärmeertrag des Kollektorfeldes (GTYFeld) das 20-fache der Nutzfläche des Gebäudes beträgt, gilt die Anforderung ebenfalls als erfüllt.
Förderfähige Solarthermie-Anlagen sind auf einer Förderliste des BAFA zusammengestellt, die unter dem nebenstehenden Link zu finden ist.
Akutalisierung am 4.9.2024
Diesen Beitrag hat das Redaktionsteam des Solarthermie-Jahrbuchs verfasst.