Wer in Deutschland eine Photovoltaik-Anlage installiert, kann dafür in den meisten Fällen eine Förderung in Anspruch nehmen. Neben der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegten und bundesweit geltenden Einspeisevergütung gibt es zusätzlich Förderprogramme für Photovoltaik von Ländern und Kommunen. Zum Teil umfassen sie auch PV-Speicher. Eine weitere Förderung für Solaranlagen besteht darin, dass seit Anfang 2023 Photovoltaik-Module und PV-Batteriespeicher von der Umsatzsteuer befreit sind.

Von EEG bis KfW: PV-Förderung im Überblick

  • Photovoltaik-Förderung durch das EEG
  • KfW-Förderung 270 für PhotovoltaikK
  • Förderprogramme der Länder und Kommunen
  • Förderung für Balkonkraftwerke
  • Förderung für PV-Speicher

Photovoltaik-Förderung durch das EEG

Seit dem Jahr 2020 gilt das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien, besser bekannt in seiner Kurzbezeichnung als Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Es hat die Grundlage geschaffen für den Ausbau der erneuerbaren Energien in Deutschland. Durch das EEG ist gesetzlich garantiert, dass Betreiber und Betreiberinnen von Photovoltaik-Anlagen ihren Solarstrom in das Stromnetz einspeisen dürfen und dafür vom Netzbetreiber 20 Jahre lang eine Einspeisevergütung für jede eingespeiste Kilowattstunde erhalten. In der Vergangenheit hat der Bundestag das EEG oftmals geändert. Daraus ist im Laufe der Zeit ein hochkomplexes Regelwerk entstanden, bei dem zahlreiche Gesetze und Verordnungen ineinandergreifen.

Derzeit gilt als aktuelle Fassung das EEG 2024. In ihr unterscheidet der Gesetzgeber Photovoltaik-Anlagen anhand einer Reihe von Kriterien. So spielt es eine Rolle für die Photovoltaik-Förderung neuer Anlagen, ob man die Solaranlage auf einem Gebäude oder im Freiland errichtet. Die Höhe der Einspeisevergütung hängt auch von der Größe der Photovoltaik-Anlage ab. Betreiber:innen, die einen Teil des Solarstroms selbst verbrauchen, erhalten für den eigespeisten Strom eine geringere Vergütung als jene, die als Volleinspeiser den gesamten Solarstrom einspeisen. Wichtig für die Förderung ist auch der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage. Denn das EEG legt eine Degression der Einspeisevergütung fest. Daher reduzieren sich die Vergütungssätze in regelmäßigen Abständen. PV-Anlagenbetreiber:innen erhalten den im Monat der Inbetriebnahme gültigen Fördersatz. Dieser bleibt 20 Jahre lang konstant. Ab Februar 2024 gilt die Regelung, dass EEG-Vergütungsätze alle sechs Monate um 1 Prozent absinken.

PV-Anlagen, die man auf Gebäuden oder anderen baulichen Anlagen wie etwa an Lärmschutzwällen errichtet, erhalten eine Förderung in Form einer festen Einspeisevergütung oder als sogenannte Marktprämie. Kleinere Solaranlagen dürfen seit Anfang 2023 auch im Garten von Wohnhäusern als Freiflächenanlage platziert werden, um von der festen Einspeisevergütung profitieren zu können.

Für große Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen führt die Bundesnetzagentur (BNetzA) regelmäßig Ausschreibungen durch. Dabei schreibt sie eine bestimmte Photovoltaikleistung aus, für die potenzielle Anlagenbetreiber:innen Gebote abgeben können. Die Marktprämie ergibt sich hierbei aus Geboten der Bieter:innen. Allerdings setzt die BNetzA jeweils einen Höchstwert fest. Auch für PV-Anlagen auf Gebäuden oder Lärmschutzwänden mit mehr als 750 kW Leistung führt die BNetzA Ausschreibungen durch.

Marktprämienmodell des EEG

Im Bild eine große Photovoltaik-Dachanlage.
Große Photovoltaik-Dachanlagen müssen am Marktprämienmodell teilnehmen. Foto: Achim Banck / stock.adobe.com

Betreiber:innen von Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Leistung von 100 kW können wählen, ob sie am Marktprämienmodell teilnehmen oder eine feste Einspeisevergütung erhalten möchten. Größere Solaranlagen müssen am Marktprämienmodell teilnehmen. Mit dem Marktprämienmodell will der Gesetzgeber die sogenannte Direktvermarktung von Solarstrom fördern. In diesem Modell übernimmt ein Stromhändler für die Anlagenbetreiber:innen die Vermarktung des Solarstroms an der Strombörse. Für die meisten privaten PV-Anlagen auf Dächern von Ein- oder Zweifamilienhäusern lohnt sich die Direktvermarktung meist nicht. Für private Betreiber:innen kommt daher in der Regel nur die feste Einspeisevergütung in Frage.

Erzielt der Stromanbieter weniger Erlös als das EEG im Marktprämienmodell als sogenannten „anzulegenden Wert“ als Vergütung vorsieht, erhalten die PV-Anlagenbetreiber:innen die Differenz vom Netzbetreiber ausgezahlt. Die derzeit gültigen Erlösobergrenzen im Marktprämienmodell für die Teileinspeisung von Eigenverbraucher:innen und bei Volleinspeisung ohne Eigenverbrauch sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst.

Tabelle 1: Photovoltaik-Erlösobergrenzen (anzulegende Werte) im Marktprämienmodell in Cent/kWh

Inbetriebnahme-Zeitpunkt der PV-AnlageDachanlagen und Lärmschutzwälle bis 10 kWDachanlagen
und Lärmschutzwälle 40 kW
Dachanlagen
und Lärmschutzwälle bis 100 kW
Dachanlagen und Lärmschutzwälle bis 400 kWDachanlagen
und Lärmschutzwälle bis 750 kW
Sonstige Anlagen (gemäß § 48 Abs. 1 EEG 2023)
bis 31.1.2025 bei Teileinspeisung8,437,356,086,086,086,86
ab 1.2.2025 bei Teileinspeisung8,357,286,026,026,026,79
bis 31.1.2025 Volleinspeisung13,1311,0811,089,217,946,86
ab 1.2.2025 Volleinspeisung13,0010,9710,979,127,866,79
Quelle: Bundesnetzagentur

Feste Einspeisevergütung des EEG

Wer sich für die feste Einspeisevergütung entscheidet, erhält je nach Leistung der PV-Anlage eine feste Fördersumme. Sie liegt um jeweils 0,4 Cent/kWh unter den anzulegenden Werten, weil der Netzbetreiber die Differenz gemäß EEG für die Vermarktung des Stroms an der Strombörse einbehält. Die aktuellen Vergütungssätze in Cent/kWh für die feste Einspeisevergütung sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.

Tabelle 2: Photovoltaik-Vergütungssätze in Cent/kWh für die feste Einspeisevergütung 2024 / 2025

Inbetriebnahme-Zeitpunkt der PV-AnlageDachanlagen oder Lärmschutzwälle bis 10 kWDachanlagen oder Lärmschutzwälle bis 40 kWDachanlagen oder Lärmschutzwälle bis 100 kW*Nichtwohngebäude im Außenbereich
und Freiflächen bis 100 kW
bis 31.1.2025
bei Teileinspeisung
8,037,105,586,46
ab 1.2.2025 bei Teileinspeisung7,957,035,526,40
bis 31.1.2025 bei Volleinspeisung12,7310,6810,686,46
ab 1.2.2025 bei Volleinspeisung12,6010,5710,576,40
Quelle: Bundesnetzagentur
  • Die im Solarpaket vorgesehen Erhöhung von 1,5 Cent/kWh ist beihilferechtlich von der EU-Kommission noch nicht genehmigt.

Mieterstromzuschlag

Mieterstrommodelle von Anlagenbetreiber:innen, die den Solarstrom ihrer PV-Anlage an Mieter:innen weitergeben, verursachen einen höheren Aufwand und höhere Kosten als Solaranlagen für Eigenverbraucher:innen. Daher erhalten erhalten Betreiber von Mieterstrom-Anlagen einen Zuschlag für jede Kilowattstunde, die sie an Mieter:innen abgeben und nicht in das öffentliche Netz einspeisen.

Tabelle 3: Mieterstromzuschlag für Photovoltaik in Cent/kWh 2023 / 2024

Inbetriebnahme-Zeitpunkt der PV-Anlage bis 31.1.2024bis 10 kW40 kWbis 1 MW
gerundet2,672,481,67
Quelle: Bundesnetzagentur

Ausnahmen von der Einspeisevergütung

Mini-PV-Anlagen, so genannte Stecker-Solargeräte oder auch Balkonkraftwerk genannt, erhalten in der Regel keine Einspeisevergütung. Dabei handelt es sich um Photovoltaik-Anlagen mit einer sehr kleinen Leistung von weniger als 800 Watt, die man direkt an eine Steckdose anschließen kann. Das EEG schließt solche PV-Anlagen nicht ausdrücklich von der Einspeisevergütung aus. Da der bürokratische und messtechnische Aufwand zu groß wäre, ist es aber sinnvoll, hierbei auf die Einspeisevergütung zu verzichten.

Seit der EEG-Novelle im Rahmen des Solarpakets I, die der Bundestag im Mai 2024 verabschiedet hat, haben Betreiber:innen von Photovoltaik-Anlagen die Möglichkeit auch eine Nulleinspeisung zu wählen. Das kann bei PV-Anlagen mit 100 bis 200 kW Leistung sinnvoll sein, wenn die Betreiber:innen den Solarstrom überwiegend zum Eigenbedarf nutzen.

KfW-Förderung Nr. 270 für Photovoltaik

Neben der Förderung der PV-Anlage durch die Einspeisevergütung hat der Bund auch ein Förderprogramm aufgelegt, über das Anlagenbetreiber:innen zinsgünstige Kredite erhalten können. Im KfW-Programm 270 Erneuerbare Energien „Standard“ sind Photovoltaik-Anlagen und PV-Speicher enthalten. Antragsteller:innen können mit diesem Kredit 100 Prozent ihrer Kosten finanzieren. Die maximale Kreditsumme beträgt pro Vorhaben 50 Millionen Euro. Wer die KfW-Förderung 270 in Anspruch nehmen will, kann gleichzeitig auch eine Einspeisevergütung erhalten, allerdings darf der KfW-Kredit dann keine staatliche Beihilfen enthalten.

Photovoltaik-Förderprogramme der Länder und Kommunen

Auch einige Bundesländer fördern die Installation einer Solaranlage. Das Land NRW unterstützt im Rahmen des Programms progres.nrw Photovoltaik auf Carports und an Fassaden. Für eine Fassadeninstallation erhalten die Antragsteller:innen 350 Euro pro kW Solarleistung. Bei Carports sind es sogar 500 Euro/kW. Auch für kommunale Träger ist im Programm progres.nrw eine Förderung für die Photovoltaik vorgesehen. Derzeit sind diese Förderungen in NRW aber ausgesetzt.

Baden-Württemberg untersützt über die L-Bank Photovoltaik-Anlagen mit zinsgünstigen Krediten. Berlin fördert denkmalgerechte Photovoltaik, Fassaden-PV und Gründach-PV im Programm SolarPlus. Wegen des hohen Aufkommens an Anträgen müssen Antragsteller:innen mit langen Bearbeitungszeiten rechnen. Weitere Fördermöglichkeiten bieten Kommunen wie etwa München oder auch Stuttgart.

Förderung für Balkonkraftwerke

Im Bild ein Balkonkraftwerk, für das einige Bundeländer eine Förderung vergeben.
Für den Kauf einer Balkonkraftwerke erhalten Bürger:innen in einigen Bundesländern eine Förderung. Foto: Robert Poorten / stock.adobe.com

Einige Bundesländer unterstützen die Bürger:innen, die sich ein Steckersolargerät anschaffen wollen, mit einem Zuschuss. Auch zahlreiche Städte und Gemeinden überall in Deutschland wie etwa Jena, Essen, Düsseldorf oder München haben Förderprogramme für Balkonkraftwerke aufgelegt. Oft sind die Fördermittel jedoch bereits nach kurzer Zeit ausgeschöpft.

BundeslandFörderung für Balkonkraftwerke
Mecklenburg-Vorpommern500 Euro (nur für Mieter:innen, Mittel für Eigentümer:innen ausgeschöpft)
Berlin500 Euro (auf 14.000 Förderfälle begrenzt)
Sachsen300 Euro (nur für Mieter:innen, Mittel für Eigentümer:innen ausgeschöpft)
Stecker-Solaranlagen-Förderung der Bundesländer (Stand September 2024, kein Anspruch auf Vollständigkeit, Änderungen möglich)

Förderung für Photovoltaik-Speicher

Auch für die Installation eines PV-Speichers gibt es Fördergelder. In Berlin kann man Fördermittel für PV-Speicher in Höhe von 300 Euro/kWh im Rahmen des Förderpogramms Solarplus erhalten. Zudem haben bundesweit auch einige Städte eigene Förderprogramme aufgelegt.

Informationen über aktuelle Entwicklungen der Förderung der Photovoltaik und von anderen erneuerbaren Energien finden Sie auf dem Solarserver unter diesem Link.

Aktualisiert am 3.9.2024